Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 18. September 2000 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über Krankenhausbehandlungskosten.

Die am 9. April 1940 geborene Versicherte R. W., die bei der beklagten Betriebskrankenkasse krankenversichert ist, wurde am 4. April 2000 aufgrund einer Verordnung der Poliklinik der Klägerin im Krankenhaus der Klägerin wegen einer Leukoplakie/sonstigen Affektion des Mundhöhlenepithels einschließlich der Zunge aufgenommen. Mit der bei der Beklagten am 7. April 2000 eingegangenen Aufnahmeanzeige teilte die Klägerin der Beklagten die Aufnahme der Versicherten, den Tag der Aufnahme, den Aufnahmegrund sowie die Aufnahmediagnose mit und beantragte auf der Grundlage des Vertrages über die Allgemeinen Bedingungen der Krankenhausbehandlung vom 1. November 1994 in der Fassung der Ergänzungsvereinbarung vom 22. Dezember 1997 sowie des Vertrages zur Überprüfung der Notwendigkeit und Dauer der Krankenhausbehandlung vom 1. November 1994 die Übernahme der Kosten der stationären Behandlung des Versicherten der Beklagten. Mit Kostenübernahmeschein vom 11. April 2000 der am 12. April 2000 bei der Klägerin eingegangen ist, befristete die Beklagte die Kostenübernahme bis zum 6. April 2000. Im Krankenhaus der Klägerin wurde die Versicherte wegen der bei ihr festgestellten Leiden mit einer partiellen Glossektomie (transoral), einer Panendoskopie, Leukoplaktieabtragung rechter Zungenrand behandelt und am 9. April 2000 entlassen.

Ohne einen Verlängerungsantrag gestellt zu haben, übersandte die Klägerin der Beklagten die Rechnung über die Kosten für die gesamte Behandlungszeit in Höhe von 5.051,30 DM. Hiervon bezahlte die Beklagte die Krankenhauspflegekosten bis zum 6. April 2000 in Höhe von 2.986,38 DM und wies die Klägerin mit Schreiben vom 22. Mai 2000 auf die Befristung der Kostenübernahme hin. Eine Übernahme der Behandlungskosten über den Befristungszeitraum hinaus sei nur möglich, wenn die medizinische Notwendigkeit einer weiteren stationären Behandlung der Beklagten gegenüber nachgewiesen werde. Dieser Sachverhalt sei bei der Erstellung der Pflegekostenrechnung nicht berücksichtigt worden. Daher habe die Beklagte die Rechnungen um den nicht durch Kostenübernahme gedeckten Anteil gekürzt. Die verbleibenden Beträge würden der Klägerin umgehend überwiesen.

Mit ihrer zum Sozialgericht Berlin erhobenen Klage hat die Klägerin die Zahlung des Restbetrages verlangt und vorgetragen, die Krankenhausbehandlung während der gesamten Zeit sei medizinisch notwendig und die Befristung rechtswidrig gewesen.

Das Sozialgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 18. September 2000 verurteilt, der Klägerin 2.064,92 DM nebst 2 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25. Mai 2000 zu zahlen. Der Zahlungsanspruch der Klägerin sei durch die Inanspruchnahme der Behandlungsleistungen durch den Versicherte der Beklagten entstanden. Im Einzelfall begründete, durch eine Begutachtung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung - MDK - belegte Einwendungen gegen die Erforderlichkeit der Krankenhausbehandlung habe die Beklagte nicht erhoben.

Gegen das ihr am 20. Februar 2001 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 1. März 2001 Berufung eingelegt. Sie hat vorgetragen, dass allein die Krankenkasse befugt sei, über die Notwendigkeit der Krankenhausbehandlung zu entscheiden. Die Einschätzung des Krankenhauses hierüber sei für sie nicht verbindlich. Die Befristung der Kostenübernahmeerklärung sei rechtmäßig erfolgt, da die Klägerin durch überlange Verweildauern aufgefallen sei. Dies ergebe sich aus dem von der Beklagten vorgelegten statistischen Material, dem 53 % der Westdeutschen BKK-Fälle und 100 % der Berliner BKK-Fälle zugrunde lägen. Erst bei einer Überschreitung der zu erwartenden Verweildauern um 10 % befriste die Beklagte ihre Kostenübernahmeerklärungen. Diese Befristungen erfolgten vertragsgemäß. Ihr, der Beklagten, könne nicht entgegengehalten werden, dass die Berliner Krankenkassenverbände es über Jahre versäumt hätten, wirksame Kontrollmechanismen zu entwickeln, mit der Folge, dass das Berliner Krankenhauswesen das mit Abstand teuerste in der Bundesrepublik Deutschland sei. Da die Befristungen rechtmäßig seien, müsse die Klägerin, die sich eines Zahlungsanspruches berühme, die Notwendigkeit der Behandlungsdauer beweisen. Denn die lange Behandlungsdauer sei implausibel, zumal die Diagnose und Therapie in einer Behandlungssitzung hätten erfolgen können.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 18. September 2000 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Die Verwaltungsvorgänge der Beklagten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Schriftsätze ...

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