Entscheidungsstichwort (Thema)
Rückübertragung von im Rahmen eines Versorgungsausgleichs übertragenen Rentenanwartschaften bei Vorversterben des ausgleichsberechtigten Ehegatten. Verfassungsmäßigkeit der Regelung in § 37 Abs 2 VersAusglG
Orientierungssatz
1. § 37 Abs. 1 S. 1 VersAusglG bestimmt, dass bei Tod der ausgleichsberechtigten Person ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzt wird. Abs. 2 schränkt diese Regelung dahingehend ein, dass die Anpassung - der sog. Rückausgleich - nur stattfindet, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat.
2. Hat der geschiedene Ehegatte die Rente aus seinem im Wege des erworbenen Anrechts länger als 36 Monate bezogen, so ist ein Rückausgleich nach § 37 Abs. 2 VersAusglG ausgeschlossen.
3. Die gesetzliche Regelung ist verfassungsgemäß; insbesondere sind Art. 3 Abs. 2, 6 Abs. 1 und 14 Abs. 1 GG nicht verletzt. Regelungen des Gesetzgebers über eine Begrenzung des Zeitraums sind verfassungsrechtlich zulässig.
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung seiner Altersrente ohne Berücksichtigung eines Versorgungsausgleichs.
Der 1940 geborene Kläger war seit dem 06. Dezember 1963 mit Frau H T verheiratet und wurde am 20. Januar 2000 (Urteil des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg, Familiengericht - 157a F 16879/98) von dieser geschieden. Das familiengerichtliche Urteil hatte zur Regelung des Versorgungsausgleichs festgelegt, dass von dem Versicherungskonto des Klägers - bei der Beklagten - auf das Versichertenkonto der Frau H T - bei der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg - Rentenanwartschaften von monatlich 871,98 DM bezogen auf das Ende der Ehezeit am 31. Dezember 1998 übertragen werden sollten. Grundlage dessen war, dass der Kläger in der Ehezeit eine Anwartschaft auf eine Rente in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 2.046,44 DM erworben hatte, seine Ehefrau hingegen nur in Höhe von 302,48 DM.
Der Kläger beantragte am 09. Mai 2000 Altersrente bei der Beklagten, welche diese mit Bescheid vom 20. Juli 2000 ab dem 01. August 2000 als Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige und Erwerbsunfähige bewilligte (mtl. 1.413,25 DM). In Anlage 5 dieses Bescheides stellte die Beklagte die “Auswirkungen des Versorgungsausgleichs„ dar, wobei sie unter Berücksichtigung der monatlich zu übertragenden Rentenanwartschaft in Höhe von 871,98 DM und des aktuellen Rentenwertes bei Ende der Ehezeit (47,65 DM) die für die rentenrechtliche Umsetzung des Versorgungsausgleiches zu bestimmenden Entgeltpunkte mit 18,2997 errechnete.
Frau H T, die seit dem 01. Januar 2001 selbst eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezog, verstarb am 06. November 2013.
Unter Verweis darauf bat der Kläger mit seinem an die Beklagte gerichteten Schreiben vom 26. Dezember 2013 um Rückübertragung der Anwartschaften aus dem Versorgungsausgleich auf sein Versicherungskonto.
Auf die Anfrage der Beklagten teilte der Rentenversicherungsträger von Frau H T unter dem 15. Januar 2014 mit, dass diese seit dem 01. Januar 2001 einen Bonus aus dem Versorgungsausgleich bezogen habe.
Die Beklagte wies sodann mit Bescheid vom 24. Januar 2014 den Antrag des Klägers auf Aussetzung der Kürzung der Rente durch den Versorgungsausgleich zurück. Zur Begründung stützte sie sich auf die Regelung des § 37 Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) und verwies darauf, dass Frau H T länger als 36 Monate Rente aus dem Versorgungsausgleich bezogen habe, was zur Folge habe, dass die Rente des Klägers weiterhin um den Abschlag aus dem Versorgungsausgleich gekürzt werde.
Am 05. Februar 2014 legte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid ein, da dieser gegen die Gleichstellung verstoße. Es könne nicht dem Versicherten angelastet werden, dass die geschiedene Ehefrau länger als 36 Monate Rente bezogen habe. Mit Widerspruchsbescheid vom 10. April 2014 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers mit der Begründung des Ausgangsbescheides zurück. Ein Verstoß gegen die Gleichstellung liege nicht vor.
Mit der am 12. Mai 2014 beim Sozialgericht (SG) Berlin erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt und sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren vertieft: Er habe sich die Anwartschaften erarbeitet, so dass diese nach dem Tod der geschiedenen Ehefrau an ihn zurückgegeben werden müssten.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 22. September 2015 abgewiesen. Die Klage sei zwar zulässig, aber unbegründet. Der angegriffene Bescheid sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten, da der Kläger keinen Anspruch auf die Gewährung einer höheren Rente ohne Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs habe. Insoweit regele § 37 Absatz 1 VersAusglG: “Ist die ausgleichsberechtigte Person gestorben, so wird ein Anrecht der ausglei...