Entscheidungsstichwort (Thema)

Schriftformerfordernis der Berufungseinlegung. Computerfax. Eingescannte Unterschrift. Schriftzug mit charakteristischen Merkmalen. Wissen und Willen zum Inverkehrbringen eines Schriftsatzes. Elektronische Signatur. Signaturkarte

 

Orientierungssatz

1. Die zur Einlegung der Berufung erforderliche Schriftform ist gewahrt, wenn der individuelle Schriftzug die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnet, der sich als Unterschrift des vollen Namens und nicht nur als Abzeichnung mit einer Abkürzung des Namens darstellt.

2. Darüber hinaus muss dem Schriftstück hinreichen zuverlässig entnommen werden können, dass es sich nicht nur um einen Entwurf handelt und das Schriftstück mit Wissen und Willen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist und der Berechtigte damit die Verantwortung für den Inhalt des Schriftzuges übernommen hat.

3. Bei einem mit einer eingescannten Unterschrift versehenen Schriftstück muss mit Sicherheit davon ausgegangen werden können, dass es auch mit Wissen und Willen des Bevollmächtigten dessen Kanzlei verlassen hat. Ist nicht zweifelsfrei erkennbar, dass der Rechtsanwalt selbst Aussteller des Computerfaxes ist, so ist die mit einem solchen Schriftstück eingelegte Berufung nicht wirksam erhoben.

 

Normenkette

SGG § 151 Abs. 1, § 2 S. 1

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus vom 22. Juli 2014 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Entfernung ihrer Kontoauszüge aus der sie betreffenden Leistungsakte.

Mit Schreiben vom 13. November 2013 beantragte die im Leistungsbezug nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) stehende Klägerin bei dem Beklagten die Entfernung sämtlicher Kontoauszüge aus ihrer Verwaltungsakte.

Mit Bescheid vom 14. November 2013 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Diejenigen Kontoauszüge, die die Höhe des Leistungsbezuges beeinflussten, dies betreffe insbesondere den Nachweis des Zuflusses von Geldleistungen, befänden sich zulässigerweise in der Verwaltungsakte, weil dies zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben erforderlich sei und es für Zwecke erfolge, für die die Daten erhoben worden seien. Sollten sich in der Akte nach entsprechender Prüfung Kontoauszüge befinden, für die diese Voraussetzung nicht erfüllt sei, würden diese aus der Akte entfernt, sobald die Akte wieder vorliege, mithin nach Abschluss des Verfahrens.

Dagegen erhob die Klägerin am 11. Dezember 2013 Widerspruch mit der Begründung, die Speicherung von Kontoauszügen in der Verwaltungsakte sei grundsätzlich nicht erforderlich, um die dem Beklagten obliegenden Aufgaben zu erfüllen. Die Löschung der Daten habe unverzüglich und vollständig zu erfolgen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Dezember 2013 wies der Beklagte den Widerspruch aus den Gründen der ablehnenden Entscheidung unter Benennung der Rechtsgrundlagen zurück. Ergänzend führte er aus, die Klägerin habe nicht substantiiert vorgetragen, auf welche Kontoauszüge sich ihr Verlangen beziehe, welche verzichtbar seien. Einer solchen Konkretisierung bedürfe es aber, da lediglich die Entfernung solcher Kontoauszüge verlangt werden könne, welche für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben nicht benötigt würden. Von der Klägerin sei auch nichts vorgetragen, wonach ein schutzwürdiges Interesse aufgrund ihrer besonderen persönlichen Situation an der Entfernung der Kontoauszüge erkennbar sei. Für eine vollständige Entfernung der Kontoauszüge fehle es schließlich an einer Rechtsgrundlage.

Am 20. Januar 2014 hat die Klägerin bei dem Sozialgericht Cottbus Klage erhoben und ihr Begehren weiterverfolgt. Es sei nicht ersichtlich, wofür die in der Verwaltungsakte befindlichen zahlreichen Kopien von Kontoauszügen noch benötigt würden und warum diese (weiterhin) vorgehalten werden müssten.

Mit Schriftsatz vom 1. Juli 2014, dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin per Zustellungsurkunde am 3. Juli 2014 zugegangen, hat das Sozialgericht der Klägerin mitgeteilt, ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden zu wollen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.

Das Sozialgericht hat dem schriftsätzlichen Vorbringen der Klägerin folgenden sinngemäßen Antrag entnommen,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 14. November 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Dezember 2013 zu verurteilen, die Kontoauszüge der Klägerin aus der Verwaltungsakte zu entfernen und festzustellen, dass der Beklagte durch die Speicherung der Kontoauszüge in der Verwaltungsakte geltendes Recht verletzt habe.

Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid verwiesen.

Mit Gerichtsbescheid vom 22. Juli 2014 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Klage sei unzulässig, soweit mit ihr eine Feststellu...

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