Entscheidungsstichwort (Thema)
soziagerichtliches Verfahren. Verwaltungsakt. Ablehnung der Arbeitsvermittlung. Aufforderung zur Antragstellung auf Rehabilitationsleistung. Anfechtungsklage. Wegfall des Rechtsschutzes. Fortsetzungsfeststellungsklage
Orientierungssatz
1. Bei der Ablehnung einer bestimmten Vermittlung - sowie bei der Aufforderung, einen Antrag auf Leistungen zur Rehabilitation zu stellen, handelt es sich um Verwaltungsakte.
2. Über eine beantragte Aufhebung der Verwaltungsakte ist nicht mehr zu entscheiden, wenn der Kläger den beantragten gerichtlichen Rechtsschutz (hier: Wegfall des Systems der Arbeitslosenhilfe) nicht mehr benötigt; die Anfechtungsklage ist unzulässig.
3. Zur Umstellung des Klageantrages auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes gem § 131 Abs 1 S 3 SGG.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 5. September 2002 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig sind die Verpflichtung der Beklagten, den Kläger als Jurist zu vermitteln bzw. ihn als geeignet für die Vermittlung als Jurist zu führen, sowie die Rechtmäßigkeit ihrer an den Kläger gerichteten Aufforderung, ein Rehabilitationsverfahren durchzuführen.
Hinsichtlich des zugrunde liegenden Sachverhalts wird auf die Darstellung in dem Urteil des Landessozialgerichts Hamburg zum Aktz. L 5 AL 100/04 Bezug genommen.
Das SG hat durch Urteil vom 5. September 2002 die Klage insgesamt abgewiesen. Es hat die Klage, soweit sie gegen die Feststellungen der Frau Dr. S und die Durchführung des von der Beklagten für erforderlich gehaltenen Rehabilitationsverfahrens gerichtet war, für unzulässig erachtet. Für eine vorbeugende Unterlassungsklage mit dem Ziel, der Beklagten die Aufforderung zu untersagen, er möge einen Rehabilitationsantrag stellen, fehle das Rechtsschutzinteresse. Darüber hinaus hat es auf die Ausführungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 16. August 2001 verwiesen.
Gegen das ihm am 28. Januar 2003 zugestellte Urteil des Sozialgerichts hat der Kläger am 12. Februar 2003 Berufung eingelegt.
Der Senat hat durch Beschluss vom 23. September 2004 von dem ursprünglich alle Streitgegenstände umfassenden einheitlichen Berufungsverfahren u. a. den Komplex zur gesonderten Verhandlung und Entscheidung abgetrennt, der die Aufhebung der Bewilligung der Arbeitslosenhilfe ab dem 23. Juni 1999 und die vorangegangene vorläufige Einstellung der Leistungen betrifft. Jenes unter dem Aktenzeichen L 5 AL 100/04 geführte Verfahren hat durch Urteil vom 10. Mai 2007 mit einem teilweisen Erfolg des Klägers geendet.
In Bezug auf den in diesem Verfahren verbliebenen Streitgegenstand hat der Kläger zur Begründung seiner Berufung vorgetragen, anders als das SG meine, sei die Klage zulässig. Er wende sich nicht gegen das Gutachten der Frau Dr. S, das in der Tat keinen Verwaltungsakt beinhalte, sondern gegen die Verweigerung seiner Vermittlung als Jurist und seine Einstufung als Behinderter. Diese Maßnahme der Beklagten beinhalte einen Verwaltungsakt. Für seine Einstufung als Behinderter gelte dies, weil diese nicht nur interne Bedeutung - für die Vorbereitung der eigentlichen Entscheidung -, sondern rechtliche Außenwirkung habe. Die Klage sei insofern auch begründet, denn die Beklagte habe sich bei diesen Maßnahmen ausschließlich auf die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren 7 VG 1019/93 erstellten Gutachten der Frau Dr. R gestützt, die zu dem Ergebnis gekommen sei, dass bei ihm eine geistige Erkrankung vorliege. Das sei jedoch nicht der Fall, wie sich aus diversen amtsärztlichen Gutachten aus den Jahren 1991 bis 1999 ergebe, die alle das Vorliegen einer solchen Erkrankung ausgeschlossen hätten.
Die Klage sei auch insofern zulässig und begründet, als er sich gegen die Aufforderung der Beklagten wende, er möge eine Rehabilitationsmaßnahme beantragen. Auch dieses Verlangen der Beklagten beinhalte einen grundsätzlich anfechtbaren Verwaltungsakt. Sollte das anders sein, so bestehe zumindest ein Anspruch auf Unterlassung oder ein Feststellungsinteresse. Ihm könne nicht angesonnen werden zu warten, bis die Beklagte aus ihrem rechtswidrigen Verlangen weitere für ihn nachteilige Konsequenzen ziehe. Das Verlangen nach einem Rehabilitationsverfahren sei rechtswidrig, weil er nicht geisteskrank sei. Zudem habe die Beklagte das in § 125 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung (SGB III) vorgeschriebene Verfahren nicht eingehalten, denn er sei am 12. Februar 1999 durch Vorlage des entsprechenden Formulars zur Unterschrift aufgefordert worden, ohne dass ihm die gesetzlich vorgesehene Frist von einem Monat eingeräumt worden sei.
Ab dem 1. Januar 2005 könne er vermittlungsmäßig nicht mehr nach dem SGB III, sondern nur noch nach d...