Entscheidungsstichwort (Thema)
Zuordnung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt
Orientierungssatz
1. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ist dem Lohnabrechnungszeitraum zuzuordnen, in dem es gezahlt wird.
2. Aus Vereinfachungsgründen kann die Einmalzahlung dem vorhergehenden Abrechnungszeitraum nur zugeordnet werden, wenn dieser "im Zeitpunkt der Auszahlung des einmalig gezahlten Arbeitsentgeltes noch nicht abgerechnet worden ist".
Normenkette
RVO § 385 Abs. 1a Fassung 1983-12-22; AVG § 122 Abs. 2 S. 3 Fassung: 1983-12-22; RVO § 1400 Abs. 2 S. 3 Fassung: 1983-12-22
Verfahrensgang
SG Berlin (Entscheidung vom 30.11.1989; Aktenzeichen S 75 Kr 427/86) |
Fundstellen
Haufe-Index 543397 |
BR/Meuer RVO § 385, 27-11-91, L 9 Kr 13/90 (OT1) |
Bibliothek, BSG |
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