Entscheidungsstichwort (Thema)

sozialgerichtliches Verfahren. Zurückweisung der Berufung durch Beschluss gem § 153 Abs 4 SGG. Vermittelbarkeit auf dem Arbeitsmarkt als Jurist während des Arbeitslosenhilfebezugs. fehlende gerichtlich überprüfbare Ablehnungsentscheidung. fehlendes berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ablehnung der Vermittlung nach Einführung SGB 2

 

Orientierungssatz

1. Zur Entscheidung über die nach Zurückverweisung durch das BSG erneut anhängige Berufung nach Anhörung der Beteiligten gem § 153 Abs 4 SGG durch zurückweisenden Beschluss ohne mündliche Verhandlung.

2. Ein Anspruch auf Vermittlung auf dem ersten Arbeitsmarkt als Jurist kann nicht zuerkannt werden, wenn eine gerichtlich überprüfbare Ablehnungsentscheidung noch nicht vorliegt, nachdem die Teilnahme an einer ärztlichen bzw psychologischen Eignungsuntersuchung verweigert wurde, und zudem die zweite juristische Staatsprüfung nach gesundheitsbedingtem Abbruch der Referendarausbildung nicht abgelegt wurde.

3. Zum fehlenden berechtigten Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ablehnung einer entsprechenden Vermittlung auf dem Arbeitsmarkt, soweit Ablehnungsbescheide nach Abschaffung des Systems der Arbeitslosenhilfe und Einführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zum 1.1.2005 auch keine Rechtswirkung mehr entfalten könnten und sich zwischenzeitlich erledigt hätten.

 

Nachgehend

BVerfG (Nichtannahmebeschluss vom 06.06.2016; Aktenzeichen 1 BvR 2714/12)

BSG (Beschluss vom 13.07.2012; Aktenzeichen B 11 AL 117/11 B)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 5. September 2002 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren sowie das Beschwerdeverfahren wegen der Nichtzulassung der Revision vor dem Bundessozialgericht nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Beteiligten streiten im vorliegenden Verfahren noch über die Verpflichtung der Beklagten, den Kläger als gesundheitlich geeignet in die Arbeitsvermittlung als Jurist aufzunehmen, hilfsweise über die Feststellung, dass die Beklagte hierzu wegen der gesundheitlichen Eignung des Klägers als Jurist verpflichtet war oder dass diese gesundheitliche Eignung des Klägers besteht.

Der 1949 geborene Kläger hat sein Studium der Rechtswissenschaften mit dem Bestehen der Ersten Juristischen Staatsprüfung am 25. August 1975 erfolgreich beendet. Vom 1. August 1976 bis 30. Juni 1978 und - nach einem längeren Auslandsaufenthalt, der nach seinen Angaben durch die notwendige Pflege und Betreuung seiner psychisch erkrankten Mutter bedingt war - vom 1. November 1991 bis 30. April 1992 war er Referendar beim H.O. Die Fortsetzung und Beendigung der Referendarausbildung wurde dem Kläger wegen fehlender gesundheitlicher Eignung bei angenommenem Verfolgungswahn verwehrt. Die hiergegen vom Kläger eingelegten Rechtsmittel blieben ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht Hamburg hat im Verfahren 7 VG 1019/93 Gutachten der Nervenärztin Dr. R. vom 27. Januar 1995 und vom 10. Juli 1995 eingeholt, in welchen diese eine paranoide Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis bei sehr gut erhaltener Persönlichkeit als gegeben erachtet, seine Belastbarkeit für die weitere Durchführung der Referendarausbildung bezweifelt und seine gesundheitliche Eignung für diese Ausbildung verneint hat, obwohl der Kläger über die hierfür erforderlichen intellektuellen Fähigkeiten verfüge. Der Kläger sei wegen der seelischen Erkrankung auch nicht geschäfts- und nicht prozessfähig. Unter Hinweis hierauf hat das Verwaltungsgericht Hamburg die Klage mit Urteil vom 17. Juni 1997 als unzulässig abgewiesen; der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil zuzulassen, ist ohne Erfolg geblieben (OVG Bf I 73/97).

Die Beklagte, bei der der Kläger seit dem 12. Oktober 1993 zunächst Arbeitslosengeld und nach Erschöpfung des Leistungsanspruchs ab 9. Mai 1994 Arbeitslosenhilfe bezog, nahm die aufgekommenen Zweifel an der gesundheitlichen Eignung des Klägers zum Anlass, sein Leistungsvermögen zu überprüfen. Der Nervenarzt Dr. B. und ihm folgend der Arbeitsamtsarzt Dr. L1 sahen in ihren Gutachten vom 19. Dezember 1993 und 25. Januar 1994 zwar eine partiell abnorme Persönlichkeitsentwicklung als gegeben an, schlossen aber das Vorliegen einer psychiatrischen Erkrankung aus. Dr. L1 hielt den Kläger bei hinreichender Motivation für ausreichend belastbar für Tätigkeiten von Juristen mit erstem Staatsexamen und im Übrigen leistungsfähig für leichte bis mittelschwere Arbeiten. Die gesundheitliche Eignung für die Tätigkeit eines Rechtsreferendars hatten zuvor auch der Nervenarzt Dr. M. P. und der Amtsarzt Dr. D. vom G. in ihren Stellungnahmen vom 27. Februar 1992 und vom 5. April 1993 nicht bezweifelt. In ihrem anlässlich der Ablehnung einer Trainingsmaßnahme eingeholten Gutachten vom 28. Januar 1999 hielt die Arbeitsamtsärztin Dr. S. den Kläger zwar für vollschichtig belastbar für leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten; d...

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