Verfahrensgang

SG für das Saarland (Urteil vom 15.02.2001; Aktenzeichen S 3 U 149/98)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen dasUrteil desSozialgerichts für das Saarland vom15.02.2001 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist in der Hauptsache die Höhe der Kilometerpauschale, die die Beklagte bei der Berechnung der Fahrkostenerstattung im Rahmen einer beruflichen Rehabilitationsmaßnahme zu Grunde zu legen hat, vorab jedoch die Zulässigkeit des Rechtsmittels.

Der 1966 geborene Kläger war 1986 als Dachdecker bei der Firma D. in S. beschäftigt. Zuständiger Unfallversicherungsträger war die Beklagte. Am Nachmittag des 08.09.1986 stürzte der Kläger bei Arbeiten auf einer Baustelle vom Dach und zog sich multiple Prellungen und Schürfungen zu. Nach Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit übte er die bisherige Beschäftigung zunächst weiterhin aus.

Am 01.01.1988 trat der Kläger seinen Wehrdienst an. Er verpflichtete sich dann im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses als Zeitsoldat bei der Bundeswehr. Nach einer Dienstzeit von 4 Jahren und 2 Monaten schied er mit Ablauf des 29.02.1992 wieder aus.

Bereits zuvor machte der Kläger bei der Beklagten geltend, er könne wegen einer Höhenangst, die auf den Arbeitsunfall vom 08.09.1986 zurückzuführen sei, den erlernten Beruf als Dachdecker nicht mehr ausüben. Mit rechtskräftigem Urteil vom 14.03.1991 (Verfahren S 3 U 94/90) verurteilte deshalb das Sozialgericht für das Saarland (SG) die Beklagte, dem Kläger berufliche Rehabilitationsleistungen zu gewähren.

In einem weiteren Verfahren (S 3 U 89/92), in dem der Kläger von der Beklagten wegen der Folgen des Arbeitsunfalles Verletztenrente begehrte, holte das SG ein am 29.09.1992 erstattetes Fachgutachten des Artes für Neurologie und Psychiatrie Dr. J. S. ein. Dieser führte abschließend aus, im praktischen Alltag gebe es keinerlei Einschränkungen durch die Höhenangst, der Kläger könne Paßstraßen befahren und auch über Brücken gehen, sofern ein ordentliches Geländer vorhanden sei; der Arbeitsunfall habe keine rentenberechtigenden Folgen hinterlassen. Daraufhin nahm der Kläger seine Klage zurück.

In Ausführung des Urteils vom 14.03.1991 bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 13.05.1992 zunächst eine Vorförderung „Berufswegplanung”, die der Kläger vom 01.06.1992 bis zum 21.08.1992 am Institut für Beruf und Bildung in S. durchführte. Danach förderte die Beklagte mit Bescheid vom 15.09.1992 die innerbetriebliche Umschulung des Klägers zum Werkzeugmacher in der Firma P. in S. vom 01.09.1992 bis 31.12.1994. Im Rahmen der dem Kläger zustehenden Fahrkostenerstattung vertrat sie die Ansicht, der Kläger könne öffentliche Verkehrsmittel benutzen. Sie legte deshalb mit Bescheid vom 12.02.1993 für die Zeit der Vorförderung und die bereits abgelaufenen Monate der Umschulung eine Kilometerpauschale von 0,21 DM zu Grunde.

Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch und begehrte eine höhere Kilometerpauschale, da er seinen eigenen PKW benutzen müsse; um den Bahnhof in B. zu erreichen, müsse er eine Brücke überqueren, was ihm aufgrund seiner Höhenangst nicht zuzumuten sei. Die Beklagte ermittelte, dass der zur Zeit der Umschulung in F. wohnhafte Kläger auf dem Weg zum Bahnhof keine Brücke zu überqueren habe, sondern sich lediglich über der Gleisanlage im Bahnhof selbst eine Brücke befinde, die mit einem ausreichend hohen Geländer versehen sei. Mit Bescheid vom 07.01.1997 wurde daraufhin der Widerspruch zurückgewiesen; der Kläger sei nicht auf einen eigenen PKW angewiesen, so dass er keine Kilometerpauschale von 0,38 DM begehren könne, vielmehr sei für die Fahrkostenerstattung die Kilometerpauschale von 0,21 DM zu Recht zu Grunde gelegt worden.

Das SG hat die Klage mit Urteil vom 15.02.2001 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, auf der Wegstrecke zwischen der Wohnung des Klägers und dem Bahnhof B. die 1 km betrage, befinde sich keine Brücke, lediglich über die Gleisanlagen führe eine Brücke, deren Geländer durchweg 1,10 m über dem Bahnsteig bzw. über den Gleisanlagen sogar 1,80 m betrage. Ausweislich der eigenen klägerischen Angaben bei Dr. J. im August 1992 stehe fest, dass der Kläger in der Lage sei, diese Brücke zu bewältigen. Er könne deshalb die erhöhte Kilometerpauschale nicht beanspruchen.

Das SG ist ausweislich der beigefügten Rechtsmittelbelehrung davon ausgegangen, dass das Urteil nicht mit der Berufung angefochten werden könne; es hat die Berufung auch nicht zugelassen.

Das Urteil wurde dem Kläger am 08.03.2001 zugestellt. Mit einem am 06.04.2001 eingegangenen Schriftsatz hat er gegen die Nichtzulassung der Berufung Beschwerde eingelegt, der das SG nicht abgeholfen hat.

Der Senat hat die nicht statthafte Beschwerde mit Beschluss vom 17.06.2002 verworfen (Verfahren L 2 U 2/01 NZB); auf die Gründe des Beschlusses wird verwiesen.

Zuvor, nämlich mit einem am 10.05.2002 eingegangenen Schriftsatz, hat...

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