Verfahrensgang
SG Cottbus (Urteil vom 31.03.1999; Aktenzeichen S 6 KN 71/97) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen dasUrteil des Sozialgerichts Cottbus vom31. März 1999 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger beansprucht eine höhere Altersrente wegen Arbeitslosigkeit für die Zeit ab 01. März 1996.
Der am … 1936 geborene Kläger absolvierte von 1952 an eine Berufsausbildung zum Maschinenschlosser und war im Anschluss daran bis 1962 als Hilfsdreher, Rohrlegerhelfer sowie Hilfsdreher bzw. Dreher beschäftigt. Vom 25. Juni 1962 bis zum 31. Dezember 1992 war der Kläger dann beim VEB Chemiefaserwerk … in P. bzw. dessen Rechtsnachfolgerin, der N. GmbH, als Schlosser beschäftigt. Für die Zeit vom 25. Juni 1962 bis 31. März 1971 war der Kläger der sogenannten Beschäftigtengrunppe 2. und 01. April 1971 der sogenannten Beschäftigtengruppe 1, jeweils mit einem Sozialversicherungs-Beitrag von 30 %, zugeordnet.
Bereits seit dem 01. März 1986 erhielt der Kläger vom FDGB-Kreis-/Stadtvorstand Brandenburg – Verwaltung der Sozialversicherung – eine Bergmannsvollrente, welche mit Bescheid vom 19. November 1992 durch die Beklagte ab 01. Januar 1992 umgewertet und als Rente für Bergleute wegen langjähriger Untertagebeschäftigung und Vollendung des 50. Lebensjahres gezahlt wurde.
Ab 01. Januar 1993 erhielt der Kläger von dem Arbeitsamt Potsdam Altersübergangsgeld.
Am 09. Oktober 1995 beantragte der Kläger bei der Beklagten Altersrente wegen Arbeitslosigkeit. Mit Bescheid vom 01. April 1996, wegen dessen Inhalts im Einzelnen auf Bl. 85 bis 115 der Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen wird, bewilligte die Beklagte dem Kläger ab 01. März 1996 anstelle der Rente für Bergleute Altersrente wegen Arbeitslosigkeit in Höhe von 1775,87 DM. Die Zeiten vom 01. September 1952 bis 03. Februar 1955 ordnete sie hierbei der Rentenversicherung der Arbeiter, die Zeit vom 04. Februar 1955 bis 31. Juli 1955 der Rentenversicherung der Angestellten und die Zeit vom 17. August 1955 bis zum 24. Juni 1962 wiederum der Rentenversicherung der Arbeiter zu. Die Zeiten vom 25. Juni 1962 bis 21. November 1976, 01. Januar 1977 bis 23. November 1983, 01. Januar 1984 bis 09. November 1985, 01. Januar 1986 bis 14. Dezember 1986, 01. Januar 1987 bis 15. Dezember 1987, 01. Januar 1988 bis 18. Dezember 1988, 01. Januar 1989 bis 13. Juni 1990 und 01. Juli 1990 bis 31. Dezember 1991 ordnete die Beklagte der knappschaftlichen Rentenversicherung zu, berücksichtigte diese jedoch nicht bei der Gewährung des Leistungszuschlages. Die Zeit vom 01. Januar 1992 bis 31. Dezember 1992 berücksichtigte die Beklagte als Zeit der ständigen Arbeiten unter Tage. Mit seinem am 13. Mai 1996 hiergegen eingelegten Widerspruch verwies der Kläger darauf dass er 30 Jahre im gleichen Betrieb gearbeitet habe, ihm jedoch nur ein volles Jahr vom 01. Januar 1992 bis 31. Dezember 1992 als Zeit unter Tage angerechnet werde. In den anderen Jahren habe er die gleiche Arbeit verrichtet. Er habe im übrigen vom 50. bis zum 60. Lebensjahr eine Rente für Bergleute wegen langjähriger Untertagebeschäftigung erhalten. Im Rentenbescheid vom Jahre 1992 würden ihm 15 Jahre unter Tage angerechnet.
Die Beklagte holte eine Auskunft der N. GmbH vom 08; August 1996 ein, in der diese ausführte, dass der Kläger im Zeitraum vom 01. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 1992 als Rohrleger in ihrem Betrieb beschäftigt gewesen sei und diese Tätigkeit zu den Arbeiten in Beschäftigungsgruppe 1 gehört habe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 22. Mai 1997 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Der ehemalige Arbeitgeber, die N. GmbH, habe bestätigt, dass der Kläger in der Zeit vom 01. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 1992 als Rohrleger in diesem Unternehmen beschäftigt gewesen sei. Diese Tätigkeit habe zu den Arbeiten in der Beschäftigtengruppe I gezählt. Der Kläger habe bereits seit dem 50. Lebensjahr eine Rente für Bergleute für langjährige Untertagebeschäftigung erhalten. Diese Rentenleistung sei nach den Bestimmungen der ehemaligen Sozialversicherung der DDR festgesetzt worden. Für diese Rentenleistung habe es Sonderregelungen für Beschäftigte der Chemischen Industrie gegeben. Nach der „Vereinbarung zum Rahmenkollektivvertrag über die Arbeits- und Lohnbedingungen der Werktätigen in den sozialistischen Betrieben des Ministeriums für Chemische Industrie vom 28. April 1989” seien für bestimmte Arbeitnehmer einzelne rentenrechtliche Bestimmungen der bergbaulich versicherten Beschäftigten angewendet worden. In diese Vereinbarung einbezogen gewesen sei das Chemiefaserwerk „T.” P. – heute … GmbH. Die Tätigkeiten in diesen Betrieben seien je nach Art und Betriebspunkt in vier Gefahrenzonen (Stufe I bis IV) eingeteilt worden. Hinsichtlich der rentenrechtlichen Auswirkungen seien zwei Beschäftigtengruppen unterschieden worden. Arbeitnehmer, die ständig in den Gefahrenzonen HI und IV tätig gewesen seien, hätten der Beschäftig...