Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Nichtzulassungsbeschwerde. Zulässigkeit. Versäumung der Einlegungsfrist. unrichtige Rechtsmittelbelehrung. Belehrung über ein falsches Rechtsmittel. Jahresfrist

 

Orientierungssatz

Der Fall der Belehrung über ein falsches Rechtsmittel ist dem einer Belehrung dahin, dass gar kein Rechtsmittel gegeben sei (vgl § 66 Abs 2 S 1 SGG), nicht gleichzusetzen (aA BSG vom 14.12.2006 - B 4 R 19/06 R = SozR 4-3250 § 14 Nr 3 RdNr 54).

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 28.08.2019 wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Höhe der bei der Klägerin zu berücksichtigenden Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, insbesondere die Anerkennung eines Zuschlags zur Angemessenheitsgrenze wegen einer erfolgten energetischen Sanierung.

Die Klägerin stand beim beklagten Jobcenter im Leistungsbezug nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II). Sie bewohnt allein eine 61,25 m² große Wohnung im Stadtgebiet des kommunalen Trägers zur Miete. Unter dem 22.06.2005 wies die Rechtsvorgängerin des Beklagten die Klägerin darauf hin, dass ihre Unterkunftskosten unangemessen seien; sie könne diese daher nur noch bis 30.09.2005 in tatsächlicher Höhe anerkennen. Für die Zeit ab 01.10.2005 erkannte der Beklagte Bedarfe für Unterkunft und Heizung nur noch in vermeintlich angemessener Höhe an.

Im Jahr 2012 modernisierte der Vermieter das von der Klägerin bewohnte Haus. Im Anschluss erhöhte er die Miete ab 01.02.2013 um 0,50 Euro je Quadratmeter auf dann insgesamt 303,47 Euro monatlich. Die monatlichen Vorauszahlungen auf die Heiz- und kalten Betriebskosten beliefen sich auf zunächst 75 Euro bzw. 93 Euro. Ab Juli 2013 betrugen sie 80 Euro bzw. 95 Euro.

Der Beklagte bewilligte der Klägerin Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 01.06.2013 bis 30.11.2013 (i.H.v. 784,79 Euro für Juni 2013 und 785,79 Euro ab Juli 2013; Bescheide vom 27.05.2013 und 01.08.2013) sowie vom 01.12.2013 bis 30.04.2014 (i.H.v. 790,79 Euro bis einschließlich Dezember 2013 und 799,79 Euro ab Januar 2014; Bescheid vom 28.11.2013). Die Miete berücksichtigte der Beklagte dabei mit einem nach seiner Meinung angemessenen Betrag von zunächst 220 Euro und ab Dezember 2013 dann 225 Euro. An Heiz- und kalten Betriebskosten berücksichtigte er für Juni 2013 75 Euro bzw. 99 Euro sowie für die Folgezeiträume 80 Euro bzw. 95 Euro. Die hiergegen erhobenen Widersprüche der Klägerin blieben erfolglos (Widerspruchsbescheide vom 06.12.2013 und 30.09.2014).

Das Sozialgericht (SG) Dortmund hat die hiergegen erhobenen Klagen, mit denen die Klägerin die Gewährung eines "energetischen Bonus‘" bei den Bedarfen für Unterkunft und Heizung begehrt hat, zunächst zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und - nach teilweiser Anerkennung des Klageanspruchs durch den Beklagten - sodann abgewiesen (Urteil vom 28.08.2019). Streitgegenständlich sei allein die Zeit vom 01.06.2013 bis 30.04.2014. Soweit der Beklagte höhere Bedarfe für Unterkunft und Heizung bereits anerkannt habe, sei die Klage unzulässig. Im Übrigen sei sie jedenfalls unbegründet. Soweit die Klägerin geltend mache, dass das "schlüssige Konzept" des Beklagten unzureichend sei, sei dies ebenso zutreffend wie irrelevant. Der Beklagte habe aufgrund seines Anerkenntnisses bereits Leistungen für die Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe des nach § 12 Abs. 1 Wohngeldgesetz (WoGG) maßgeblichen Wertes zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von 10 % sowie der tatsächlichen Heizkosten gewährt. Damit habe er den Maximalbedarf zugrunde gelegt. Darüber hinausgehende Bedarfe für Unterkunft und Heizung kämen nicht in Betracht. Für die Berücksichtigung eines energetischen Bonus fehle es an einer gesetzlichen Grundlage. Das Zinsverlangen sei unstatthaft, weil der Beklagte über einen Zinsanspruch noch nicht entschieden habe.

Eine gegen das Urteil des SG gerichtete Berufung hat der Senat als unzulässig verworfen, weil die Streitsache weder einen Berufungsstreitwert von mehr 750 Euro erreicht noch laufende oder wiederkehrende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (Urteil vom 30.09.2020, L 12 AS 1835/19).

Am 02.11.2020 hat die Klägerin Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des SG eingelegt.

Die "Zulassung zum Berufungsverfahren" sei notwendig zur Prüfung des Urteils des SG und der zugrundeliegenden Amtsermittlung als Verfahrensgrundlage in vollem Umfang sowie zur Beantragung der Zulassung der Revision, da die in dem Rechtsstreit aufgeworfenen Rechtsfragen zur "erhöhten Referenzmiete bei energetisch sanierten Wohnungen" von grundsätzlicher Bedeutung für eine einheitliche Rechtsanwendung seien.

Der Beklagte hält die Nichtzulassungsbeschwerde für verfristet und daher unzulässig. Die Klägerin habe ihre Nichtzulassungsbeschwerde erst am 02.11.2020 und damit nach ...

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