Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. Ende der freiwilligen Versicherung. Mitteilung der Krankenkasse. Rechtsschutz. einstweilige Anordnung
Leitsatz (amtlich)
1. Die freiwillige Mitgliedschaft endet nach § 191 Abs 1 Nr 3 SGB 5 kraft Gesetzes. Eine entsprechende Mitteilung der Krankenkasse enthält auch dann keine Regelung, wenn sie mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist.
2. Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Beendigung der Mitgliedschaft kann in diesen Fällen nur im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs 2 S 2 SGG erlangt werden.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 23. November 2003 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Antragsgegnerin teilte dem Antragsteller, der seit 1991 bei ihr freiwillig krankenversichert war, am 30. Oktober 2003 (Schreiben vom 28. Oktober 2003) mit, dass sein Beitragskonto einen Beitragsrückstand von zwei Monaten ausweise. Sie belehrte ihn entsprechend § 191 Nr. 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung und außerdem dahingehend, dass nach dem Ende der Mitgliedschaft ein Kassenwechsel bzw. eine andere freiwillige Versicherung nicht mehr möglich sei. Die Mitgliedschaft ende am 15. November 2003 kraft Gesetzes, wenn er die für die Zeit vom 1. Juli bis 30. September 2003 ausstehenden Beiträge (und Säumniszuschläge) in Höhe von insgesamt 585,85 € nicht bis zum 15. November 2003 (nächster Zahltag) bezahle.
Der Antragsteller wandte sich am 30. Oktober 2003 gegen diese Mitteilung, zahlte aber nicht. Die Antragsgegnerin erließ unter dem 18. November 2003 eine Vollstreckungsanordnung über einen Gesamtbetrag von 1.021,77 € (Beitragsrückstände vom 1. Juli bis 15. November 2003 und Säumniszuschläge, berechnet bis zum 15. Dezember 2003). Mit Bescheid vom 1. Dezember 2003 teilte sie dem Antragsteller mit, dass seine Mitgliedschaft wegen Beitragsrückstands zum 15. November 2003 geendet habe. Die Restbeitragsforderung betrage 1.021,77 €. Den gegen diese Mitteilung erhobenen Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 11. Februar 2004 zurück. In dessen Begründung ging sie irrigerweise davon aus, dass sie dem Antragsteller mit Bescheid vom 18. November 2003 das Ende der freiwilligen Mitgliedschaft mitgeteilt habe.
Mit der am 15. März 2004 erhobenen Klage (S 23 KR 322/04) hat der Antragsteller die Aufhebung des Bescheids vom 1. Dezember 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Februar 2004 und die Feststellung des Fortbestehens seiner freiwilligen Mitgliedschaft über den 15. November 2003 hinaus begehrt.
Das Sozialgericht hat die Beteiligten unter dem 23. Juni 2004 darauf hingewiesen, dass die Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung habe (§ 86a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz ( SGG )). Die Antragsgegnerin hat daraufhin mit Bescheid vom 14. Juli 2004 “gemäß § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG die sofortige Vollziehung des Bescheides vom 18.11.2003 angeordnet".
Nachdem die Antragsgegnerin den behandelnden Ärzten des Antragstellers, der seine Krankenversicherungskarte weiter benutzt, unter dem 31. Oktober 2005 mitgeteilt hatte, dass dessen Versicherungsschutz am 15. November 2003 geendet habe und sie für die Abrechnung als Kostenträger nicht mehr zuständig sei, haben die den Antragsteller damals vertretenden Rechtsanwälte, deren Prozessvollmacht vom 14. September 2004 sich sowohl auf das Verfahren S 23 KR 322/04 als auch auf eine damit verbundene “einstweilige Verfügung" bezieht, am 17. November 2005 beim Sozialgericht beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, einstweilen bis zur Entscheidung in der Hauptsache die gesetzlichen Kosten der Heilbehandlung des Antragstellers zu übernehmen.
Das Sozialgericht hat den Eilantrag auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gerichtet gesehen und ihn durch Beschluss vom 23. November 2005 abgelehnt. Die Klage habe zwar auf Grund der Anordnung der Antragsgegnerin vom 14. Juli 2004 keine aufschiebende Wirkung. Jedoch lägen die Voraussetzungen für eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung gem. § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG nicht vor, “weil die angefochtene Entscheidung nach Lage der Akten wahrscheinlich rechtmäßig" sei. Die Mitgliedschaft des Antragstellers sei wahrscheinlich kraft Gesetzes mit dem 15. November 2003 beendet gewesen (§ 191 Nr. 3 SGB V).
Gegen den ihm am 25. November 2005 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 8. Dezember 2005 Beschwerde eingelegt und vorgebracht, ihm habe gegenüber der Antragsgegnerin ein Aufrechnungsanspruch in Höhe der Beitragsforderung zugestanden. Die Aufrechnung habe er auch erklärt. Er sei dringend auf ärztliche Behandlung angewiesen.
Die Antragsgegnerin hält die angegriffene Entscheidung für zutreffend und weist auf § 17 Abs. 4 ihrer Satzung hin, wonach gegen eine Beitragsforderung der Kasse u. a. Mitglieder nicht aufrechnen können. Der Antragsteller habe die Möglichkeit, Krankenhilfe nach Maßgabe des Zwölften Buches Sozialgesetzb...