Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragsärztliche Versorgung. Zurückweisung des Widerspruchs gegen eine Zulassungsentziehung durch den Berufungsausschuss ohne mündliche Verhandlung. - Entziehung der vertragsärztlichen Zulassung von Amts wegen
Orientierungssatz
1. Der Berufungsausschuss kann den Widerspruch gegen eine Zulassungsentziehung ohne mündliche Verhandlung zurückweisen, wenn er die Zurückweisung einstimmig beschließt.
2. Die Gründe für eine Aufgabe der vertragsärztlichen Tätigkeit sind für eine Zulassungsentziehung von Amts wegen nach § 96 Abs 4 SGB 5 nicht von Belang.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 30. Juni 2004 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat dem Beklagten auch dessen außergerichtliche Kosten für das Berufungsverfahren zu erstatten. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner vertragsärztlichen Zulassung.
Der im Jahre 1957 geborene Kläger nahm ab dem 01. Oktober 1993 als Arzt ohne Gebietsbezeichnung ihm damaligen Bezirk B./T. an der vertragsärztlichen Versorgung teil. Auf seinen Antrag beschloss der Zulassungsausschuss für Ärzte B. das Ruhen der Zulassung des Klägers vom 24. April 1997 bis zum 30. September 1998. Weitere Ruhensanträge, die der Kläger zuletzt bis zum 31. März 2000 gestellte hatte, blieben erfolglos. Tatsächlich übte der Kläger jedenfalls nach dem 30. April 1997 seine vertragsärztliche Tätigkeit nicht mehr aus und unterhielt seitdem auch keine Praxisräumlichkeiten mehr.
Auf Antrag der Beigeladenen zu 1) beschloss der Zulassungsausschuss für Ärzte B. am 14. Juni 2000 die Entziehung der Zulassung des Klägers mit der Begründung, er übe seine vertragsärztliche Tätigkeit tatsächlich nicht mehr aus. Den Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Bescheid vom 25. Oktober 2000 mit gleichartiger Begründung zurück.
Die hiergegen erhobene Klage hat das Sozialgericht Berlin durch Urteil vom 30. Juni 2004 abgewiesen: Auch wenn das Verfahren der Zulassungsentziehung in verfahrensrechtlicher Hinsicht Mängel aufgewiesen habe, führte diese nicht zur Nichtigkeit oder Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung. Verfahrensfehler, die der Zulassungsausschuss begannen habe, seien unerheblich, weil Gegenstand des Gerichtsverfahrens allein der Beschluss des Beklagten sei. Dieser habe verfahrensfehlerfrei gehandelt, insbesondere dem Kläger Gelegenheit zur Äußerung gegeben und ohne Verstoß gegen Rechtsvorschriften auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. In materiell-rechtlicher Hinsicht sei der Bescheid des Beklagten gleichfalls rechtmäßig, denn nach § 95 Abs. 6 Sozialgesetzbuch/Fünftes Buch (SGB V) in Verbindung § 27 der Zulassungsverordnung für Ärzte (Ärzte-ZV) sei die Zulassung des Klägers zu entziehen gewesen, weil er seine vertragsärztliche Tätigkeit nicht mehr ausgeübt habe.
Gegen dieses ihm am 03. August 2004 zugestellte Urteil hat der Kläger am 02. September 2004 Berufung zum Landessozialgericht eingelegt: Er beabsichtige, seine vertragsärztliche Tätigkeit wieder aufzunehmen. Er sei aber derzeit daran gehindert, weil er ein Studium der Rechtswissenschaft betreibe. Dieses Studium diene seiner Fortbildung und der Erlangung einer medizinischen-juristischen Doppelqualifizierung.
Im Übrigen habe er Bedenken gegen die richtige Besetzung des Gerichts unter dem Gesichtspunkt des gesetzlichen Richters, weil die dem Senat angehörenden Berufsrichter mit dem Verfahren schon vorbefaßt gewesen seien.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 30. Juni 2004 sowie den Beschluss des Beklagten vom 25. Oktober 2000 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Beschluss des Zulassungsausschusses für Ärzte B. vom 14. Juni 2000 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Die übrigen Prozessbeteiligten stellen keine Anträge.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die Akten des Landessozialgerichts Berlin zu den Aktenzeichen L 7 KA 15/01, L 7 KA 16/01 und L 7 B 1005/05 sowie auf die Verwaltungsakten des Beklagten, welche im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Der Senat war in seiner aus dem Rubrum ersichtlichen Besetzung zur Entscheidung berufen. Zwar hat jeweils ein Teil der Berufsrichter des vorliegenden Verfahrens in den vorangegangenen Verfahren betreffend das Ruhen der Zulassung des Klägers (L 7 KA 15/01 und 16/01) und betreffend ein Beschwerdeverfahren zur Tatbestandsberichtigung (L 7 B 1005/05 KA) mitgewirkt. Hierin liegen jedoch keine Gründe für die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit §§ 41 bis 44, 45 Abs. 2 Satz 2, 47 bis 49 Zivilprozessordn...