Verfahrensgang

SG für das Saarland (Urteil vom 12.02.1998; Aktenzeichen S 10 Vs 611/95)

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 05.01.2000; Aktenzeichen B 9 SB 46/99 B)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 12.02.1998 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Bewertung des Grades der Behinderung (GdB) nach dem Schwerbehindertengesetz (SchwbG).

Bei dem am … 1965 geborenen Kläger waren mit Bescheid vom 14.09.1988 folgende Behinderungen festgestellt worden:

  1. Bewegungseinschränkung beider Hüftgelenke bei Dysplasie
  2. Versteifung des rechten Ellenbogengelenkes
  3. Meniscopathie links.
  4. Der GdB war auf 60 festgesetzt und das gesundheitliche Merkzeichen „G– zuerkannt worden.

Am 14.09.1994 stellte der Kläger einen Verschlimmerungsantrag.

Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 16.06.1995 nach Einholung von ärztlichen Befundberichten und zweier versorgungsärztlicher Stellungnahmen (vom 07.11.1994 und vom 13.03.1995) mit der Begründung ab, daß in den bisher anerkannten Behinderungen eine wesentliche Änderung im Sinne einer Verschlimmerung nicht eingetreten sei. Der GdB betrage weiterhin insgesamt 60 und das gesundheitliche Merkzeichen „G– liege weiterhin vor.

Der Katalog der Behinderungsleiden wurde wie folgt neu gefaßt:

  1. Versteifung des rechten Ellenbogengelenkes
  2. Muskelschwäche, Bewegungseinschränkung beider Hüftgelenke nach operierter Fehlstellung
  3. Meniscopathie links
  4. lumbales Bandscheibenleiden.

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein, der nach Einholung einer ergänzenden versorgungsärztlichen Stellungnahme (vom 11.08.1995) mit Widerspruchsbescheid vom 18.09.1995 als unbegründet zurückgewiesen wurde.

0Gegen den am 19.09.1995 als Einschreibesendung zur Post gegebenen Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 11.10.1995 Klage erhoben.

Im Klageverfahren hat das Sozialgericht für das Saarland (SG) ein fachorthopädisches Gutachten von Dr. med. K. S. (erstattet am 16.09.1996) sowie gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ein weiteres orthopädisches Gutachten von Dr. … K. (erstattet am 04.07.1997) eingeholt.

Dr. S. hat folgende Erkrankungen festgestellt und mit den nachfolgend aufgeführten Einzel-GdB bewertet:

1.

Bewegungseinschränkung des rechten Ellenbogens mit Aufhebung der Umwendbeweglichkeit des Unterarms

GdB 30

2.

beginnende Coxarthrose mit leichter Bewegungseinschränkung, Zustand nach beiderseitiger Varisierung

GdB 40

3.

leichte Druckschmerzhaftigkeit am linken Kniegelenk bei Zustand nach Meniskektomie, endgradige Bewegungseinschränkung, leicht insuffiziente vordere Kreuzbänder

GdB 10

4.

Bewegungseinschränkung der Lendenwirbelsäule (LWS) bei im CT nachgewiesenem Prolaps; früher stärkere, jetzt nur leichte Wurzelreizerscheinungen

GdB 20

5.

Bewegungseinschränkung an den oberen Sprunggelenken

GdB 0.

Den Gesamt-GdB hat der Sachverständige auf 60 eingeschätzt.

Dr. Krehbiel hat folgende Erkrankungen festgestellt und wie folgt bewertet:

1.

Bewegungseinschränkung im Bereich des rechten Ellenbogengelenkes mit Einsteifung bei Zustand nach mehrmaliger Operation und schmerzhafter Funktionseinschränkung

Einzel-GdB 30

2.

chronisch rezidivierendes Lumbalsyndrom mit degenerativen Veränderungen und nachgewiesenem Bandscheibenvorfall ohne radikuläre Ausstrahlung

Einzel-GdB 20

3.

beginnende Dysplasie-Coxarthrose bei Zustand nach beidseitiger Hüftgelenksoperation, leichte Funktionseinschränkung sowie schmerzhafte Belastungsminderung

Einzel-GdB 40

4.

chronisch rezidivierende Kniegelenksbeschwerden links bei Zustand nach Kniegelenksarthrotomie und leichter Bandlockerung bei freier Beweglichkeit

Einzel-GdB 10

5.

Knicksenkspreizfüße mit Großzehengrundgelenksarthrose, Hallux valgus und Hammerzehenbildung

Einzel-GdB 0.

Er hat den GdB auf orthopädischem Fachgebiet ebenfalls mit 60 bewertet.

Das SG hat die Klage mit Urteil vom 12.02.1998 abgewiesen.

Es hat zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgeführt, daß nach den übereinstimmenden Feststellungen beider orthopädischer Gutachter der Gesamt-GdB weiterhin mit 60 festzustellen sei.

Gegen das am 05.03.1998 zugestellte Urteil richtet sich die am 24.03.1998 bei Gericht eingegangene Berufung.

Zur Begründung trägt der Kläger im wesentlichen vor, daß seine nunmehr vorliegenden Behinderungsleiden allein auf orthopädischem Fachgebiet einen Einzel-GdB von mindestens 70 bedingen würden. Es sei in der letzten Zeit zu einer deutlichen Verschlimmerung der Rücken-, Ellenbogen- sowie Hüftgelenksbeschwerden gekommen. Er – der Kläger – leide insbesondere unter rezidivierenden lumbalen Schmerzsyndromen. Seine Behinderungsleiden seien durch die erstinstanzlichen Sachverständigengutachten nicht angemessen berücksichtigt worden. Im Bereich des rechten Armes sei es zu einer deutlichen Versteifung gekommen. Entscheidend verschlimmert habe sich auch das Behinderungsleiden im Bereich der Hüften, wobei die ausgeprägte Arthrose nunmehr vollständig nac...

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge