Verfahrensgang
SG Berlin (Urteil vom 11.09.2001; Aktenzeichen S 81 KR 1795/00) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 11. September 2001 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin erstrebt die Feststellung, dass ihre Familienversicherung bei der Beklagten bis zum 30. Juni 2000 fortbestanden hat.
Die 1937 geborene Klägerin ist die Ehefrau ihres Prozessbevollmächtigten. Dieser ist zugleich der Beigeladene zu 2) und freiwilliges Mitglied der Beklagten. Die Klägerin war seit 1974 im Rahmen des Rechts des Beigeladenen zu 2) auf Familienhilfe bei der Beklagten beitragsfrei mitversichert. Ab dem 01. Januar 1989 wurde sie bei der Beklagten als familienversichert behandelt. Seit Antritt eines Erbes infolge eines am 26. März 1989 eingetretenen Erbfalls erzielte die Klägerin Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie aus Kapitalvermögen. Diese überstiegen nach den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten regelmäßig die Hälfte der Jahrearbeitsentgeltgrenze.
Im Mai 1997 bat die Beklagte den Beigeladenen zu 2) zur Überprüfung der Familienversicherung um Angaben zum Einkommen der Klägerin ab dem 01. Januar 1994. Das ihm von der Beklagten überlassene Formular sandte der Beigeladene zu 2) ohne Unterschrift, aber ausgefüllt im Mai 1997 zurück. Auf die Frage, ob das durchschnittliche monatliche Bruttoeinkommen der Klägerin die – für die einzelnen Jahre jeweils höhenmäßig angegebenen – Einkommensgrenzen in der Familienversicherung überschritten habe, gab er an: “Hausfrau”, “entfällt”. Auf eine entsprechende Anfrage für das Jahr 1998 teilten der Beigeladene zu 2) und die Klägerin sie im Januar 1999 mit, dass die durchschnittlichen monatlichen Bruttoeinkünfte der Klägerin die maßgebende monatliche Einkommensgrenze nicht überschreite. Die Anfrage der Beklagten nach Einkünften der Klägerin für das Folgejahr beantworteten diese und der Beigeladene zu 2) schließlich im November 1999 dahin, dass die Klägerin aus Miete und Kapitalvermögen Einkünfte erziele. Höhenmäßig beziffert wurden diese nicht. Auf die Frage, von wann bis wann die Einkünfte bezogen worden seien, erwiderten sie: “Was geht Sie das an?”.
Die Beklagte teilte der Klägerin daraufhin mit Bescheid vom 04. Februar 2000 mit, dass sie ihre Familienversicherung rückwirkend zum 31. Dezember 1995 beende, sie ab dem 01. Januar 1996 als nicht erwerbstätige Ehefrau freiwillig versichere und die Beitragsberechnung 1996 in der Beitragsklasse 551 und ab dem 01. Januar 1997 aus der halben Beitragsbemessungsgrenze zur Kranken- und Pflegeversicherung erfolge. Die Nachzahlung belaufe sich auf 22.513,93 DM.
Mit ihrem Widerspruch machte die Klägerin geltend, dass die Fragen in den Formularen wahrheitsgemäß beantwortet worden seien. Gefragt gewesen sei bis einschließlich 1998 lediglich nach Bruttoeinkommen. Im Hinblick auf Abzüge für Lohnsteuer, Sozialversicherungsbeiträge etc. sei unter Bruttoeinkommen jedoch nur ein Einkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit zu verstehen. Dies folge auch aus § 10 Nrn. 1 bis 5 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V) sowie aus § 18 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IV). Auch in letzterer Vorschrift werde von einer Bezugsgröße im Sinne der Vorschriften für die Sozialversicherung gesprochen. Einnahmen aus Miete und/oder Kapitalvermögen seien für die Sozialversicherung jedoch völlig irrelevant. Eine Gleichsetzung von Gesamtbruttoeinkommen (Lohn/Gehalt) und Einkommen aus Miete und Wertpapieren sei nicht statthaft. Im Übrigen stelle das freiwillige Versicherungsverhältnis einen Vertrag dar, der nur nach den vereinbarten Regelungen für die Zukunft gekündigt, nicht aber für die Vergangenheit geändert werden könne.
Den Widerspruch wies die Beklagte nach vorheriger Anhörung mit Widerspruchsbescheid vom 13. Juni 2000 zurück. Für die Berechtigung zur Familienversicherung komme es u.a. auf das Gesamteinkommen an, zu dem sämtliche Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts zählten. Die Familienversicherung sei eine eigenständige Versicherung, die zustande komme, wenn die Voraussetzungen vorlägen, und ende, wenn diese nicht mehr gegeben seien. Änderungen in den Verhältnissen, die für die Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht erheblich seien und durch Dritte nicht gemeldet würden, seien der Krankenversicherung unverzüglich mitzuteilen. Dieser Mitwirkungspflicht seien weder die Klägerin noch der Beigeladene zu 2) nachgekommen. Die Genehmigung der Familienversicherung ab dem 01. Januar 1974 sei als Verwaltungsakt mit Dauerwirkung anzusehen. Die Verhältnisse hätten sich in der Folgezeit geändert. Die Klägerin habe Einkommen erzielt, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, ohne dies mitzuteilen. Außerdem habe sie in einem Fragebogen zur Familienversicherung eigene Einkünfte verneint. Angesichts...