Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen der Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage

 

Orientierungssatz

1. Eine gegen die Krankenkasse von dem Versicherten gerichtete Klage auf Übersendung einer Liste mit dessen Krankheitszeiten ist mangels eines bestehenden Rechtschutzinteresses unzulässig, wenn die Krankenkasse bei Klageerhebung die geltend gemachte Auskunft bereits erteilt hat.

2. In einem solchen Fall ist auch eine Fortsetzungsfeststellungsklage unzulässig. Diese hat zu ihrer Zulässigkeit zur Voraussetzung, dass die erhobene Klage vor Eintritt des erledigenden Ereignisses zulässig gewesen ist.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 17.12.2020; Aktenzeichen B 1 KR 35/20 B)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist noch die Feststellung, dass eine Liste mit Krankheitszeiten zu spät übersendet wurde. Der Kläger war vom 1. März 2015 bis zum 29. Februar 2016 Mitglied der Beklagten. Mit E-Mail vom 11. September 2015 bat der Kläger die Beklagte u.a., ihm eine Aufstellung seiner Krankenzeiten für seine Zeit als Mitglied bei der Beklagten zukommen zu lassen. Mit Schreiben vom 14. September 2015 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er seit dem 1. März 2015 (Beginn der Mitgliedschaft) durchgehend arbeitsunfähig sei und Krankengeld beziehe. Die zuletzt gemeldete ICD-Verschlüsselung laute F1. Hierauf bat der Kläger mit Email vom 17. September 2015 darum, ihm "eine Auflistung meiner Krankheitszeiten (AU, Klinik und was es da noch für mögliche Kategorien bei Ihnen gibt) für meine Zeit als Mitglied bei Ihnen zukommen zu lassen". Mit Schreiben vom selben Tag teilte die Beklagte erneut mit, der Kläger sei seit 1. März 2015 durchgehend arbeitsunfähig mit der Diagnose F1 Weitere Diagnosen seit 1. April 2015 (gemeint ist der 1. März 2015) seien R., F. und F2. Nach Erhebung der auf Erteilung einer "ordentlichen Liste der Krankheitszeiten" gerichteten Klage am 21. Oktober 2015 übersendete die Beklagte dann mit Datum vom 2. November 2015 die entsprechenden Informationen auch in der optischen Form einer Liste mit einem einzigen Eintrag. Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 15. Mai 2018 abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei unzulässig, denn es bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis, nachdem die Beklagte dem Kläger bereits mehrfach die begehrte Auskunft erteilt habe. Der Kläger hat hiergegen rechtzeitig Berufung eingelegt, mit welcher er geltend macht, er wolle sein Begehren auf die Fortsetzungsfeststellungsklage umstellen. Die Beklagte habe ihm erst drei Monate nach seiner Anfrage eine Liste zugestellt, auf die er einen Anspruch habe. Den hieraus entstandenen Schaden wolle er geltend machen.

Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 15. Mai 2018 aufzuheben und festzustellen, dass er erst drei Monate nach Antragstellung eine vollständige Liste seiner Krankheitszeiten erhalten hat. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 7. März 2019 zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Akten und Unterlagen.

 

Entscheidungsgründe

Die Berichterstatterin konnte zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern an Stelle des Senats entscheiden, da das Sozialgericht ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden hat und der Senat ihr durch Beschluss vom 25. Juli 2018 die Berufung übertragen hat (§ 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz - SGG - ).

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid vom 15. Mai 2018 ist nach §§ 143, 144 SGG statthaft und zulässig, insbesondere ist sie fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden. Sie ist jedoch unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Der Senat sieht nach eigener Überprüfung der Sach- und Rechtslage nach § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, da die Berufung aus den in dem Gerichtsbescheid des Sozialgerichts vom 15. Mai 2018 dargelegten Gründen als unbegründet zurückgewiesen wird.

Die weiteren Einlassungen des Klägers sind nicht geeignet, eine abweichende Beurteilung zu tragen. Die Klage war unzulässig und sie ist dies auch als Fortsetzungsfeststellungsklage. Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Fortsetzungsfeststellungsantrags ist, dass die Klage vor Eintritt des erledigenden Ereignisses zulässig gewesen ist. Das ist vorliegend nicht der Fall, denn die Klage war bereits vor der vom Kläger für das erledigende Ereignis gehaltenen Übersendung seiner Arbeitsunfähigkeitszeiten in Form einer "Liste" unzulässig. Die bereits zuvor mehrfach übersendete Auskunft enthielt ebenso wie der dann vom Kläger akzeptierte Ausdruck alle erheblichen und vom Kläger angeforderten ...

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