Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundrente. Absenkung. Wohnsitz. Aufenthalt. Beitrittsgebiet. Einigungsvertrag

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ein am Stichtag, dem 18.05.1990 im Beitrittsgebiet wohnendes Opfer einer Gewalttat hat nach § 1 Abs. 1 OEG i.V.m. §§ 31, 84a S. 1 BVG und Anl. 1 Kap. VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nr. 1a Einigungsvertrag lediglich Anspruch auf eine abgesenkte Grundrente ohne Rücksicht darauf, dass es inzwischen in den Westteil Berlins umgezogen ist.

2. Die übergangsweise Absenkung des Leistungsniveaus für Personen, die ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt am 18.05.1990 im Beitrittsgebiet hatten, ist nicht verfassungswidrig.

 

Normenkette

OEG § 1 Abs. 1; VG §§ 31, 84a S. 1; GG Art. 3 Abs. 1

 

Verfahrensgang

SG Berlin (Urteil vom 19.08.2002; Aktenzeichen S 46 VG 9/99)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 19. August 2002 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist im Berufungsverfahren nur noch, ob der Kläger nach dem Gesetz über die Entschädigung der Opfer von Gewalttaten – Opferentschädigungsgesetz (OEG) – in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) Anspruch auf Beschädigtengrundrente ohne Absenkung nach § 84a Satz 1 BVG hat.

Der Beklagte hat bei dem 1942 geborenen Kläger, der am 18. Mai 1990 in Berlin-Lichtenberg (Beitrittsgebiet) lebte, mit Bescheid vom 3. Juni 1998 folgende Gesundheitsschädigungen als Folgen der am 26. Dezember 1996 gegen ihn verübten Gewalttat anerkannt:

  • Reaktive depressive Entwicklung mit Ängsten und psychosomatischen Störungen nach Trauma in 12/1996,
  • Schädigung des Zahnes 13 im Sinne der Verschlimmerung mit nachfolgendem Verlust.

Die Schädigungsfolge 2) bedingte keine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE), für die Schädigungsfolge zu 1) betrug die MdE für die Zeit vom 1. Dezember 1996 bis 31. Dezember 1997 40 v. H. und ab 1. Januar 1998 30 v. H. Außerdem wurde festgestellt, dass von den zahnärztlichen Behandlungen nur die Zeit vom 4. Februar 1997 bis zum 11. April 1997 bei Dipl.-Med. Joachim Plettig als schädigungsbedingt anzusehen sei.

Der Widerspruch des Klägers, mit dem er die Anerkennung der Schädigung des Zahnes 12 sowie weitergehender Zahnbehandlung begehrte, blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 13. Januar 1999).

Mit seiner Klage verfolgte der Kläger sein Begehren weiter. Auf der Grundlage eines vom Sozialgericht eingeholten Paradontalstatus vom 28. Januar 1997 und einer versorgungsärztlichen Stellungnahme der Zahnärztin Heinrich vom 29. November 1999 erkannte der Beklagte mit Bescheid vom 14. Januar 2000 in der Gestalt des Berichtigungsbescheides vom 7. Februar 2000 als weitere Schädigungsfolge die “Schädigung des Zahnes 12 im Sinne einer Verschlimmerung mit nachfolgendem Verlust” bei unveränderter Höhe der MdE an.

Den gegen ein Schreiben des Beklagten vom 26. April 1999 wegen der Gewährung nicht abgesenkter Versorgungsleistungen geführten Rechtsstreit zum Aktenzeichen S 45 VG 62/99 erklärte der Kläger im Hinblick auf den richterlichen Hinweis vom 25. September 2000, dass diese Rechtsfrage im Rahmen des anhängigen Rechtsstreits S 46 VG 9/99 zu entscheiden sei, für erledigt.

Auf eine von Amts wegen eingeleitete Nachuntersuchung des Klägers stellte der Beklagte mit Bescheid vom 19. Juli 2001 ab 1. Mai 2001 eine MdE von 40 v. H. fest und erkannte als Schädigungsfolgen an:

  • Posttraumatische Belastungsstörung, depressive Entwicklung mit Ängsten und psychosomatischen Störungen,
  • Schädigung der Zähne 13/12 im Sinne der Verschlimmerung mit nachfolgendem Verlust.

Das Sozialgericht hat einen Befundbericht der Zahnärztin Dr. T… vom 22. August 2001 eingeholt und den Beklagten mit Urteil vom 19. August 2002 unter Abänderung der angefochtenen Bescheide verurteilt, die zahnärztliche Behandlung (Erstellung und Einsatz einer Teleskopbrücke) bis zum 6. Oktober 1997 sowie die zahnärztliche Behandlung (Wurzelresektion Zahn 26) vom 10. November 1998 bis zum 9. Juni 1999 als unmittelbar schädigungsbedingt anzuerkennen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen und dem Beklagten die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Klägers auferlegt. Die angefochtenen Bescheide seien rechtswidrig, soweit der darin anerkannte schädigungsbedingte zahnärztliche Behandlungszeitraum bis zum 11. April 1997 begrenzt werde. Bezüglich des Teilbehandlungszeitraums bis zum 6. Oktober 1997 ergäbe sich dies aus den Stellungnahmen der Zahnärztin H… vom 8. Mai und 25. September 2000, denen zu entnehmen sei, dass es sich bei der Behandlung bis zum 6. Oktober 1997 um eine Behandlung zur Behebung des durch die Gewalttat eingetretenen Schadens handele. Bezüglich der bis zum 9. Juni 1999 dauernden Behandlung der Wurzelresektion des Zahnes 26 ergäbe sich aus dem Befundbericht der Zahnärztin Dr. T… vom 21. August 2001, dass einzige und eindeutige Ursache dieser Behandlung die deutliche Einschränkung der Kaufunktion vom Zeitpunkt der Verletzung bis zur Eingliederung der...

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