Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen der Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage
Orientierungssatz
Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage ist nach § 131 Abs. 1 S. 3 SGG, dass die Klage vor Eintritt des erledigenden Ereignisses zulässig gewesen ist. Daran fehlt es, wenn die Klage vor Eintritt des erledigenden Ereignisses nicht zulässig gewesen ist. Eine Untätigkeitsklage ist nach § 88 Abs. 1 S. 1 SGG nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsaktes zulässig. War die Untätigkeitsklage bereits vor Ablauf dieser Frist erhoben, so ist auch die Untätigkeitsklage nicht zulässig.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger war vom 1. März 2015 bis zum 29. Februar 2016 Mitglied der Beklagten.
Er war ab dem 2. Oktober 2014 arbeitsunfähig erkrankt und erhielt von seiner bisherigen Krankenkasse bis zum Kassenwechsel zur Beklagten Krankengeld.
Am 27. April 2015 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung von Krankengeld ab dem 1. März 2015. Am 15. Mai 2015 erhob der Kläger Untätigkeitsklage.
Mit Bescheid vom 9. Juni 2015 stellte die Beklagte den Krankengeldanspruch des Klägers aufgrund der in der Vergangenheit angenommenen Versicherungspflicht im Rahmen einer Künstlertätigkeit (Künstlersozialkasse) ab dem 1. März 2015 vorläufig fest. Der Kläger hat die Untätigkeitsklage nicht für erledigt erklärt, sondern vielmehr auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage umgestellt.
Diese hat das Sozialgericht durch Gerichtsbescheid vom 17. Juli 2018 abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig. Nach Gewährung des Krankengeldes durch die Beklagte sei die Untätigkeitsklage erledigt. Weder Wiederholungsgefahr noch ein Rehabilitationsinteresse sei ersichtlich, so dass auch für die Fortsetzungsfeststellungsklage kein Rechtsschutzbedürfnis bestehe.
Der Kläger hat hiergegen rechtzeitig Berufung eingelegt, mit welcher er geltend macht, eine Wiederholungsgefahr ergebe sich bereits daraus, dass er seit 2 Jahren ein Verfahren um Beitragserstattung bei der Beklagten laufen habe, welches diese sich weigere zu bearbeiten. Außerdem habe er bereits am 16. März 2015 einen Antrag auf Krankengeld gestellt, bei dem Antrag vom 27. April 2015 habe es sich um einen solchen auf Vorschusszahlung gehandelt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 17. Juli 2018 aufzuheben und festzustellen, dass die Beklagte seinen Antrag auf Krankengeld ohne sachlichen Grund nicht in angemessener Frist beschieden hat.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 7. März 2019 zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Akten und Unterlagen
Entscheidungsgründe
Die Berichterstatterin konnte zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern an Stelle des Senats entscheiden, da das Sozialgericht ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden hat und der Senat ihr durch Beschluss vom 22. August 2018 die Berufung übertragen hat (§ 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz - SGG - ).
Die Berufung des Klägers ist statthaft (§§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 SGG) erhoben.
Sie ist jedoch unbegründet.
Der Senat sieht nach eigener Überprüfung der Sach- und Rechtslage nach § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, da die Berufung aus den in dem Gerichtsbescheid des Sozialgerichts vom 17. Juli 2018 dargelegten Gründen als unbegründet zurückgewiesen wird. Der Vortrag in der Berufungsinstanz führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Auf die Frage der Wiederholungsgefahr kommt es vorliegend nicht an. Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Fortsetzungsfeststellungsantrags ist nämlich, dass die Klage vor Eintritt des erledigenden Ereignisses zulässig gewesen ist. Das ist vorliegend nicht der Fall, denn die zeitlichen Voraussetzungen des § 88 SGG, unter denen die Erhebung einer Untätigkeitsklage zulässig ist, haben hier am 15. Mai 2015 nicht vorgelegen und zwar unabhängig davon, ob der Kläger bereits am 16. März 2015 einen Antrag auf Krankengeld gestellt hat, wofür es allerdings keinen Hinweis in der Akte gibt und was in Anbetracht des eindeutig als Antrag auf die Gewährung von Krankengeld und nicht als Antrag auf Abschlagszahlung gestellten Antrags vom 27. April 2015 auch nicht wahrscheinlich ist. Nach § 88 Abs. 1 Satz 1 SGG ist nämlich die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig. Diese Frist war hier am 15. Mai 2015 unter keine...