Entscheidungsstichwort (Thema)
Elterngeld. Einkommensermittlung. Nichtberücksichtigung von steuerfreien Zahlungen des Arbeitgebers an eine Pensionskasse
Leitsatz (amtlich)
Bei der Ermittlung des für das Elterngeld maßgebenden Einkommens aus nichtselbständiger Arbeit bleiben nach § 2 Abs. 7 Satz 1 BEEG die auf der Grundlage einer Entgeltumwandlung erfolgten Beitragszahlungen des Arbeitgebers nach § 1a BetrAVG unberücksichtigt (Anschluss an BSG, Urteil vom 25. Juni 2009, B 10 EG 9/08 R - SozR 4-7837 § 2 Nr. 3).
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 17. Dezember 2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Höhe des Elterngeldanspruchs der Klägerin.
Die 1978 geborene, verheiratete Klägerin mit Wohnsitz in B ist Mutter der 2008 geborenen Tochter F. Sie beantragte am 16. September 2008 bei dem Beklagten für die ersten zwölf Lebensmonate ihres Kindes Elterngeld aus ihrem Erwerbseinkommen vor der Geburt.
Bis dahin war sie bei den I J eV, Geschäftsstelle B, in Teilzeit abhängig beschäftigt gewesen. Ihrem Antrag fügte sie Verdienstbescheinigungen von Juni 2007 bis August 2008 und eine Bestätigung ihres Arbeitgebers über die vom 01. Oktober 2008 bis zum (vorläufigen) Ende ihres befristeten Beschäftigungsverhältnisses am 31. Oktober 2008 beantragte Elternzeit (Bestätigung vom 06. Oktober 2008) bei. In der Zeit vom 18. Juni bis zum 01. Oktober 2008 bezog sie Mutterschaftsgeld von kalendertäglich 13,00 € (Bescheinigung Barmer Ersatzkasse vom 16. September 2008) und einen Zuschuss ihres Arbeitgebers von kalendertäglich 40,02 €. Danach bezog sie bis zur Vollendung des zwölften Lebensmonats ihres Kindes nach eigenen Angaben kein Einkommen mehr.
Ausgehend von den vorgelegten Verdienstbescheinigungen und unter Anrechnung des Mutterschaftsgeldes bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 23. Oktober 2008 der Klägerin für den zweiten Lebensmonat (06. September bis zum 05. Oktober 2008) Elterngeld von 105,89 € und für den dritten bis zwölften Lebensmonat (06. Oktober 2008 bis 05. August 2009) von monatlich 794,18 €. Bei der Berechnung legte der Beklagte ein im Zeitraum vom 01. Juni 2007 bis zum 31. Mai 2008 erzieltes, durchschnittliches monatliches Erwerbseinkommen von 1.185,35 € netto zugrunde, wobei er die im Juli und November 2007 ausgezahlten und als “Einmalzahlung„ ausgewiesenen Leistungsprämien von brutto 113,85 € bzw 221,60 €, die ebenfalls im November 2007 ausgezahlte “Jahressonderzahlung„ von brutto 995,03 € und die in den Verdienstbescheinigungen vom Bruttoverdienst als steuer - und sozialversicherungsfrei aufgeführten Zahlungen von monatlich 100,- € an die “P A G„ bei der Einkommensberechnung nicht berücksichtigte. Der hiergegen von der Klägerin am 12. November 2008 eingelegte Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchbescheid vom 12. März 2009).
Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin am 20. April 2009 vor dem Sozialgericht ≪SG≫ Berlin Klage erhoben. Zur Begründung hat sie vorgetragen, bei den Zahlungen an die Pensionskasse handele es sich um Zahlungen, die sie selbst im Wege der Gehaltsumwandlung geleistet habe. Mithin stellten sich diese Beiträge als Eigenleistungen des Arbeitnehmers und nicht des Arbeitgebers dar. Zudem seien alle steuerfreien Einnahmen bei der Berechnung der Höhe des Elterngeldes zu berücksichtigen, die auch zu den Einkünften im Sinne des Einkommensteuerrechts gehörten. Für die Berechnung des Elterngeldes komme es auf die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit insgesamt an, nicht hingegen auf das zu versteuernde Einkommen. Die Nichtberücksichtigung der Einmalzahlung entspreche zwar dem Wortlaut des Gesetzes, verstoße jedoch gegen das Grundrecht auf Gleichbehandlung in Ermangelung eines sachlichen Differenzierungsmerkmals.
Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, den Bescheid vom 23. Oktober 2008 über die Bewilligung von Elterngeld in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. März 2009 abzuändern und
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ihr Elterngeld unter Berücksichtigung der von ihr an den Pensionsfond gezahlten Einkommensanteile zu zahlen; |
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ihr Elterngeld mit der Maßgabe zu gewähren, dass die Einmalzahlungen für Urlaubs- und Weihnachtsgeld als Einkommen berücksichtigt werden. |
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Nach Anhörung der Beteiligten hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 17. Dezember 2009 die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, zu Recht und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ≪BSG≫ (Urteil vom 25. Juni 2009 - B 10 EG 9/08 R - Sozialrecht ≪SozR≫ 4-7837 § 2 Nr 18) habe der Beklagte die monatlichen Zahlungen des Arbeitgebers der Klägerin an die Pensionskasse der A G bei der Berechnung des für das Elterngeld maßgeblichen Einkommens unberücksichtigt gelassen. Darin liege kein Verstoß gegen Art 3 Grundgesetz ≪GG≫. Ebenso bestehe kein Anspruch auf Berücksichtigung der Ein...