Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Rentenversicherung: Abtretung einer Rentenleistung. Anforderung an die hinreichende Bestimmtheit einer Abtretungserklärung. Bestimmung des Umfangs einer Abtretung
Orientierungssatz
1. Eine Leistungsklage auf Auszahlung des pfändbaren Teils einer Altersrente ist bereits dann hinreichend beziffert und damit bestimmt, wenn der Antrag den jeweiligen monatlichen Auszahlungsbetrag der Rente benennt, da sich damit unter Zugrundelegung der jeweiligen Pfändungsfreibeträge der pfändbare Betrag eindeutig ermitteln lässt.
2. Wurde in einer Abtretungserklärung die Abtretung einer Sozialleistung lediglich unter Angabe des Sozialversicherungsträgers erklärt, so ist die Abtretung jedenfalls dann noch hinreichend bestimmt und damit wirksam, wenn sich aus der Art der Nennung des Sozialversicherungsträgers (hier: “Bundesknappschaft Essen Abteilung Altersrente„) eindeutig ergibt, welche konkrete Sozialleistung abgetreten werden sollte (hier: Altersrente).
3. Einzelfall zur Bewertung des Umfangs einer Abtretung in Bezug auf Rentenleistungen und zur Auslegung einer Abtretungserklärung.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 2. Juni 2015 insoweit geändert, als die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 17,35 Euro (jeweils 3,47 Euro für die Monate vom 1. Juli 2014 bis 30. November 2014) zu zahlen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 21.847,31 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Auszahlung des pfändbaren Betrages einer Alters- und Witwenrente nebst Zinsen aufgrund Abtretung ab 2. März 2011 bis zum Tod der Berechtigten.
Die im April 1962 geborene Klägerin ist die Tochter des im Januar 1936 geborenen und 2000 verstorbenen H B und der im Januar 1939 geborenen und 2014 verstorbenen M B (Berechtigte), die seit 1. September 2007 unter der gleichen Anschrift wie die Klägerin wohnhaft war.
Die Beklagte hatte der Berechtigten ab 1. Februar 1999 Altersrente für Frauen und ab 1. Oktober 2000 Witwenrente aus der Versicherung des H B gewährt.
Mit Schreiben vom 23. August 2010 legte die beigeladene T Bank AG und Co KGaA (Beigeladene), hervorgegangen durch Umwandlungen aus der C AG und der CAG und Co KG a. A, eine Abtretung der Berechtigten offen und bat zugleich um Zahlung des pfändbaren Betrages.
Die C AG als Kreditgeberin und die Berechtigte als Kreditnehmerin hatten am 7. August 2002 einen Vertrag mit u. a. folgenden Inhalt geschlossen:
I.1. Wir treten hiermit den pfändbaren Teil unserer Lohn-, Gehalts-, Pensions- und sonstigen Entgeltansprüche aus unseren gegenwärtigen und künftigen Arbeitsverhältnissen gegen die jeweiligen Arbeitgeber sowie unserer Provisions- und sonstigen Entgeltansprüche gegen den jeweiligen Leistungsverpflichteten an die C ab. Ferner treten wir die gemäß § 53 Abs. 3 Sozialgesetzbuch (SGB) - Erstes Buch - abtretbaren Teile unserer etwaigen gegenwärtigen und künftigen Ansprüche auf laufende Geldleistungen wie etwa auf Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe, Kurzarbeiter- und Schlechtwettergeld (§ 19 SGB), Krankengeld (§ 21 SGB), Erwerbsunfähigkeits-, Berufsunfähigkeits-, Alters- und Hinterbliebenenrente (§§ 22, 23, 24 SGB) gegen die jeweiligen Leistungsträger an die C ab.
II.1. Die Abtretung dient der Sicherung aller bestehenden und künftigen Ansprüche der C gegen uns aus dem o. g. Kreditvertrag sowie allen Folgekreditverträgen, in die Ansprüche aus diesem Kreditvertrag oder einem Folgekreditvertrag mit einfließen und der Sicherung aller bestehenden und künftigen Ansprüche der Citibank gegen uns aus der Inanspruchnahme der auf den oben genannten Konten eingeräumten Kreditrahmen. Sie sichert auch Ansprüche der C gegen uns aus gekündigtem Vertragsverhältnis.„
Nachdem die Berechtigte am 1. November 2005 den mit der C bestehenden Kreditvertrag (Altkredit) mit dem Hinweis, dass die bisher der C eingeräumten Sicherheiten bestehen bleiben sollen, gekündigt hatte, schlossen die C AG und Co. KGaA als Kreditgeberin und die Berechtigte als Kreditnehmerin am 1. November 2005 den weiteren Kreditvertrag vom 1. November 2005, nach dem bei Folgekrediten bereits anlässlich des Vorkredits bestandene Sicherheiten weiter bestehen bleiben, mit u. a. folgenden Inhalt:
“I.1. Wir treten hiermit den pfändbaren Teil unserer Ansprüche auf Arbeitseinkommen jeglicher Art, Pensions- und sonstige Entgeltansprüche aus unseren gegenwärtigen und künftigen Arbeitsverhältnissen und unsere Ansprüche für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste gemäß § 850 i ZPO gegen die jeweiligen Arbeitgeber oder Leistungsverpflichteten einschließlich unserer Provisionsansprüche, Tantiemen, Gewinnbeteiligungen sowie Abfindungen (insbesondere auch Sozialabfindungen und Sozialplanabfindungen) an die C ab. Ferner treten wir den der Pfändung unterworfene...