Entscheidungsstichwort (Thema)
Künstlersozialversicherungspflicht. diplomierter und in Fachkreisen anerkannter Künstler. selbstständige Tätigkeit im Bereich Grafikdesign, Illustration und freie Kunst sowie Tätowieren von eigenen, freien Kunstwerken
Orientierungssatz
Zur Künstlersozialversicherungspflicht eines diplomierten und in Fachkreisen bereits anerkannten Künstlers, der eine selbstständige Tätigkeit im Bereich Grafikdesign, Illustration und freie Kunst ausübt und lediglich einen Wirkbereich seiner Kunst mittels handwerklicher Tätigkeit (Tätowieren) auf und in der Haut verewigt.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 26.03.2019 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Feststellung der Versicherungspflicht des Klägers nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG).
Der 1990 geborene Kläger hat am 22.04.2015 erfolgreich (Note 1,0) das Studium des Kommunikationsdesigns an der Hochschule der Bildenden Künste Saar mit Diplom abgeschossen. Er ist unter den Namen Alex A. oder auch Retro23 tätig und wirbt im Internet mit eigener Onlinepräsenz (www.retro23.de) bzw. über facebook und kreiert Darstellungen auf verschiedenen Medien wie zum Beispiel auf Papier, Leinwand, Objekten wie beispielsweise Kraftfahrzeugen, auf Haut als Tattoo und im Rahmen urbaner Kunst auf Wänden und nutzt dabei je nach Medium Acrylfarben, Ölfarbstifte, Graphitstifte oder bei Tätowierungen eine Tattoomaschine.
Unter dem 28.01.2016 übersandte der Kläger der Beklagten einen Fragebogen zur Prüfung der Versicherungspflicht nach dem KSVG, eingegangen am 04.02.2016, und gab hierbei an, seit 04.07.2013 im Bereich bildende Kunst/Design als Maler, Zeichner, künstlerischer Grafiker/Karikaturist, Trick- und Comic-Zeichner, Illustrator/Grafik-, Mode-, Textil-Industriedesigner, Layouter/Kommunikationsdesigner selbständig und erwerbsmäßig tätig zu sein und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich ein Jahresarbeitseinkommen in Höhe von 21.000 € zu erzielen. Beigefügt waren unter anderem eine Beschreibung der Tätigkeit und Liste seiner bisherigen Ausstellungen sowie Auszug aus der Betriebskartei der Stadt A-Stadt, ausweislich derer die im Rahmen des Einzelunternehmens zum 04.07.2013 bereits erfolgte gemeldete Tätigkeit aus „Grafikdesign, Illustration und freie Kunst sowie auf Anfrage das Tätowieren von eigenen, freien Kunstwerken“ bestehe.
Auf Nachfrage der Beklagten vom 22.02.2016 übersandte der Kläger verschiedene Unterlagen wie zum Beispiel einen Ausstellungsvertrag mit der Galerie N. GmbH aus Juni 2015, einen Ausstellungsvertrag mit der Galerie N. GmbH vom 15.08.2015, eine Rechnung vom 13.01.2016 an die Galerie N. GmbH über 1.167 € und einen entsprechenden Kontobeleg, eine Erläuterung seiner Tätigkeit und, dass er im Bereich Kommunikationsdesign mit seinem Spezialgebiet freie künstlerische Illustration tätig sei, sowie Arbeitsbeispiele, eine Aufstellung der Erlöse im Bereich „Moderne Hautkunst“ im Jahr 2015 und eine kurzfristige Erfolgsrechnung per Dezember 2015 für den Betrieb „Moderne Hautkunst“. Ferner teilte der Kläger mit, der erwartete Gewinn für das Jahr 2016 betrage ca. 21.000 €, wobei 100 % des Einkommens auf den Arbeitsbereich als Kommunikationsdesigner entfalle.
Auf weitere Aufforderung der Beklagten vom 23.03.2015, weitere Nachweise für eine erwerbsmäßige Ausübung der zu prüfenden Tätigkeit vorzulegen und seine Arbeit zu erläutern, antwortete der Kläger unter dem 01.04.2016, er betreibe als selbständig erwerbstätiger Künstler seit dem 04.07.2013 ein Studio für Grafikdesign, Illustration, freie Kunst und Tätowieren eigener Kunstwerke. Die Tragfähigkeit seiner Selbständigkeit als freischaffender Künstler sei über die kurzfristige Erfolgsrechnung des Geschäftsjahres 2015 nachgewiesen. Zwischen den Jahren 2011 und 2015 habe er seine Kunst im Rahmen mehrerer nationaler und internationaler Ausstellungen präsentiert. In dieser Zeit seien auch Erlöse in Form von Verkäufen seiner Bilder erzielt worden. Er habe an folgenden Ausstellungen teilgenommen:
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Unknown Tribes, 2011, Group Exhibition, St. I., |
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Graff on Vinyl, 2011, Group Exhibition, deutschlandweit, |
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A Solo Show, 2011, Solo Exhibition, K. H., |
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We don’t work we play, 2012, Group Exhibition, Gallery Platforms Kö., |
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Typolyrics - The sound of fonts, 2012, Group Exhibition, Granshan, Armenien, |
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A group show 2, 2012, Group Exhibition, Gallery August 13th, Wellington, Neuseeland sowie |
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Group Therapy, 2015, Group Exhibition, Galerie N., A-Stadt. |
In Folge einer weiteren Aufforderung der Beklagten vom 14.04.2019, weitere aktuelle vom Kläger gestellte Rechnungen mit entsprechendem Beleg über den Erhalt der Rechnungsbeträge vorzulegen, antwortete der Kläger unter dem 22.04.2016, er werde entsprechend des vorliegenden Vertrages im September 2016 seine zweite Soloausstellung in der Galerie N. eröffnen. In den Jahren 2011 bis 2015 habe er ebenso...