nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Berlin (Entscheidung vom 11.03.2002; Aktenzeichen S 87 KR 750/99*72) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 11. März 2002 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen und Umlagen nach dem Lohnfortzahlungsgesetz. Der Kläger ist Gesellschafter derH B und PK Stuckarbeiten Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Nach einer am 21. September 1998 durchgeführten Betriebsprüfung, den Zeitraum vom 1. Dezember 1993 bis zum 31. Dezember 1997 betreffend, forderte die Beklagte mit Summenbescheid vom 4. Dezember 1998 Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen für Krankheits- und Mutterschutzaufwendungen nach dem Lohnfortzahlungsgesetz für "diverse Aushilfen" in Höhe von 28.636,08 DM nach. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass die Lohnunterlagen der Gesellschaft nicht im Mindesten den gesetzlichen Anforderungen entsprächen. Sie seien unvollständig. Sie sei deshalb berechtigt, die Sozialversicherungsbeiträge und die Umlagen anhand der Summen der gezahlten Entgelte zu ermitteln und diese mittels eines Summenbescheides nachzufordern.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein. Der Summenbescheid der Beklagten sei ungerechtfertigt. Während des streitbefangenen Zeitraums seien die Aushilfen lediglich auf geringfügiger Basis (monatlich 520,00 DM) beschäftigt gewesen. Dem Widerspruch fügte der Kläger eine Übersicht der Verdienste von vier namentlich benannten Arbeitnehmern mit den jeweiligen Privatanschriften bei.
Die Beklagte forderte den Kläger daraufhin mit Schreiben vom 9. Februar 1999 auf, gesetzmäßige Lohnunterlagen vorzulegen. Nachdem der Kläger dieser Aufforderung nicht nachgekommen war, wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 5. August 1999 als unbegründet zurück. Der Kläger habe im Widerspruchsverfahren keine Lohnunterlagen vorgelegt, die den gesetzlichen Anforderungen entsprächen. Seine nicht substantiiert vorgetragene Behauptung, dass es sich bei den Arbeitnehmern lediglich um geringfügig Beschäftigte gehandelt habe, könne daher nicht nachvollzogen werden.
Auf die hiergegen gerichtete Klage hat das Sozialgericht Berlin die angefochtene Entscheidung der Beklagten mit Urteil vom 11. März 2002 aufgehoben: Die Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, einen Summenbescheid zu erlassen. Zwar könne zu ihren Gunsten davon ausgegangen werden, dass der Kläger seine Aufzeichnungspflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt habe. Der Summenbescheid sei jedoch deswegen rechtswidrig, weil die Beklagte ohne unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand die jeweiligen Entgelte einem bestimmten Arbeitnehmer hätte zuordnen können. Der Kläger habe zusammen mit dem Widerspruch eine Aufstellung über die gezahlten Arbeitsentgelte von 1993 bis 1997 eingereicht und die betroffenen Arbeitnehmer mit Namen und Anschrift genannt. Unter diesen Umständen habe die Möglichkeit einer personenbezogenen Beitragsbemessung für jeden einzelnen Beschäftigten bestanden.
Gegen das ihr am 3. April 2002 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 2. Mai 2002 Berufung eingelegt. Sie macht geltend, dass dem Urteil des Sozialgerichts nicht gefolgt werden könne. Es sei weiterhin davon auszugehen, dass die Gesellschaft ihre Aufzeichnungspflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt habe. Sie habe auch mehr als die vier angegebenen Personen beschäftigt. So seien nach ihren Akten mindestens sieben Arbeitnehmer (S B, T. B, E. S, W W, W P, E L, S B und F. S) beschäftigt worden. Bei der Beigeladenen zu 3) seien darüber hinaus vier weitere Arbeitnehmer gemeldet gewesen, für die allerdings ordnungsgemäß Sozialversicherungsbeiträge gezahlt worden seien. Die entsprechenden Entgelte seien deshalb bei der Berechnung der dem Summenbescheid zugrunde liegenden Lohnsumme nicht mit einbezogen worden. Ausreichende Daten, um personenbezogene Feststellungen zu treffen, hätten nicht vorgelegen und der Kläger habe entgegen seiner Zusage entsprechende Daten nicht nachgereicht. Auch eine weitere Prüfung bei dem Arbeitgeber würde zu keinem anderen Ergebnis führen, so dass die zu treffenden Feststellungen nicht ohne unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand hätten getroffen werden können. Damit sei die Erteilung eines Summenbescheides angezeigt gewesen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 11. März 2002 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
die er für unbegründet hält.
Die Beigeladenen zu 3) und 4) haben keine Anträge gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und auf die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die dem Senat vorlegen hat und die Gegenstand der mündlichen Verhandlung...