Verfahrensgang
SG Potsdam (Urteil vom 10.02.1998; Aktenzeichen S 4 LW 462/96) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 10. Februar 1998 geändert.
Die Beklagte wird unter Änderung des Bescheides vom 07. August 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08. Juli 1996 verurteilt, der Klägerin Ausgleichsgeld vom 01. März 1995 bis 05. November 1995 und ab 01. August 1996 zu gewähren.
Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Ausgleichsgeld nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG).
Die im Juli 1938 geborene, in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherte Klägerin war von Juli 1973 bis Dezember 1976 bzw. von Januar 1977 bis Oktober 1991 Mitglied der Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft (LPG) in W bzw. der LPG (P) F und dort hauptberuflich als Buchhalterin tätig.
Die LPG (P) F schloss sich mit Wirkung zum 01. November 1991 mit der LPG (T) R und der LPG (T) Re zur LPG W mit dem Ziel zusammen, diese in eine GmbH und Co KG umzuwandeln (Vertrag vom 31. Oktober 1991). Mit Beschluss vom 17. Dezember 1991 erfolgte die Umwandlung unter der Fa. Terra Verwaltungsgesellschaft W GmbH und Co Agrarproduktion und Handel KG (Protokoll der Umwandlungsversammlung vom 18. Dezember 1991 nebst Umwandlungsbeschluss).
Zweck dieser Kommanditgesellschaft ist nach dem Gesellschaftsvertrag vom 17. Dezember 1991 die Produktion und Verarbeitung von Agrarprodukten aller Art und der Handel damit sowie die Erbringung von Dienstleistungen, die dem Gesellschaftszweck dienen, einschließlich der Gründung und Beteiligung an ähnlichen oder branchenfremden Firmen (§ 2). Persönlich haftende Gesellschafterin ist die Terra Verwaltungsgesellschaft W mbH. Als Kommanditistin ist u. a. die Klägerin mit einer Einlage von 6000 DM beteiligt (§ 3; Handelsregistereintragung vom 05. Januar 1993).
Nach dem Gesellschaftsvertrag der Terra Verwaltungsgesellschaft W mbH vom 13. Dezember 1991 ist Gegenstand des Unternehmens die Geschäftsführung der Terra Verwaltungsgesellschaft W mbH und Co Agrarproduktion und Handel KG (§ 2). Das Stammkapital dieser Gesellschaft beträgt 51000 DM, von denen die Gesellschafter K. R., D. Sch. und B. Q. jeweils 17000 DM geleistet haben (§ 4).
Die Terra Verwaltungsgesellschaft W mbH und Co Agrarproduktion und Handel KG ist alleinige Gesellschafterin der
a. Terra S F GmbH für Schweinefleischproduktion
mit einem Stammkapital von 50000 DM (§ 4 des Gesellschaftsvertrages vom 13. Dezember 1991). Gegenstand dieses Unternehmens ist die Produktion und Vermarktung von Tieren, insbesondere Schweinen, und nach der Änderung dieses Gesellschaftsvertrages vom 22. Januar 1993 auch der Handel, Import, Export, An- und Verkauf mit genehmigungsfreien Waren aller Art sowie die Übernahme von Handelsvertretungen und Handelsagenturen (§ 2).
b. Terra Pflanzenproduktions-, Verarbeitungs- und Dienstleistungs GmbH mit einem Stammkapital von 50000 DM (§ 4 des Gesellschaftsvertrages vom 13. Dezember 1991). Gegenstand dieses Unternehmens ist die Produktion und Verarbeitung von landwirtschaftlichen pflanzlichen Produkten sowie die Erbringung von Dienstleistungen, die dem Gesellschaftszweck dienen, und nach der Änderung dieses Gesellschaftsvertrages vom 22. Januar 1993 auch der Handel, Import, Export, An- und Verkauf mit genehmigungsfreien Waren aller Art sowie die Übernahme von Handelsvertretungen und Handelsagenturen (§ 2).
c. B F GmbH für Milch- und Rindfleischproduktion mit einem Stammkapital von 50000 DM (§ 4 des Gesellschaftsvertrages vom 13. Dezember 1991) Gegenstand dieses Unternehmens ist die Produktion und der Vertrieb von landwirtschaftlichen Tierprodukten, insbesondere von Milch und Rindfleisch (§ 2).
Die Terra Verwaltungsgesellschaft W mbH und Co Agrarproduktion und Handel KG schloss am 06. März 1992 mit den bezeichneten Gesellschaften jeweils gleichlautende Organschafts- und Ergebnisabführungsverträge ab. Danach handelt die jeweilige Tochtergesellschaft im Innenverhältnis für Rechnung der Terra Verwaltungsgesellschaft W mbH und Co Agrarproduktion und Handel KG (Obergesellschaft), wobei die Tochtergesellschaft im Außenverhältnis die Geschäfte im eigenen Namen führt (§ 1). Die Tochtergesellschaft unterstellt sich der Leitung durch die Obergesellschaft, die berechtigt ist, den Geschäftsführungsorganen der Tochtergesellschaft allgemeine oder auf Einzelfälle bezogene Weisungen, insbesondere in finanzieller, wirtschaftlicher und organisatorischer Hinsicht zu erteilen (§ 2). Der gesamte Gewinn der Tochtergesellschaft ist an die Obergesellschaft abzuführen, während die Obergesellschaft jeden entstehenden Jahresfehlbetrag bei der Tochtergesellschaft auszugleichen hat (§ 3).
Aufgrund einer im Rahmen einer Rangrücktrittsvereinbarung mit der DG Bank eingegangenen Verpflich...