Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragsärztliche Versorgung. Sonderbedarfszulassung. kein Rechtsschutzbedürfnis bei Erledigung der Hauptsache vor Beginn des Berufungsverfahrens durch Umwandlung einer streitbefangenen Sonderbedarfszulassung eines Vertragsarztes in eine Genehmigung zur Erstanstellung dieses Arztes in einem MVZ. kein Feststellungsinteresse bei der Möglichkeit einer Gestaltungs- oder Leistungsklage. Bindung des Berufungsausschusses an die Entscheidung der Kassenärztlichen Vereinigung zur Erbringung besonderer Versorgungsaufträge zur Sicherung der Versorgungsqualität und der Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung
Leitsatz (amtlich)
Das Rechtschutzbedürfnis für eine Anfechtungsklage (Konkurrentenklage) gegen eine einem Arzt erteilte Sonderbedarfszulassung zur ausschließlichen Erbringung von Leistungen im Bereich Nephrologie entfällt dann, wenn der Arzt nicht mehr unmittelbar an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt, sondern in einem Medizinischen Versorgungszentrum /MVZ) angestellt ist. Die Zulässigkeit einer sog Fortsetzungsfeststellungsklage scheitert in einem solchen Fall daran, dass diese gegenüber einer Anfechtungsklage gegen die entsprechende Genehmigung des MVZ subsidiär wäre, da hierbei die Rechtmäßigkeit der ursprünglich dem Arzt erteilten Genehmigungen inzident mitzuprüfen wäre.
Orientierungssatz
1. Ein Feststellungsinteresse ist allgemein zu verneinen, soweit der Kläger seine Rechte durch eine Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können; dies gilt auch, sofern sich erst nachträglich die Möglichkeit der Erhebung einer Gestaltungs- oder Leistungsklage ergibt.
2. Der Berufungsausschuss ist an die Entscheidung der Kassenärztlichen Vereinigung gebunden, besondere Versorgungsaufträge zur Sicherung der Versorgungsqualität und der Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung iS von § 2 Abs 7 BMV-Ä zu erbringen.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 18.04.2007 wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Sonderbedarfszulassung des Beigeladenen zu 5).
Die Klägerin ist eine Gemeinschaftspraxis mit Sitz in S.. Die Dres. D. und H. sind Fachärzte für Innere Medizin mit dem Schwerpunkt "Nephrologie". Frau M.-S. ist "Praktische Ärztin". Die Klägerin betreibt in S. ein Dialysezentrum und eine Diabetologische Schwerpunktpraxis.
Mit an den Zulassungsausschuss für Ärzte gerichtetem Schreiben vom 30.05.2005 sicherte die Beigeladene zu 1) dem Beigeladenen zu 5) die Erteilung eines Versorgungsauftrages nach § 3 Abs. 3d gemäß der Anlage 9.1 BMV-Ä/EVK in gemeinschaftlicher Berufsausübung mit der Gemeinschaftspraxis Dres. med. H./H./Sch. zu. Begründet wurde dies damit, dass sich unter Berücksichtigung der Patientenzahlen des Jahres 2004 und unter Einbeziehung auch derjenigen Patienten, die aufgrund des über- oder zwischenstaatlichen Krankenversicherungsrechts Anspruch auf Leistungen aus der Krankenversicherung hätten, eine Neubewertung der wirtschaftlichen Auslastung der nephrologischen Praxen der Versorgungsregion ebenso der diese Versorgungsregion schneidenden Versorgungsregionen ergeben habe, so dass gemäß § 6 i.V.m. § 7 Abs. 2 der Anlage 9.1 BMV-Ä/EVK u. E. der Anspruch auf Zusicherung eines Versorgungsauftrages bestehe. Das erforderliche Einvernehmen mit den zuständigen Verbänden der Krankenkassen auf Landesebene sei hergestellt worden.
Der Zulassungsausschuss für Ärzte erteilte mit Beschluss vom 29.06.2005 dem Beigeladenen zu 5), der Facharzt für Innere Medizin mit dem Schwerpunkt Nephrologie ist, mit Wirkung vom 01.07.2005 eine Sonderbedarfszulassung zur ausschließlichen Erbringung von Leistungen im Bereich Nephrologie mit dem Vertragsarztsitz S.. Den Beigeladenen zu 2) bis 5) wurde durch weiteren Beschluss vom 29.06.2005 die Genehmigung zur gemeinsamen Ausübung vertragsärztlicher Tätigkeit in Form einer Gemeinschaftspraxis erteilt.
Gegen den vorgenannten Zulassungsbeschluss legte die Klägerin Widerspruch ein, den sie im Wesentlichen damit begründete, die dem Beigeladenen zu 5) erteilte Sonderbedarfszulassung sei zu Unrecht erfolgt. Es bestehe kein nephrologischer Versorgungsbedarf, der nicht schon durch die "Vollzulassungen" gedeckt sei. Es bestehe weder eine quantitative noch qualitative Unterversorgung im Sinne der Bedarfsplanungs-Richtlinien-Ärzte. Weder ihre eigene Praxis noch die in P. bestehende Praxis Dres. F./Sch./L. sei ausgelastet. Das gleiche gelte daher wahrscheinlich auch für die Praxis der Dres. H./H./Sch.. Solange bestehende Dialysepraxen nicht ausgelastet seien, dürften neue Ärzte für eine Dialysepraxis nicht zugelassen werden. Das ergebe sich letztlich schon aus § 6 Abs. 1 der Anlage 9.1 der Verträge zur Änderung der Bundesmantelverträge über besondere Versorgungsaufträge für die nephrologische Versorgung chronisch niereninsuffi...