Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. Angemessenheit der Unterkunftskosten. Nichtberücksichtigung von Tilgungsraten für selbst genutztes Hausgrundstück. Verrechnung mit Nutzungsentschädigung für im Miteigentum des getrennt lebenden Ehegatten stehendes Eigenheim. Instandhaltungspauschale
Orientierungssatz
1. Zur Nichtberücksichtigung der, der Finanzierung eines selbst genutzten Eigenheims dienenden Tilgungsleistungen, die mit einer Nutzungsentschädigung für das im Miteigentum des getrennt lebenden Ehegatten stehende Haus verrechnet werden, als angemessene Unterkunftskosten gem § 22 Abs 1 S 1 SGB 2.
2. Eine Erhaltungsaufwandspauschale gehört nicht zu den berücksichtigungsfähigen Unterkunftsaufwendungen nach § 22 SGB 2 (vgl BSG vom 3.3.2009 - B 4 AS 38/08 R = SozR 4-4200 § 22 Nr 17).
Nachgehend
Tenor
Die Berufungen gegen die Urteile des Sozialgerichts Hamburg vom 16. Oktober 2008 werden zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Höhe der an die Kläger in den Zeiträumen vom 1. Juni 2006 bis zum 30. November 2006 und 1. Juni 2007 bis 30. November 2007 erbrachten Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - SGB II - im Hinblick auf weitere Kosten der Unterkunft in Höhe des hälftigen Tilgungsanteils des für die Anschaffung des Einfamilienhauses aufgenommenen Kredits sowie in Höhe von 40,- Euro monatlich wegen der Bildung einer Instandhaltungsrücklage.
Der 1961 geborene Kläger zu 1.) ist der Vater der Kläger zu 2.) - geboren 1994 - und zu 3.) - geboren 1996 -.
Die Kläger zu 1.) bis 3.) bewohnen ein Einfamilienhaus mit einer Fläche von 109 qm, das im Eigentum des Klägers zu 1.) und seiner geschiedenen Ehefrau - der Mutter der Kläger zu 2.) und 3.) - steht. Für die Finanzierung des Hausbaues sowie für den Erwerb des Grundstücks hatten der Kläger zu 1.) und seine geschiedene Ehefrau 1998 Kredite bei der H. Sparkasse sowie der W. aufgenommen. Diese bedient der Kläger nach der Scheidung der Ehe im Jahr 2004 allein. Der Beklagte berücksichtigte die Schuldzinsen für beide Kredite als angemessene Kosten der Unterkunft, nicht jedoch die Tilgung der Kredite (1 % jährlich bei der H. Sparkasse, 0,5 % jährlich bei der W.).
Mit Bescheid vom 20. Juni 2006 bewilligte der Beklagte den Klägern Leistungen nach dem SGB II, da der Kläger zu 1.) keine Einnahmen aus seiner freiberuflichen Tätigkeit als Grafiker erzielte und die Unterhaltszahlungen der geschiedenen Ehefrau sowie das Kindergeld nicht für den Lebensunterhalt der Bedarfsgemeinschaft ausreichten. Als Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wurden insgesamt 920,92 Euro monatlich für die Zeit vom 1. Juni bis 30. November 2006 bewilligt; für die Kosten der Unterkunft waren Schuldzinsen in Höhe von 563,82 Euro, Heizkosten in Höhe von 62,50 Euro, Betriebskosten in Höhe von 121,49 Euro und Wassergeld in Höhe von 47,- Euro, insgesamt also 794,81 Euro monatlich berücksichtigt worden. Hiervon waren allerdings 408,- Euro monatlich aufgrund des Einkommens (Unterhalt der Kinder und Kindergeld) abzuziehen, so dass sich ein Betrag von 386,81 Euro ergab. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf den Bescheid vom 20. Juni 2006 Bezug genommen.
Mit Bescheid vom 21. Mai 2007 bewilligte die Beklagte den Klägern Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 1. Juni 2007 bis zum 30. November 2007. Als Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wurden insgesamt 886,78 Euro für Juni 2007 und 886,42 Euro monatlich für die Zeit vom 1. Juli 2007 bis 30. November 2007 bewilligt; für die Kosten der Unterkunft waren Schuldzinsen in Höhe von 563,82 Euro monatlich zugrunde gelegt worden. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf den Bescheid vom 21. Mai 2007 Bezug genommen.
Hiergegen legte der Kläger zu 1.) jeweils Widerspruch ein mit der Begründung, es müsse bei den Kosten der Unterkunft berücksichtigt werden, dass er an seine geschiedene Ehefrau eine Nutzungsentschädigung zahle, indem er die vollen Tilgungsleistungen für die Hauskredite, und nicht nur die Hälfte, übernehme.
Mit Widerspruchsbescheiden vom 19. Dezember 2006 und 10. Juli 2007 wies der Beklagte den jeweiligen Widerspruch als unbegründet zurück. Im Wesentlichen führte er aus, der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass er zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung verpflichtet sei.
Mit den am 20. Januar 2007 und am 10. August 2007 vor dem Sozialgericht Hamburg erhobenen Klagen (S 25 AS 159/07 und S 25 AS 1793/07) haben die Kläger geltend gemacht, die geschiedene Ehefrau des Klägers zu 1.) bzw. die Mutter der Kläger zu 2.) und 3.) habe aufgrund ihrer Miteigentümerstellung zur ideellen Hälfte einen Anspruch auf eine Nutzungsentschädigung. Der Anspruch werde dadurch befriedigt, dass der Kläger zu 1.) die aufgenommenen Darlehen bediene. Insoweit erfolge keine Inanspruchnahme durch die geschiedene Ehefrau. Der Kläger zu 1.) habe im Jahr 2006 Darlehensraten in Höhe von 873,...