Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingliederungszuschuss. Rückzahlungspflicht des Arbeitgebers. Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses. Anwendbarkeit der §§ 45ff SGB 10. lex specialis nur für Zeiten vor Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses
Leitsatz (amtlich)
§ 92 Abs 2 SGB III stellt gegenüber den Vorschriften der §§ 45 ff SGB X iVm § 330 SGB III nur bezüglich der Rückzahlung des Förderbetrages für die Zeit vor der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses eine Sonderregelung dar. Für die Rückzahlung des Förderbetrages für die Zeit nach der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses bleibt es bei der Anwendbarkeit der §§ 45 ff SGB X iVm § 330 SGB III.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 11. März 2019 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Aufhebung der Bewilligung eines Eingliederungszuschusses für die Zeit vom 1. November 2016 bis 31. Januar 2017 in Höhe von insgesamt 2.970 Euro und die damit verbundene Erstattung von Leistungen.
Der 1973 geborene Kläger ist als Raumausstatter selbständig tätig. Am 28. Juni 2016 beantragte er bei der Beklagten die Gewährung eines Eingliederungszuschusses für die Einstellung des Arbeitnehmers M B (B) als Malerhelfer und Fahrer. Mit Schreiben vom 12. August 2016 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie beabsichtige, ihm für die Einstellung von B einen Eingliederungszuschuss zu bewilligen. Gleichzeitig übersandte sie ihm ein Hinweisblatt zum Eingliederungszuschuss, wonach der Eingliederungszuschuss zurückzuzahlen sei, wenn kein Arbeitsentgelt gezahlt werde. Ausweislich des Arbeitsvertrages vom 12. August 2016 erfolgte die Arbeitsaufnahme des B am 15. August 2016.
Mit Bescheid vom 13. September 2016 bewilligte die Beklagte dem Kläger für die Einstellung des B für die Zeit vom 15. August 2016 bis 14. Februar 2017 einen Eingliederungszuschuss in Höhe von 990 Euro monatlich. Unter „Auflagen“ hieß es in dem Bescheid u.a.: Mit dem Eingliederungszuschuss werde das Ziel verfolgt, die betroffene Person dauerhaft beruflich einzugliedern. Der Eingliederungszuschuss werde als Zuschuss zum sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt und zu den Sozialversicherungsbeiträgen, die der Kläger für B zu entrichten habe, geleistet. Werde er nicht für diesen Zweck verwendet, werde der Bewilligungsbescheid widerrufen und die Leistungen vom Kläger zurückgefordert. Um zu prüfen, ob die Fördervoraussetzungen für den gesamten Zeitraum vorlägen bzw. vorgelegen hätten, sei der Nachweis über das gezahlte Arbeitsentgelt im Förderzeitraum unter Verwendung des Vordruckes „Schlusserklärung“ bis zum 14. April 2017 einzureichen.
Die Beklagte zahlte in der Folge für die Zeit ab 15. August 2016 an den Kläger einen monatlichen Eingliederungszuschuss in Höhe von 990 Euro. Am 29. September 2016 teilte der Kläger der Beklagten telefonisch mit, B habe „zu Ende November“ zugunsten einer anderweitigen Arbeitsaufnahme gekündigt. Mit Schreiben vom 30. September 2016 kündigte B das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger zum 31. Oktober 2016. Die Beklagte stellte die Zahlung des Eingliederungszuschusses zum 31. Januar 2017 ein. Nach mehrfacher Erinnerung ging die unter dem 15. Dezember 2017 datierte Schlusserklärung des Klägers am 3. Januar 2018 bei der Beklagten ein, in der er mitteilte, das Beschäftigungsverhältnis mit B sei am 31. Oktober 2016 durch den Arbeitnehmer gelöst und Arbeitsentgelt bis einschließlich 31. Oktober 2016 gezahlt worden. Beigefügt war das Kündigungsschreiben des B vom 30. September 2016.
Mit Schreiben vom 4. Januar 2018 hörte die Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Rückforderung des Eingliederungszuschusses für die Zeit ab 1. November 2016 in Höhe von 2.970 Euro an und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 26. Januar 2018. Am 23. Januar 2018 teilte der Kläger der Beklagten telefonisch mit, er sei nicht gewillt, die Forderung über 2.970 Euro zu erstatten und werde sich zu dem Schreiben vom 4. Januar 2018 auch nicht weiter äußern. Mit Bescheid vom 24. Januar 2018 hob die Beklagte die Bewilligung des Eingliederungszuschusses gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) i.V.m. § 330 Abs. 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) ab 1. November 2016 ganz auf. Der für die Zeit vom 1. November 2016 bis 31. Januar 2017 überzahlte Betrag sei zu erstatten.
Mit Schreiben vom 21. Februar 2018 legte der Kläger Widerspruch mit der Begründung ein, er habe die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses einem Mitarbeiter der Beklagten persönlich mitgeteilt. Der monatliche Zuschuss sei trotzdem weitergezahlt worden. Im Übrigen hätte er durch den vorzeitigen Weggang des B finanzielle Einbußen durch die Nichtfertigstellung zugesagter Aufträge gehabt. Auch habe er B neu eingekleidet und diverse Arbeitsmaterialien vorfinanziert. Er sei davon ausgegangen, dass B zu 100% einsetzbar gewesen sei, dies sei aber nich...