Entscheidungsstichwort (Thema)
Berufungseinlegung durch Telefax oder Computerfax. fehlende Unterschrift
Leitsatz (amtlich)
Bleibt bei der durch Telefax oder PC-Fax eingelegten Berufung die Identität des Urhebers oder der Wille des In-Verkehr-Bringens der Berufungsschrift zweifelhaft, entspricht diese nicht dem Formerfordernis des § 151 Abs 1 SGG.
Tenor
1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 6. Juni 2005 wird als unzulässig verworfen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 6. Juni 2005, der das Sozialgericht nicht abgeholfen und die es dem Senat nach § 174 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zur Entscheidung vorgelegt hat, ist unzulässig.
Gemäß § 173 Satz 1 SGG ist die Beschwerde binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Das erfordert regelmäßig einen eigenhändig unterschriebenen Schriftsatz, der auch als Telefax übermittelt werden kann (vgl. Mayer-Ladewig/Keller/ Leitherer, SGG, 8. Aufl., § 173 Rdnr. 3). Dieses Erfordernis soll dem Nachweis dienen, dass der Schriftsatz von der als Urheber genannten Person stammt, dass sie den Inhalt verantwortet und die Erklärung in Verkehr bringen will. Fehlt die Unterschrift, ist die Beschwerde in der Regel unzulässig; die Nachholung der Unterschrift ist nur innerhalb der Beschwerdefrist möglich.
Bei einem Telefax, wie es die Antragstellerin bei allen Schriftsätzen an das Gericht verwendet hat, schließt das Fehlen einer eigenhändigen Unterschrift allerdings Formgerechtigkeit nicht generell aus (vgl. BSG 15.10.1996 - 14 BEg 9/96, SozR 3-1500 § 151 Nr. 2). So hat das BSG bei einem mittels PC-Modem als Datei an das Telefax-Empfangsgerät eines Landessozialgerichts geleiteten Schriftsatz auch ohne die - in dem Fall technisch nicht mögliche - eigenhändige Unterschrift die Formgerechtigkeit bejaht, weil sich die Urheberschaft der Berufungsklägerin jenes Verfahrens vor allem dem Umstand habe entnehmen lassen, dass sie die Berufung mit ihrem Namen und ihrer Anschrift abgeschlossen habe und durch die Hinzufügung des Hinweises "Dieser Brief wurde maschinell erstellt, wird nicht eigenhändig unterschrieben" deutlich gemacht habe, dass sie aus technischen Gründen auf die Unterschrift verzichtet habe. Der Identifizierung habe schließlich auch die vom Absendergerät angeführte Faxnummer gedient.
Hier sind solche Besonderheiten nicht gegeben. Die Beschwerdeschrift vom 28. Juni 2005 und alle sonstigen Schriftsätze der Antragstellerin an das Gericht tragen weder ihre Anschrift noch eine Fax-Nummer oder eine PC-Kennung und weisen auch nicht auf das Vorliegen technischer Gründe für das Fehlen der eigenhändigen Unterschrift hin. Damit lässt sich weder durch das Schreiben vom 28. Juni 2005 noch durch die es begleitenden Umstände ohne weiteres feststellen, ob es sich bei dem Schreiben um einen Entwurf gehandelt hat und ob die Antragstellerin selbst oder eine andere Person der Urheber des Schreibens ist. Die Beschwerde ist damit nicht formgerecht eingelegt worden.
Darüber hinaus fehlt es an einem formal-ordnungsgemäßen prozessualen Begehren, da die Klägerin in ihrer Korrespondenz mit den Gerichten bewusst keine Wohnanschrift genannt hat und nennt, obwohl sie nicht obdachlos ist (vgl. BSG 18.11.03 - B 1 KR 1/02 S, SozR 4-1500 § 90 Nr. 1). Insoweit verweist der Senat auf die Gründe seines Beschlusses vom 27. Juli 2005 (L 1 B 179/05 SE KR).
Diese Entscheidung ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Fundstellen