Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfassungsmäßigkeit der gesetzlich nicht vorgesehenen Verzinsung von rechtmäßig geleisteten und wegen Nichterfüllung der allgemeinen Wartezeit erstatteten Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung
Orientierungssatz
1. Die gesetzlich nicht vorgesehene Verzinsung zu Recht erbrachter Rentenversicherungsbeiträge verstößt nicht gegen Art 14 GG.
2. Der Schutzbereich der Eigentumsgarantie wird durch die Ablehnung einer Beitragserstattung nicht berührt (Anschluss an BVerfG vom 31.8.2004 - 1 BvR 945/95 = BVerfGK 4, 42 = SozR 4-2600 § 7 Nr 2, BSG vom 29.6.2000 - B 4 RA 57/98 R = BSGE 86, 262 = SozR 3-2600 § 210 Nr 2 sowie LSG Darmstadt vom 26.11.2013 - L 2 R 206/13).
3. Da bereits der Schutzbereich der Eigentumsgarantie des Art 14 GG durch die Ablehnung einer Beitragserstattung nicht berührt wird, muss dies erst recht für die Ablehnung einer Verzinsung im Falle einer gleichwohl erfolgten Erstattung rechtmäßig erhobener Beiträge gelten.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 19.11.2018 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Verzinsung der ihm erstatteten Beiträge zur Rentenversicherung.
Der 1944 geborene Kläger hat in der Zeit vom 18.11.1971 bis zum 31.03.1976 sowie vom 01.10.1976 bis 31.12.1976 insgesamt 56 Monate mit Pflichtbeitragszeiten und vom 01.02.1987 bis 30.04.1987 weitere 3 Monate mit freiwilligen Beitragszeiten, insgesamt damit 59 Monate mit Beitragszeiten belegt. Er war nach eigenen Angaben von Januar 1998 bis Februar 2007 als selbstständiger Rechtsanwalt tätig und bezog vom 01.03.2007 bis 30.01.2009 vom Versorgungswerk der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes Berufsunfähigkeitsrente. Mittlerweile bezieht er von dort Altersrente.
Am 17.09.2007 teilte er der Beklagten mit, ihm fehle ein Beitragsmonat für die Erfüllung der Wartezeit für eine Rente. Er habe seine Tätigkeit als Rechtsanwalt zum 29.02.2007 aus gesundheitlichen Gründen eingestellt und wolle den noch fehlenden Beitrag auf freiwilliger Basis einzahlen. Mit Schriftsatz vom 05.12.2007 übersandte der Kläger der Beklagten den Antrag auf Beitragszahlung für eine freiwillige Versicherung (Vordruck „V060“), ausweislich dessen er die Zahlung eines einmaligen Mindestbeitrags zur Vervollständigung von 60 Monaten Beitragszeiten beantragte. Diesem Antrag wurde mit Freigabeprotokoll der Beklagten vom 17.12.2007 stattgegeben und dem Kläger mitgeteilt, dass sich der Mindestbeitrag auf 79,60 Euro belaufe. In der Folge zahlte der Kläger diesen Mindestbeitrag jedoch nicht.
Vielmehr beantragte er am 30.01.2009 bei der Beklagten die Erstattung der von ihm entrichteten Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Mit Schreiben vom 25.05.2009 bat die Beklagte den Kläger um Übersendung des ausgefüllten Vordrucks „V0900“. Am 04.06.2009 ging der ausgefüllte und unterschriebene Vordruck nebst Kopie einer Geburtsurkunde sowie des Versicherungsverlaufs des Klägers vom 30.09.2004 bei der Beklagten ein.
Nachdem der Kläger auf Anforderung der Beklagten weitere Unterlagen vorgelegt hatte, erstattete die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 09.09.2009 Beiträge aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von insgesamt 1935,05 €.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit am 09.10.2009 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben vom selben Tag Widerspruch mit der Begründung ein, es sei ein höherer Beitrag zu erstatten. Da er bis zum Erreichen der Altersgrenze auf die Rückzahlung der Beiträge habe warten müssen, sei er nicht verpflichtet, der Beklagten für diesen Zeitraum die Beiträge als zinsloses Darlehen zu gewähren. Die Nichtverzinsung der erstatteten Beiträge sei grob rechts- und verfassungswidrig mit der Folge, dass diese ab dem jeweiligen Einzahlungszeitpunkt mit dem jeweiligen gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen seien.
Dieser Widerspruch wurde in der Folge nicht bearbeitet, vielmehr befand sich die Akte bis zum 12.10.2017 im Archiv der Beklagten. Mit Schreiben vom 04.10.2017 erinnerte der Kläger erstmals an die Erledigung seines Widerspruchs vom 09.10.2009 und setzte eine Frist bis zum 15.10.2017.
Mit Bescheid vom 06.11.2017 lehnte die Beklagte die Verzinsung des Erstattungsbetrages aus dem Erstattungsbescheid vom 09.09.2009 gemäß § 44 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) ab. Der Kläger habe den Erstattungsantrag gemäß § 210 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) am 04.06.2009 mit Übersendung der erforderlichen Vordrucke vollständig gestellt. Die Verzinsung beginne nach Ablauf von 6 Kalendermonaten nach dem Kalendermonat des Antragseingangs. Nach § 44 SGB I sei der Beginn der Verzinsung am 01.01.2010. Die Verzinsung ende mit Ablauf des Kalendermonats, der dem Kalendermonat vorausgehe, in dem der Berechtigte über die Geldleistung habe verfügen können. Da der Kl...