Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 25. Mai 2016 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Gewährung des Merkzeichens RF (Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht bzw. ab 1.1.2013 Ermäßigung von der Rundfunkbeitragspflicht) als Nachteilsausgleich an die Klägerin.
Die am …1932 geborene Klägerin beantragte zuletzt am 21. August 2012 im Rahmen der Neufeststellung ihres Grades der Behinderung (GdB) nach mehrmaligem Scheitern dieses Antrages erneut u.a. die Zuerkennung des Merkzeichens RF. Zu diesem Zeitpunkt war ein Grad der Behinderung (GdB) von 80 ohne Merkzeichen festgestellt.
Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 23. Januar 2013 ab. Auch die Voraussetzungen für die beantragten Merkzeichen seien nicht erfüllt. Ihren dagegen gerichteten Widerspruch (Schreiben vom 29. Januar 2013; Eingang bei der Beklagten am 4. Februar 2013) beschränkte die Klägerin auf die Ablehnung des Merkzeichens RF. Wegen ihrer seit über 10 Jahren bestehenden Harninkontinenz und der jetzt hinzugetretenen Stuhlinkontinenz könne sie keine öffentlichen Veranstaltungen besuchen. Zur Unterstützung ihres Vorbringens reichte sie das ärztliche Attest des Urologen Dr. K. vom 5. Februar 2013 ein, welches das Vorliegen einer Urininkontinenz bestätigte. Mit Widerspruchsbescheid vom 20. Februar 2013 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Am 6. März 2013 ist die hiergegen erhobene Klage der Klägerin bei Gericht eingegangen. Neben ihrer sonstigen körperlichen Einschränkungen könne sie aufgrund der Inkontinenz nicht mehr am Leben in der Öffentlichkeit teilnehmen. Daran hindere sie auch der Scham und die Belästigung anderer Menschen durch störende Gerüche. Außerdem liege eine starke Hörbehinderung vor.
Nach Einholung eines Entlassungsberichtes über einen Klinikaufenthalt der Klägerin vom 10. September bis 8. Oktober 2013 in B. und von Befundberichten der behandelnden Ärzte der Klägerin (Dr. S., Arzt für Orthopädie, Dr. P., Arzt für Allgemein Medizin, Dr. K., Arzt für Urologie, Dres. H. und R., Ärzte für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde sowie aus der Pulmologisch-Allergologischen Gemeinschaftpraxis W., dem Diabeteszentrum H. und dem Zentrum für Gefäßmedizin) sowie richterlichem Hinweis des erstinstanzlichen Gerichts, dass wegen der fehlenden Erfolgsaussicht der Klage kein Gutachten eingeholt werde, hat die Klägerin ein Gutachten nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch den Arzt für Urologie Dr. K1 in S1 beantragt. Nach Untersuchung der Klägerin am 21. April 2015 in H1 hat der Sachverständige Dr. K1 in seinem Gutachten vom 8. Juni 2015 als Ergebnis seiner Begutachtung formuliert, es liege eine starke Harninkontinenz mit ausgeprägten sozialen Folgen vor. Allein wegen der Harnblase sei ein GdB von 70 gerechtfertigt.
Mit Neufeststellungsbescheid vom 1. Oktober 2015 hat daraufhin die Beklagte einen Gesamt-GdB von 100 ab 21. April 2015 und das Vorliegen des Merkzeichens G (erhebliche Gehbehinderung) festgestellt. Sie legte dabei folgende Teil-GdB zu Grunde:
- Harninkontinenz 70,
- Schlaf-Apnoe-Syndrom, Lungenfunktionseinschränkung 40,
- Kniegelenksverschleiß beidseits, chronisch venöse Insuffizienz beider Beine 40,
- Funktionsstörung beider Hände 20,
- Diabetes mellitus 20,
- Bluthochdruck 20,
- Schwerhörigkeit 20,
- Psychische Minderbelastbarkeit 20,
- Magen-Darmstörung 10.
Die Klägerin hat weiter die Auffassung vertreten, die Voraussetzungen für das Merkzeichen RF seien wegen der ausgeprägten Harninkontinenz erfüllt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 25. Mai 2016 hat der Bevollmächtige der Klägerin ein Schreiben der Tochter der Klägerin überreicht, in dem diese die aktuelle Situation der Klägerin schildert.
Mit Urteil vom 25. Mai 2016 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Klägerin erfülle nicht die Voraussetzungen für die Feststellung des Merkzeichens RF. Es liege keine so starke Einschränkung der Mobilität der Klägerin vor, dass sie faktisch ans Haus "gebunden" wäre. Auch sei sie nicht aus sonstigen Gründen von der Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen dauerhaft ausgeschlossen, weil eine Blasenentleerungsstörung mit unkontrolliertem Harnabgang kein für die Umgebung unzumutbar abstoßender oder störend wirkender Umstand sei. Dies habe die höchstrichterliche Rechtsprechung entschieden (Urteil des Bundessozialgerichts vom 9. August 1995, 9 RVs 3/95, Juris) und dem sei zu folgen, weil die Klägerin Vorlagen benutzen und diese auch selbst wechseln könne. Sollten Vorlagen nicht ausreichen, gebe es die Möglichkeit des Gebrauchs von Windelhosen.
Gegen das am 6. Juni 2016 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 27.Juni 2016 Berufung eingelegt. Sie habe unter zwei Aspekte Anspruch auf Feststellung des Merkzeichens RF. Zum einen sei ihre Möglichkeit sich fortzubewegen so eingeschränkt, dass sie auf Dauer selbst mit Hilfe von Begleitpersonen oder mit technischen...