Verfahrensgang
SG Cottbus (Urteil vom 28.04.1999; Aktenzeichen S 12 AL 471/97) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen dasUrteil des Sozialgerichts Cottbus vom28. April 1999 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Rücknahme der Bewilligung von Arbeitslosengeld für den Kläger für den Zeitraum vom 23. September 1996 bis zum 30. Dezember 1996 sowie damit verbunden die Erstattung überzahlten Arbeitslosengeldes in Höhe von insgesamt 4122,50 DM; darüber hinaus streiten die Beteiligten über die Erstattung von Krankenversicherungsbeiträgen in Höhe von 1084,60 DM und Pflegeversicherungs-Beiträgen in Höhe von 127,16 DM für den genannten Zeitraum.
Der am … 1965 geborene Kläger war vom 01. Juli 1985 bis 30. Juni 1996, zuletzt als Forstwirt, beim Amt für Fortwirtschaft M. beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Land Brandenburg, vertreten durch das Amt für Forstwirtschaft M., wurde durch einen Aufliebungsvertrag vom 25. Juni 1996, wegen dessen Inhalts im Einzelnen auf Bl. 5 und 6 der Leistungsakten der Beklagten verwiesen wird, zum 30. Juni 1996 beendet. Am 25. Juni 1996 meldete der Kläger sich bei dem Arbeitsamt Cottbus – Dienststelle … arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. In dem Antragsformular bestätigte der Kläger unterschriftlich unter dem 25. Juni 1996, das Merkblatt 1 für Arbeitslose („Ihre Rechte – Ihre Pflichten”) erhalten und von seinem Inhalt Kenntnis genommen zu haben. Mit Bescheiden vom 15. und 25. Juli 1996, wegen deren Inhalts im Einzelnen auf Bl. 11 bis 13 und 15 bis 17 der Leistungsakten der Beklagten verwiesen wird, stellte das Arbeitsamt Cottbus den Eintritt einer Sperrzeit von 12 Wochen für die Zeit vom 01. Juli 1996 bis 22. September 1996 fest, während dieser Zeit ruhe der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld. Darüber hinaus stellte das Arbeitsamt Cottbus weitere Ruhenszeiträume wegen des Erhalts einer Abfindung in Höhe von insgesamt 39.746,82 DM für die Zeit vom 01. Juli 1996 bis 31. Dezember 1996 gemäß § 117 des Arbeitsförderungs-gesetzes (AFG) und 01. bis 29. Januar 1997 gemäß § 117 a AFG fest. Diese Bescheide wurden vom Kläger nicht mit dem Widerspruch angefochten. Mit Bescheid vom 08. November 1996 bewilligte das Arbeitsamt Cottbus dem Kläger für die Zeit ab 23. September 1996 Arbeitslosengeld in Höhe von 291 DM wöchentlich (Bemessungsentgelt 660 DM wöchentlich/Leistungsgruppe A/erhöhter Leistungssatz/AFG-LeistungsVO 1996). Mit Ablauf des 30. Dezember 1996 wurde die Zahlung des Arbeitslosengeldes eingestellt (Zahlungsnachweis Nr. 1 vom 14. Januar 1997).
Bereits am 26. Juni 1996 beantragte der Kläger beim Arbeitsamt Cottbus – Dienststelle … die Förderung der Teilnahme an einer beruflichen Bildungsmaßnahme (Anpassung Baumaschineninstandsetzung bei dem TÜV Berlin-Brandenburg) für die Zeit vom 05. August 1996 bis zum 10. Juni 1997. In dem Antragsformular bestätigte der Kläger unter dem 26. Juni 1996 unterschriftlich, das Merkblatt 6 „Berufliche Fortbildung und Umschulung” erhalten und von seinem Inhalt Kenntnis genommen zu haben. Außerdem bestätigte er unterschriftlich, ebenfalls unter dem 26. Juni 1996, er sei daraufhingewiesen worden, dass die ihm für die Zeit seiner Teilnahme an der Maßnahme weitergewährte Leistung (Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe) als Vorschuss nach § 42 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) gelte. Mit Bescheid vom 19. Juli 1996 übernahm das Arbeitsamt Cottbus daraufhin die Lehrgangsgebühren in Höhe von 10.118,40 DM und bewilligte dem Kläger Fahrkosten für die Zeit vom 05. August bis 14. Februar 1997 in Höhe von 1820 DM sowie Kosten für Arbeitskleidung in Höhe von 105 DM.
Mit Bescheid vom 16. August 1996, wegen dessen Inhalts im Einzelnen auf Bl. 116 FuU-Teil der Leistungsakten der Beklagten verwiesen wird, lehnte die Beklagte die Zahlung von Unterhaltsgeld für die Zeit bis zum 31. Dezember 1996 ab. Da das Arbeitsverhältnis des Klägers ohne Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitsgebers entsprechenden Frist beendet worden sei, ruhe der Anspruch auf Unterhaltsgeld bis zum 31. Dezember 1996. Der Kläger möge den Bescheid vom 25. Juli 1996 über das Ruhen des Arbeitslosengeldes beachten. Ab 01. Januar 1997 erhalte er Unterhaltsgeld.
Mit seinem hiergegen am 02. September 1996 eingelegten Widerspruch verwies der Kläger darauf, ihm sei vom Arbeitsamt zugesagt worden, er erhalte Unterhaltsgeld. Er habe sich auf diese Aussagen gestützt und die Weiterbildung angenommen, da man ihm erklärt habe, dass diese Weiterbildung als Arbeitsverhältnis zähle und dadurch die Sperren bzw. Ruhenszeiträume erstmal nicht einträten. Er müsse nun erfahren, dass er mit 260 DM monatlich auskommen müsse. Er habe daraufhin beim zuständigen Arbeitsamt angerufen und die Antwort erhalten „es tut denen leid, jedoch hat die Kollegin nicht aufge...