Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeld II. Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung. Fruktoseintoleranz

 

Orientierungssatz

1. Der bei einer Fruktoseunverträglichkeit angezeigte individueller Verzicht auf bestimmte Nahrungsmittel löst keine Kostensteigerung aus.

2. Die Gewährung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung dient nicht der nachträglichen Entschädigung; wurde in der Vergangenheit eine solche Ernährung nicht durchgeführt, kann sie auch im Nachhinein nicht mehr nachgeholt werden (vgl LSG Hamburg vom 27.6.2013 - L 4 AS 287/10).

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 14.02.2018; Aktenzeichen B 14 AS 174/17 B)

 

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten, ob der Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Hamburg vom 5. November 2013 und der entgegenstehenden Bescheide zu verpflichten ist, der Klägerin für die Zeit vom 1. Dezember 2009 bis zum 30. Juni 2013 gemäß § 21 Abs. 5, Abs. 6 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) einen höheren als den bereits gewährten Mehrbedarfszuschlag wegen kostenaufwendigerer Ernährung sowie für Medikamente und Hygieneartikel zu bewilligen.

Die Klägerin steht im laufenden Leistungsbezug bei dem Beklagten. Mit den im untenstehenden Berufungsantrag näher bezeichneten, jeweils durch Widerspruchsbescheid bestätigten Leistungsbescheiden und Änderungsbescheiden bewilligte der Beklagte der Klägerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in der Zeit vom 1. Dezember 2009 bis zum 30. Juni 2013 und gewährte ihr dabei auch einen monatlichen Mehrbedarfszuschlag wegen kostenaufwendigerer Ernährung in Höhe von 35 EUR. Die von der Klägerin begehrte Anerkennung eines Mehrbedarfs für Medikamente und Hygieneartikel lehnte der Beklagte ab.

Die verschiedenen von der Klägerin hiergegen erhobenen Klagen hat das Sozialgericht Hamburg zur gemeinsamen Entscheidung verbunden und die Klagen mit Urteil vom 5. November 2013 abgewiesen.

Gegen das ihr am 25. März 2014 zugestellte Urteil des Sozialgerichts hat die Klägerin am 23. April 2014 Berufung eingelegt mit dem Antrag,

das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 5. November 2013 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 30. März 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. August 2010, des Bescheids vom 25. November 2009, des Bescheides vom 15. Februar 2009, der Bescheide vom 3. Februar 2010, des Bescheids vom 18. Mai 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. September 2010, des Bescheides vom 3. November 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Januar 2011, des Bescheides vom 8. Februar 2011, des Bescheides vom 9. März 2011, des Bescheides vom 15. März 2011, des Bescheides vom 25. März 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Juni 2011, des Bescheids vom 10. Mai 2011, des Bescheids vom 19. Mai 2011, des Bescheids vom 24. Mai 2011, des Bescheids vom 27. Mai 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. September 2011, des Bescheids vom 29. November 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. April 2012, des Bescheids vom 23. Januar 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juli 2012, des Bescheids vom 23. Mai 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. September 2012 sowie des Bescheids vom 20. November 2012, des Bescheids vom 24. November 2012 und des Bescheids vom 12. Dezember 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Februar 2013 zu verurteilen, der Klägerin aufgrund eines Mehrbedarfs für Ernährung weitere Leistungen in Höhe von 120,- EUR monatlich sowie auf Grund eines Mehrbedarfs für Medikamente / Hygieneartikel weitere Leistungen in Höhe von mindestens 33,- EUR monatlich zu bewilligen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung.

Die Sachakten des Beklagten ("Ersatzakten") haben vorgelegen. Auf ihren sowie auf den Inhalt der Prozessakten, insbesondere auf die sehr ausführliche und zutreffende Sachverhaltsdarstellung im Tatbestand des angefochtenen Urteils, wird wegen weiterer Einzelheiten der Prozessgeschichte und des Sachverhalts Bezug genommen.

II.

Die Entscheidung ergeht nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Danach kann das Landessozialgericht die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. So schätzt der Senat die Berufung der Klägerin auch in Kenntnis der von ihr zur dieser Verfahrensweise abgegebenen Stellungnahme ein.

Die nach den Vorschriften des SGG zulässige Berufung der Klägerin ist in der Sache nicht begründet. Die geltend gemachten Ansprüche stehen ihr für die fragliche Zeit nicht zu. Die angefochtenen Bescheide des Beklagten haben daher rechtlich Bestand.

Der Senat vermag in der Sache einen höheren Mehrbedarfsanspruch der Klägerin wegen kostenaufwendiger Ernährung (§ 21 Abs. 5 SGB II) nicht zu erkennen. Ob die bei ihr bestehende Fruktoseintoleranz üb...

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