Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens "Blind. Bl"
Orientierungssatz
1. Auf dem Schwerbehindertenausweis ist das Merkzeichen "Bl" einzutragen, wenn der schwerbehinderte Mensch blind i. S. des § 72 Abs. 5 SGB 12 oder entsprechender Vorschriften ist. Das ist dann der Fall, wenn die beidäugige Sehschärfe nicht mehr als 1/50 beträgt. Hierbei sind alle Störungen zu berücksichtigen, soweit sie in ihrem Schweregrad einer Beeinträchtigung auf 1/50 oder weniger gleich zu achten sind. Nicht maßgeblich ist, auf welchen Ursachen die Störung des Sehvermögens beruht, vgl. BSG, Urteil vom 20. Mai 2007 - B 9a BL 1/05 R.
2. Bei einem noch vorhandenen Sehvermögen rechts von 7/10 und links von 1/5 ist der in dem für das Merkzeichen "Bl" erforderliche Umfang bei weitem nicht eingeschränkt.
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 19. November 2009 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist das Vorliegen der Voraussetzungen für das Merkzeichen "Bl" (Blindheit) streitig.
Bei der am ... 1951 geborenen Klägerin hatte erstmals das Versorgungsamt D1 mit Bescheid vom 18. Januar 1990 neben weiteren Funktionsbeeinträchtigungen eine beiderseitige Sehschwäche mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 25 festgestellt. Im November 1991 machte die Klägerin unter anderem eine Verschlechterung des Sehvermögens insbesondere des rechten Auges geltend. Obwohl nach den beigezogenen Unterlagen sowohl der Augenklinik als auch der Neurologischen Klinik der E. Krankenanstalten D1-Nord eine ätiologische Zuordnung der Verschlechterung des Sehvermögens nicht möglich war, stellte das Versorgungsamt D1 mit Bescheid vom 4. März 1992 eine beiderseitige Sehschwäche und eine Einschränkung der Gesichtsfeldaußengrenze rechts mit einem Einzel-GdB von 40 sowie unter Berücksichtigung weiterer Funktionsbeeinträchtigungen einen Gesamt-GdB von 60 fest. Nach ihrem Umzug nach H. beantragte die Klägerin am 14. September 1995 bei der Beklagten die Feststellung der Voraussetzungen für das Merkzeichen "G" (erhebliche Gehbehinderung). In ihrem Befundbericht vom 2. Oktober 1995 bestätigte die Augenärztin Dr. H1 eine auf 0,05 herabgesetzte Sehstärke links und bezeichnete die rechts festgestellte Sehstärke von 0,4 als Sehschwäche unklarer Genese. Nach Ablehnung des Merkzeichens "G" durch Bescheid vom 1. Dezember 1995 wurde das Merkzeichen während des nachfolgenden Widerspruchsverfahrens durch Abhilfebescheid vom 20. Februar 1996 zusammen mit einem GdB von 80 dann zuerkannt. Im Oktober 1997 beantragte die Klägerin bei der Beklagten unter Hinweis auf ihre Sehschwäche die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen für das Merkzeichen "RF" (Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht). Die Augenärztin Dr. H1 wies in ihrem Befundbericht vom 19. Dezember 1997 darauf hin, dass trotz eingehender auch elektrophysiologischer Untersuchungen sich kein Hinweis auf die Ursache der rechtsseitigen Visuseinschränkung gefunden habe. In dem versorgungsärztlichen Gutachten vom 24. Februar 1998 wies der Augenarzt Dr. W darauf hin, dass hinsichtlich des rechten Auges die subjektiven Angaben der Klägerin nicht mit den objektiv zu erhebenden Befunden übereinstimmten und empfahl eine weitere Begutachtung, die in der Universitäts-Augenklinik durch den Augenarzt Prof. Dr. R1 durchgeführt wurde. Dieser gelangte in dem Gutachten vom 23. Juli 1998 nach zweimaliger Untersuchung der Klägerin zu dem Ergebnis, dass nach der objektiven Visusprüfung bei der Klägerin eine Sehschärfe von 0,7 rechts und 0,2 links bestehe, woraus ein GdB auf augenfachärztlichem Gebiet von 20 abzuleiten sei. Im Rahmen einer Anhörung zum Zweck der Herabsetzung des GdB machte die Klägerin unter anderem eine bestehende Schwerhörigkeit links geltend. Der HNO-Arzt Dr. B. gelangte nach Untersuchung der Klägerin in seinem Gutachten vom 8. Dezember 1999 zu dem Ergebnis, dass die subjektiven Angaben der Klägerin, nach denen im Sprachaudiogramm eine an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit rechts und eine praktische Taubheit links vorliegen, nicht mit den Ergebnissen der objektiven Audiometrie, nach welchen ein annähernd normales Hörvermögen beiderseits besteht, übereinstimmen. Ein GdB auf HNO-ärztlichem Fachgebiet ergebe sich nicht. Der Augenarzt Dr. B1 untersuchte die Klägerin am 18. Juli 2001 und gelangte in seinem Gutachten vom 24. Juli 2001 zu dem Ergebnis, dass der Visus auf dem rechten Auge lediglich 0,16 betrage und ein Ausfall im Bereich der temporalen Gesichtsfelder des rechten Auges bestehe, was für einen Schaden am Sehnerv des rechten Auges spreche. Die Funktionsbeeinträchtigungen der Augen bedingten einen GdB von 80. Nachdem der Nervenarzt Dr. H2 in seinem Gutachten vom 15. Oktober 2001 eine psychische Störung diagnostiziert und mit einem GdB von 40 bewertet hatte, stellte die Beklagte mit Bescheid vom 14. Dezember 2001 einen...