Entscheidungsstichwort (Thema)
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes im Alter und bei dauerhafter Erwerbsminderung. Streitgegenstand. zeitliche Begrenzung. Ablehnung der Leistungen ohne zeitliche Begrenzung
Orientierungssatz
1. Nach dem in der Sozialhilfe geltenden Gegenwärtigkeitsprinzip wird Sozialhilfe als Nothilfeleistung gewährt und ist deshalb täglich erneut regelungsbedürftig. Grundsicherungsleistungen nach dem GSiG und nach §§ 41 ff. SGB 12 sind andere Leistungen als Sozialhilfeleistungen, weil sie auf Dauer angelegt sind.
2. Für Leistungen nach § 1 GSiG bzw. für einen Anspruch nach § 41 SGB 12 ist nicht entscheidungserheblich, ob der Antragsteller Schwierigkeiten hat, auf dem Arbeitsmarkt einen geeigneten Arbeitsplatz zu finden, solange dessen Leistungsvermögen in zeitlicher Hinsicht nicht eingeschränkt ist.
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Alter und bei dauerhafter Erwerbsminderung.
Der am ... geborene Kläger, bei dem ein Grad der Behinderung von 20 anerkannt ist und der seit dem 01. Januar 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - SGB II - bezieht, beantragte am 12. Dezember 2003 bei dem Beklagten die Gewährung von Grundsicherungsleistungen. Dabei legte er einen Bescheid der Landesversicherungsanstalt Berlin vom 27. Oktober 2003 vor, mit dem ein Antrag auf Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 2 SGB VI wegen Nichtvorliegens der beitragsrechtlichen Voraussetzungen abgelehnt worden war. Weiter legte er eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des behandelnden Facharztes für Chirurgie DM S (Arbeitsunfähigkeit bis zum 09. Januar 2004) und eine Beurteilung des Dr. L, Krankenhaus H, ohne Datum vor.
Unter dem 22. Juni 2004 erstattete der Prüfarzt der Landesversicherungsanstalt Berlin - LVA Berlin -, Dr. B, Arzt für Arbeitsmedizin, auf ein Ersuchen des Beklagten ein ärztliches Gutachten für die gesetzliche Rentenversicherung, welches dem Beklagten übersandt wurde. Darin wurden ein unbehandelter Bluthochdruck sowie ein Verdacht auf Rheumatoidarthritis diagnostiziert. Ferner heißt es, eine Hochdrucktherapie sei einzuleiten, die rheumatologische Diagnostik laufe und eine entsprechende Therapie habe demzufolge noch nicht begonnen. Hinsichtlich der sozialmedizinischen Leistungsbeurteilung heißt es in dem Gutachten, der Kläger sei in der Lage, körperlich leichte Tätigkeiten im Wechsel der Körperhaltung und unter Vermeidung von Kälte/Nässe und unter Zeitdruck sechs Stunden und mehr arbeitstäglich auszuführen. Für die zuletzt ausgeübten Tätigkeiten eines Hausmeisters bestünde kein Leistungsvermögen mehr. Die Wegefähigkeit sei nicht eingeschränkt.
Mit Bescheid vom 03. November 2004 lehnte der Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, die Voraussetzungen nach § 1 Nr. 2 GSiG seien nicht erfüllt. Unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes sei der Kläger noch mindestens drei Stunden arbeitstäglich erwerbsfähig.
Mit seinem hiergegen am 18. November 2004 erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, die LVA Berlin habe die Beurteilung seines behandelnden Arztes Dr. R S nicht beachtet. Trotz umfangreicher Diagnostik sei die LVA Berlin zu dem Schluss gelangt, dass er noch mindestens drei Stunden arbeitsfähig wäre. Dem widerspreche er. Bei der Untersuchung bei der LVA sei kein Belastungs-EKG gemacht worden. Die Sonografie habe Auffälligkeiten gezeigt. Seine Arme und Hände, Knie und Füße seien von Taubheitsgefühlen und täglichen Schmerzen geprägt. Auch fielen ihm immer wieder Gegenstände aus der Hand, selbst das Schreiben falle ihm schwer. Die verordneten 40 Physiotherapieeinheiten hätten keine Besserung erbracht. Sein Gesundheitszustand habe sich in den letzten zwei Jahren immer weiter verschlechtert. Ein späteres Belastungs-EKG sei nach 30 Sekunden abgebrochen worden, weil er gesundheitlich nicht mehr dazu in der Lage gewesen sei. Bei der Untersuchung durch die LVA hätten noch nicht alle Untersuchungsergebnisse vorgelegen. Er bat um nochmalige Prüfung der Angelegenheit.
Der Kläger hat Radiologiebefunde vom 12. September 2003, 30. Oktober 2003 und vom 11. März 2004 sowie einen ärztlichen Befundbericht zum Antrag auf Grundsicherung des behandelnden Arztes DM Ralf Schmidt vom 17. Mai 2004 und einen weiteren Befundbericht des Chirurgen DM S vom 05. April 2005 nebst eines Überweisungsscheins vom 10. Mai 2005 zur Verwaltungsakte gereicht und eine weitere Verschlechterung der Beschwerden geltend gemacht. Weiter reichte er den Bescheid zur Feststellung des Grades der Behinderung von 20 des Landesamtes für Gesundheit und Soziales - Versorgungsamt - vom 23. Mai 2005 zur Verwaltungsakte.
Der Beklagte wies mit Bescheid vom 20. Juli 2005 den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus, die LVA...