Orientierungssatz
1. Mit Inkrafttreten des SGB 12 am 1.1.2005 ist in den rechtlichen Verhältnissen, die zum Zeitpunkt einer im Jahre 2004 erfolgten Bewilligung der Kostenübernahme für eine Haushaltshilfe vorgelegen haben, dadurch eine wesentliche Änderung iS des § 48 Abs 1 S 1 SGB 10 eingetreten, dass die anspruchsbegründende Norm des § 11 Abs 3 BSHG zwar durch die inhaltsgleiche Norm des § 27 Abs 3 SGB 12 ersetzt wurde, jene aber keine Anwendung findet, wenn der Antragsteller gegenwärtig Leistungen nach dem SGB 2 bezieht.
2. Die Kosten für eine Haushaltshilfe können auch für Bezieher von Leistungen nach dem SGB 2 nach § 70 Abs 1 SGB 12 übernommen werden, da diese Leistung durch § 21 S 1 SGB 12 nicht ausgeschlossen ist.
Gründe
Die statthafte und zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist auch begründet. Zu Unrecht hat das Sozialgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruches gegen den die Bewilligung der Kostenübernahme für eine Haushaltshilfe zurücknehmenden Bescheid der Antragsgegnerin vom 25. Februar 2005 in der Gestalt des die sofortige Vollziehung anordnenden Bescheides vom 9. März 2005 wiederhergestellt und die Antragsgegnerin im Ergebnis verpflichtet, weiterhin die Kosten für eine Haushaltshilfe zu übernehmen.
Dem Antragsteller ist einstweiliger Rechtschutz nach § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG durch Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruches nicht zu gewähren: Die Antragsgegnerin hat die sofortige Vollziehung des Rücknahmebescheides in einer den Formerfordernissen des § 86 a Abs. 2 Nr. 5 SGG genügenden Weise unter Hinweis auf die rechtmäßige Verwendung von Haushaltsmitteln und die fehlende Aussicht einer Rückzahlung zu Unrecht empfangener Leistungen durch den Antragsteller begründet. Im Übrigen ergibt die im Rahmen von § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG zu treffende Abwägungsentscheidung zwischen dem Interesse des Antragstellers an der vorläufigen Weitergewährung der begehrten Leistungen und dem öffentlichen Interesse an der zweckentsprechenden Verwendung von Haushaltsmitteln, dass dem letzteren der Vorrang gebührt. Der angegriffene Rücknahmebescheid erweist sich nämlich nach dem Kenntnisstand des Eilverfahrens als rechtmäßig. Mit Inkrafttreten des Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – Sozialhilfe – (SGB XII) am 1. Januar 2005 ist in den rechtlichen Verhältnissen, die zum Zeitpunkt der am 12. November 2004 erfolgten Bewilligung der Kostenübernahme für eine Haushaltshilfe für den Zeitraum vom 1. Mai 2004 bis zum 31. Mai 2005 vorgelegen haben, dadurch eine wesentliche Änderung im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) eingetreten, dass die anspruchsbegründende Norm des § 11 Abs. 3 des Bundessozialhilfegesetzes zwar durch die inhaltsgleiche Norm des § 27 Abs. 3 SGB XII ersetzt wurde, jene aber keine Anwendung findet, weil der Antragsteller, der bis zum 31. Dezember 2004 Arbeitslosenhilfe bezogen hat und der gegenwärtig Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) bezieht, seit dem 1. Januar 2005 nach § 21 SGB XII und wegen des Fehlens einer Übergangsvorschrift offensichtlich keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem dritten Kapitel des SGB XII hat.
Dem steht – anders als vom Sozialgericht in der angegriffenen Entscheidung angenommen – auch nicht entgegen, dass der Antragsteller einen Anspruch auf Hilfe zur Weiterführung seines Haushaltes nach anderen, die Antragsgegnerin verpflichtenden Vorschriften des SGB XII hat. Zwar hat das Sozialgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass auf den Antragsteller § 70 SGB XII Anwendung finden könnte. Nach dieser Vorschrift ist Hilfe zur Weiterführung des Haushaltes als Hilfe in anderen Lebenslagen zu gewähren. Diese Hilfe dürfte auch nicht nach § 21 SGB XII durch den Bezug von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen sein. Jedoch liegen nach dem Kenntnisstand des vorliegenden Eilverfahrens die hierfür erforderlichen tatsächlichen Voraussetzungen in Gestalt einer Gefährdung des Haushaltes nicht vor. Nachdem der Antragsteller – wofür schon der Bezug von Leistungen nach dem SGB II spricht – offenbar nicht erwerbsunfähig im Sinne des § 8 SGB II, d.h. nicht außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, und nachdem in der ärztlichen Stellungnahme vom 21. Oktober 2003, welche dem ursprünglichen Bewilligungsbescheid zugrunde lag, eine Unterstützung bei der Führung des Haushaltes auch lediglich für "ratsam" gehalten wird und der Antragsteller eine Verschlechterung seiner gesundheitlichen Verhältnisse nicht geltend macht, vermag der Senat gegenwärtig nicht zu erkennen, dass eine Auflösung des Haushaltes droht, wenn dem Antragsteller bei den hauswirtschaftlichen Verrichtungen eine Hilfe nicht zuteil wird. Die Antragsg...