nicht rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundpflege. aufwändige Ernährung. Diabetes mellitus
Leitsatz (redaktionell)
Ein aufwändiges Zusammenstellen, Berechnen, Zubereiten, Abwiegen und Portionieren der Nahrung gehört nicht zur Grundpflege. Zur Grundpflege gehört nach § 14 Abs. 4 Nr. 2 SGB XI vielmehr nur die Hilfe bei der Nahrungsaufnahme selbst sowie die letzte Vorbereitungsmaßnahme, soweit eine solche nach der Fertigstellung der Mahlzeit krankheits- oder behinderungsbedingt noch erforderlich wird.
Normenkette
SGB XI § 36 Abs. 1, § 37 Abs. 1 S. 1, § 14 Abs. 1, 3-4
Verfahrensgang
SG Cottbus (Entscheidung vom 15.02.2000; Aktenzeichen S 3 P 35/97) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 15. Februar 2000 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Tatbestand:
Die Klägerin ist die Rechtsnachfolgerin ihrer am 23. Mai 1918 geborenen und am 03. Dezember 2000 verstorbenen Mutter C.e G. (im Folgenden: Versicherte). Seit Mai 1996 wohnte die verstorbene Versicherte im Haushalt der Klägerin. Sie begehrt Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung (Pflegegeld) für die Zeit vom 14. Mai 1996 bis zum 31. Oktober 1998 für die verstorbene Versicherte.
Zu den Verwaltungs- und Gerichtsakten ist die Kopie einer Vorsorgevollmacht überreicht worden, unterzeichnet durch die verstorbene Versicherte am 13. Mai 1996 vor der Notarin S. V., C. (UR Nr ... für 1996). Hierin ist u. a. ausgeführt:
"Vor dem unterzeichneten Notar
S. V.
mit dem Amtssitz in C.
erschien:
Frau C. G. geb. W.,
geboren am ... 1918 ...
Die Erschienene ist nach meiner, des Notars, aus der Verhandlung gewonnenen Überzeugung unbeschränkt geschäftsfähig ..."
Am 14. Mai 1996 beantragte die Versicherte bei der Beklagten Leistungen der Pflegeversicherung. Die Beklagte holte ein Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung im Land Brandenburg (MDK) vom 18. Oktober 1996 ein, welches auf einer Untersuchung der Klägerin am 19. August 1996 durch die Ärztin F. in deren Wohnung beruhte. Die Gutachterin stellte als pflegebegründende Diagnosen fest: cerebrovaskuläre Insuffizienz mit Schwindelneigung, beginnende Physiosklerose sowie Gonarthrose beidseits. Hilfebedarf bestehe im Bereich der Körperpflege einmal wöchentlich beim Duschen und Baden sowie beim Kämmen, Rasieren (Perücke kämmen, Auf- und Absetzen allein), im Bereich der Mobilität im Bedarfsfall beim Verlassen/Wiederaufsuchen der Wohnung; ansonsten bestehe im Bereich der Körperpflege beim Waschen, der Zahnpflege, der Darm- /und Blasenentleerung, der Ernährung und der Mobilität (Aufstehen/Zubettgehen, An-/Auskleiden, Stehen, Gehen, Treppensteigen) kein Hilfebedarf. Hilfebedarf bestehe im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung. Ein täglicher Grundpflegebedarf bestehe nicht, Pflegebedürftigkeit liege nicht vor.
Mit Bescheid vom 28. Oktober 1996 lehnte die Beklagte den Antrag der Versicherten mit der Begründung ab, nach der Begutachtung durch den MDK durch einen Hausbesuch am 19. August 1996 bestehe kein Hilfebedarf, durch den die Merkmale der Pflegestufe I erfüllt würden. Auf den hiergegen von der Klägerin am 28. November 1996 eingelegten Widerspruch veranlasste die Beklagte ein weiteres Gutachten des MDK vom 12. Februar 1997, welches auf einer Untersuchung durch die Pflegefachkraft J. vom 20. Januar 1997 in deren Wohnung beruhte. Pflegebedürftigkeit liege nicht vor, Hilfebedarf bestehe im Bereich der Körperpflege beim Waschen, Duschen, Baden, Kämmen/Rasieren, im Bereich der Mobilität beim An- und Auskleiden, Treppensteigen, Verlassen/Wiederaufsuchen der Wohnung; ansonsten bestehe im Bereich der Körperpflege für den Bereich der Zahnpflege und der Darm- und Blasenentleerung, im gesamten Bereich der Ernährung sowie im Bereich der Mobilität beim Aufstehen/Zubettgehen, Stehen, Gehen kein Hilfebedarf. Hilfebedarf bestehe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung. Die täglichen Leistungen in der Grundpflege lägen deutlich unter den Kriterien einer Pflegestufe. Die Prognose bleibe abzuwarten.
Die Beklagte wies daraufhin den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 14. August 1997 zurück. In der Gesamtbeurteilung der beiden eingeholten sozialmedizinischen Gutachten des MDK sei festzustellen, dass die Voraussetzungen einer Pflegebedürftigkeit gemäß dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) bei der Versicherten zur Zeit nicht als erfüllt anzusehen seien. Bei einer Zunahme des Hilfebedarfs im Grundpflegebereich könne jederzeit erneut ein Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung gestellt werden.
Vom 30. Juli 1997 bis 15. August 1997 befand die Versicherte sich in der Spreewaldklinik L ...
Einen von der Klägerin am 13. August 1997 gestellten Antrag auf Leistungen der Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege nahm die Klägerin am 06. November 1997 telefonisch wieder zurück.
Am 04. September 1997 hat die Klägerin bei dem Sozialgericht Cottbus Klage erhoben. Der Gesundheitszu...