nicht rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
einstweilige Anordnung. Grundsicherung für Arbeitssuchende. Sozialhilfe. Anordnungsgrund. Rechtsschutzbedürfnis. Beschwerdeverfahren. Antrag
Leitsatz (redaktionell)
Hat der den Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Gewährung von Leistungen der Grundsicherung Beantragende im Beschwerdeverfahren den zur Erlangung von Leistungen nach dem § 37 Abs. 1 SGB II erforderlichen Antrag gestellt, ist im Beschwerdeverfahren das Rechtsschutzbedürfnis und der Anordnungsgrund für die begehrte einstweilige Anordnung entfallen.
Normenkette
SGG § 86b Abs. 2; SGB II § 37 Abs. 1
Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 16. März 2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Gründe
Die statthafte und zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist nicht begründet.
Die Beschwerde kann - soweit der Antragsteller weiterhin Leistungen nach dem am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) in der Gestalt der Hilfe zum Lebensunterhalt nach den §§ 27 ff. SGB XII begehrt - keinen Erfolg haben. Nachdem der Antragsteller den nach § 37 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) zur Erlangung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende erforderlichen Antrag nunmehr gestellt hat und er offenbar seit dem 23. März 2005 auch Arbeitslosengeld II erhält, ist im Beschwerdeverfahren jedenfalls der Anordnungsgrund für die begehrte einstweilige Anordnung entfallen. Gleichzeitig ist der Antragsteller aber auch nicht mehr materiell schutzbedürftig, weil sein Lebensunterhalt gegenwärtig gesichert ist. Für den vor der Antragstellung liegenden Zeitraum hat das Sozialgericht den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nach § 86 b Abs. 2 SGG nach dem Kenntnisstand des erstinstanzlichen Verfahrens zu Recht unter Hinweis darauf abgelehnt, dass derartige Leistungen nicht erhält, wer als Erwerbsfähiger in eigener Person oder als Angehöriger dem Grunde nach leistungsberechtigt nach dem SGB II ist (vgl. Voelzke in Hauck/Noftz, SGB XII, § 21, Rdnr. 4, 7) ist. Eine nachträgliche Gewährung von Leistungen nach dem SGB II für diesen Zeitraum ist nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens. Ebenso wenig ist Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens, ob die in diesem Zeitraum aufgelaufenen Mietschulden des Antragstellers vom Träger der Sozialhilfe nach §§ 21, 34 SGB XII zu übernehmen sind. Insoweit fehlt es bereits an der Darlegung einer Notlage. Denn es ist weder etwas dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass ein Verlust der Wohnung droht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache.
Die Unanfechtbarkeit der Entscheidung folgt aus § 177 SGG.
Fundstellen