Leitsatz (amtlich)

1. Im Interesse effektiven Rechtsschutzes ist für die Zulässigkeit einer einstweiligen Anordnung in Vornahmesachen nicht die Existenz eines belastenden Verwaltungsaktes erforderlich.

2. Die vorbeugende Unterlassungsklage - eine besondere Form der Leistungsklage - ist nicht nur als Klage gegen einen drohenden Verwaltungsakt, sondern auch dann zulässig, wenn sie sich gegen ein sonstiges hoheitliches Handeln der Verwaltung mit Begleitwirkung im konkreten Einzelfall richtet.

3. Ein Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist wegen Fehlens eines Anordnungsgrundes unzulässig, wenn erhebliche belastende Auswirkungen des Verwaltungshandelns (hier: kassenzahnärztliches Prüfungs- und Gutachterverfahren auf der Grundlage von § 368g Abs 2 RVO) nicht schlüssig dargelegt und glaubhaft gemacht werden. An der erforderlichen Substantiierung fehlt es, wenn zwar erhebliche Auswirkungen auf Patienten und Praxis infolge der Einleitung des Prüfungsverfahrens behauptet, hingegen weder der Verlust von Patienten noch anderweitige erhebliche berufliche oder finanzielle Einbußen dargelegt werden. Üblicherweise in jeder Zahnarztpraxis zu gewärtigende und nicht über das Normalmaß hinausgehende Verzögerungen in der prothetischen Behandlung stellen noch keinen gravierenden Nachteil dar. Des weiteren ergibt sich weder aus der Einbestellung von Patienten zur Begutachtung durch ein Ärztegremium noch aus der angeblich hieraus resultierenden Verunsicherung der Patienten ein gravierender Nachteil, weil diese Maßnahme der Ordnungsmäßigkeit der kassenärztlichen Versorgung dient (RVO § 368g) und deshalb ebenso wie die Folgeerscheinung hingenommen werden muß.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1664498

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