Tenor
Der Beklagte wird unter Abänderung des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts Hamburg vom 26. März 2019 und des Bescheides vom 11. Juni 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Februar 2016 sowie des Bescheides vom 29. Oktober 2013 verurteilt, der Klägerin weitere Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Monate Mai 2013 und Juni 2013 in Höhe von jeweils 14,95 Euro sowie für den Monat Juli 2013 in Höhe von 384,95 Euro und für den Monat August 2013 in Höhe von 484,95 Euro zu gewähren.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Der Beklagte hat der Klägerin 70% ihrer notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für Bedarfe für Unterkunft und Heizung im Zeitraum vom 1. September 2012 bis zum 31. August 2013.
Die 1952 geborene Klägerin ist seit ihrer Zulassung im Jahr 1986 als selbständige Rechtsanwältin tätig und steht seit April 2010 beim Beklagten im Leistungsbezug. Sie ist seit 1977 Mieterin einer 120 m² großen 4,5 - Zimmerwohnung in der M. in H., aus der heraus sie auch ihre Rechtsanwaltskanzlei betreibt. Die Miete betrug im streitigen Zeitraum 1.128,75 Euro; darin enthalten 250 Euro für Betriebs- und Heizkosten.
Die Klägerin vermietete regelmäßig Zimmer in ihrer Wohnung unter und schloss dazu Inklusivmietverträge mit den Untermietern. Bezüglich der weiteren Einzelheiten der Untermietverträge wird auf die Ausführungen des Senats im Urteil vom 22. Februar 2018 (L 4 AS 401/16) verwiesen, der den Beteiligten vorliegt. Die Klägerin erzielte im September 2012 Untermieteinnahmen in Höhe von 690 Euro, in den Monaten Oktober 2012 bis Dezember 2012 sowie Januar 2013 jeweils in Höhe von 920 Euro, im Februar 2013 in Höhe von 930 Euro, im März und im April 2013 jeweils in Höhe von 770 Euro, im Mai und Juni 2013 jeweils in Höhe von 470 Euro und im Juli 2013 in Höhe von 100 Euro. Im August 2013 erzielte sie keine Untermieteinnahmen.
Mit Bescheid vom 24. August 2012 wurden der Klägerin Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 1. September 2012 bis zum 28. Februar 2013 in Höhe von 1.345,94 Euro monatlich vorläufig bewilligt. Der Betrag setzt sich zusammen aus 374 Euro für die Regelleistung und 643,80 Euro Kosten der Unterkunft und Heizung, 296,44 Euro Kosten der Krankenversicherung und 31,70 Euro Kosten der Pflegeversicherung. Mit Änderungsbescheid vom 24. November 2012 wurden wegen der Erhöhung des Regelbedarfs Leistungen ab dem 1. Januar 2013 in Höhe von 1.353,94 Euro monatlich vorläufig bewilligt.
Mit Widerspruch vom 26. September 2012 wandte die Klägerin ein, sie wende sich gegen die zweite Absenkung von zusätzlich 90 Euro über 370 Euro hinaus sowie gegen die Anrechnung von laufendem Einkommen aus der Selbstständigkeit.
Mit Bescheid vom 1. März 2013 bewilligte der Beklagte Leistungen für die Zeit vom 1. März 2013 bis zum 31. August 2013 in Höhe von monatlich 1.353,94 Euro vorläufig. Berücksichtigt wurden unter anderem Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe von 643,80 Euro.
Hiergegen wandte sich die Klägerin mit Widerspruch vom 8. April 2013.
Mit Widerspruchsbescheid vom 12. April 2013 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin bezüglich der Leistungsbewilligung für die Zeit von September 2012 bis Februar 2013 zurück. Einkommen sei tatsächlich nicht angerechnet worden. Die tatsächlichen Aufwendungen seien nicht angemessen. Der anerkannte Bedarf für Unterkunft und Heizung belaufe sich auf 643,80 Euro monatlich. Im Rahmen eines Gespräches im Juli 2011 sei die Klägerin zur Kostensenkung aufgefordert worden. Mit Informationsschreiben vom 2. September 2011 sei sie nochmals auf die Erforderlichkeit der Kostensenkung zum 31. Dezember 2011 hingewiesen worden. Einnahmen aus Untervermietung mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. Von diesen Einnahmen seien Freibeträge nicht abzusetzen.
Hiergegen hat die Klägerin am 16. Mai 2013 Klage erhoben und ihr Begehren weiterverfolgt (S 54 AS 1539/13). Sie hat vorgetragen, dass die Kosten für Gas, Strom und Telefon/Internet zu berücksichtigen seien. Von den Telefonkosten seien 50 % betriebliche Aufwendungen. 50 % entfielen auf die Untermieter. Von den Stromkosten seien 22 % betrieblich veranlasst. Weitere 22 % der Kosten entfielen auf jedes untervermietete Zimmer.
Der endgültige Bewilligungsbescheid sei Gegenstand des vorliegenden Verfahrens geworden.
Der Beklagte sei an seine ursprüngliche Entscheidung gebunden, 733 Euro (483 Euro zzgl. 250 Euro) als Unterkunftskosten anerkannt zu haben. Vom Gericht zu prüfen sei alleine die Zahlungskürzung des Beklagten ab dem 1. Januar 2012 um 90 Euro auf 643 Euro. Der Beklagte habe kein Kostensenkungsverfahren durchgeführt. Deswegen sei von Unterkunftskosten in Höhe von 733 Euro auszugehen. Hinzu komme die Mieterhöhung um 25 Euro.
Mit Widerspruchsbescheid vom 28. Juni 2013 hat der Beklagte auch den Widerspruch der Klägerin bezüglich der vorläufigen...