Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Untätigkeitsklage. Zulässigkeit. Antragserfordernis. nicht nachholbare Zulässigkeitsvoraussetzung. Nichtvorliegen eines nicht beschiedenen Antrags. antragsunabhängige Leistung. gesetzliche Unfallversicherung. Entbehrlichkeit der Schriftform: Entscheidung über Heilbehandlung, Verletztengeld und Erstattungsansprüche gegenüber Krankenkasse
Orientierungssatz
1. Unabdingbare Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage ist auch bei antragsunabhängigen Leistungen, dass zuvor ein Antrag auf Vornahme des begehrten Verwaltungsaktes bei der Behörde gestellt worden ist. Bei der Antragstellung handelt es sich um eine grundsätzlich nicht nachholbare Zulässigkeitsvoraussetzung für die Untätigkeitsklage, die daher auch nicht durch Erhebung der Klage nachgeholt ist.
2. Gem § 102 SGB 7 iVm § 36a Abs 1 S 1 Nr 2 SGB 4 bedürfen in der gesetzlichen Unfallversicherung nur die erstmalige Entscheidung über Renten, Entscheidungen über Rentenerhöhungen, Rentenherabsetzungen und Rentenentziehungen wegen Änderung der gesundheitlichen Verhältnisse der Schriftform.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 1. Juni 2007 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten eine weitere Entscheidung über ihren Arbeitsunfall vom 24. August 2005.
Am 24. August 2005 verletzte sich die Klägerin auf dem Weg von ihrer Arbeitsstelle zu ihrem parkenden Auto. Sie knickte um und stürzte. Dabei erlitt sie Verletzungen des rechten Knies und des Zeigefingers der linken Hand. Mit Bescheid vom 23. November 2005 lehnte die Beklagte die Anerkennung eines Arbeitsunfalles ab und führte zur Begründung u. a. aus, die Klägerin habe sich zum Unfallzeitpunkt auf dem Weg zu ihrem Auto befunden, um dort persönliche Unterlagen hinzubringen. Der Unfall habe sich zwar während der Arbeitszeit ereignet, die Klägerin habe sich jedoch zum Unfallzeitpunkt auf einem privaten Weg befunden. Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin am 1. Dezember 2005 Widerspruch eingelegt und zur Begründung unter anderem ausgeführt, zwar habe sie wichtige persönliche Unterlagen zum Auto gebracht, diese habe sie jedoch zunächst ihrer Chefin vorlegen müssen, um eine Änderung des Dienstplanes zu erreichen. Mit Schreiben vom 17. Februar 2006 hat der Arbeitgeber der Klägerin bestätigt, dass die privaten Unterlagen aus betrieblichen Gründen vorgelegt werden mussten. Mit Schreiben vom 27. April 2006 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dem Widerspruch gegen den Bescheid vom 23. November 2005 werde abgeholfen. Es werde anerkannt, dass am 24. August 2005 ein Arbeitsunfall vorgelegen habe. Das Verwaltungsverfahren solle wieder aufgenommen werden. Sollten der Klägerin zwischenzeitlich Zuzahlungen entstanden seien, werde darum gebeten, dass diese geltend gemacht würden. Es werde um Mitteilung gebeten, welche weiteren Behandlungsmaßnahmen durchgeführt worden seien. Mit Schreiben vom 26. April 2006 bat die Klägerin, um Sachstandsmitteilung bzw. um Bescheiderteilung. Mit Bescheid vom 9. Mai 2006 erkannte die Beklagte den Unfall vom 24. August 2005 als Arbeitsunfall an und hob ihren Bescheid vom 23. November 2005 auf. Des Weiteren teilte die Beklagte mit, das Verwaltungsverfahren werde wieder aufgenommen, ferner werde geprüft werden, welche Leistungen der Klägerin aufgrund ihres Arbeitsunfalles vom 24. August 2005 zustehen würden. Mit Schreiben vom 16. Mai 2006 teilte der Bevollmächtigte der Klägerin mit, der Widerspruchsbescheid vom 9. Mai 2006 liege ihm vor. Es werde beantragt, die Kosten der Rechtsvertretung der Klägerin festzusetzen und zu erstatten. Auf einen bei der Beklagten am 12. Juni 2006 eingegangenen Antrag der Klägerin auf Erstattung der beiliegenden Rechnung teilte die Beklagte mit Schreiben vom 15. Juni 2006 mit, dass der Eigenanteil erstattet werde. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2006 meldete sich für die Klägerin ein neuer Bevollmächtigter, dem auf seine Bitte hin eine Zweitschrift des Bescheides vom 9. Mai 2006 übersandt wurde.
Am 21. November 2006 hat die Klägerin Klage vor dem Sozialgericht Berlin erhoben und die Erteilung eines Bescheides beantragt. Zur Begründung führte die Klägerin unter anderem aus, die Beklagte habe mit Bescheid vom 9. Mai 2006 mitgeteilt, sie werde das Verwaltungsverfahren wieder aufnehmen und prüfen, welche Leistungen ihr aus dem Arbeitsunfall zustehen würden.
Die Beklagte war der Ansicht, es bestehe kein Anhalt für eine Untätigkeit ihrerseits. Es seien zeitnah Verletztengeld gezahlt, Zuzahlungen erstattet, Anwaltskosten gezahlt sowie Heilbehandlungskosten und Kosten für die Durchführung von Ergotherapie übernommen worden. Es sei somit zum einen über alle beantragten Leistungen zeitnah entschieden worden, dies gelte beispielsweise für die Anwaltskosten und die Zuzahlungen, ein weiterer Antrag, über den hätte ...