Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 22. Mai 2020 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Gewährung von Erwerbsminderungsrente.
Die am ... 1970 geborene Klägerin unterzog sich im April 2013 nach Bandscheibenvorfällen in den Segmenten L4/5 und L5/S1 einer mikrochirurgischen Sequesterektomie. Im Anschluss nahm sie im Mai 2013 eine stationäre und ab Ende Mai bis November 2013 eine teilstationäre medizinische Rehabilitation im R. wahr, unterbrochen durch einen weiteren stationären Aufenthalt im A. im Juni 2013. Diagnostiziert wurden eine Lumboischialgie linksseitig (ICD-10: M54.4), eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1), ein Bandscheibenvorfall (ICD-10: M51.2), eine sonstige näher bezeichnete Hypothyreose (ICD-10: E03.8) sowie eine sonstige Lordose (ICD-10: M40.40). Die Klägerin wurde aus der Rehabilitationsmaßnahme als arbeitsunfähig entlassen. Bei der abschließenden Untersuchung und auch schon zuvor bewegte sie sich nach den Ausführungen im Entlassungsbericht harmonisch und offensichtlich ohne größere Schmerzen. Nach Einschätzung der Ärzte könne die Klägerin bei fortgesetzter muskulärer Stabilisierung und Wirbelsäulenaufrichtung ihren bisherigen Beruf als Reinigungskraft weiter ausüben. Sie sei in der Lage, sechs Stunden und mehr auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mittelschwere Tätigkeiten im Gehen, Stehen und Sitzen ausüben, wobei Tätigkeiten mit Wirbelsäulenzwangshaltung, z.B. Überkopfarbeiten oder Vorhaltetätigkeiten, aufgrund der multisegmentalen lumbalen Bandscheibenschäden und dem Zustand nach der Operation sowie der massiven Wirbelsäulenfehlhaltung vermieden werden sollten. Eine psychosomatische Rehabilitation wurde empfohlen.
Bereits im Juli 2013 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung von Erwerbsminderungsrente. Den Antrag begründete sie mit Rückenschmerzen in der Lendenwirbelsäule und Halswirbelsäule, ständigen Kopfschmerzen, Migräne, Knieschmerzen und Depressionen. Zudem leide sie an niedrigem Blutdruck und Blutmangel, einer Schilddrüsenunterfunktion sowie Kreislaufstörungen. Die in der Vergangenheit genossenen Behandlungen hätten keinen Erfolg gehabt.
Im Januar 2014 befand sich die Klägerin erneut sechs Tage im A.. Aufgrund der stattgehabten mediolateralen Bandscheibenprotrusionen in den Segmenten L5/S1 und L2/3 erfolgte linksseitig eine weitere Sequesterektomie. Postoperativ bestand weiterhin eine ausstrahlende Schmerzsymptomatik. Die Rückenschmerzsymptomatik zeigte sich dagegen rückläufig.
Im Entlassungsbericht der sich im Februar 2014 im Klinikum B2 anschließenden dreiwöchigen stationären medizinischen Rehabilitation wurde eine sonstige näher bezeichnete Bandscheibenverlagerung (ICD-10: M51.2), eine leichte depressive Episode (ICD-10: F 32.0) und sonstige näher bezeichnete Zustände nach chirurgischen Eingriffen (ICD-10: Z98.8) diagnostiziert. Die Klägerin wurde regulär, aber als arbeitsunfähig entlassen. Ihre zuletzt verrichtete Tätigkeit als Reinigungskraft könne sie nur noch unter drei Stunden ausüben. Bei weiterem positivem Heilungsverlauf sei die Klägerin in der Lage, sechs Stunden und mehr täglich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten im zeitweisen Stehen sowie überwiegenden Gehen und Sitzen in Tages-, Früh- und Nachtschicht auszuüben. Sie könne indes keine schweren Lasten heben, tragen oder bewegen. Auch sollten das Heben, Tragen und Bewegen von mittelschweren Lasten vermieden werden. Tätigkeiten mit häufiger einseitiger Körperhaltung sowie mit häufigem Bücken seien nicht möglich, ebenso wenig häufige Überkopfarbeiten und Arbeiten in der Vorhalte.
Nach Beiziehung eines für die Bundesagentur für Arbeit erstellten Gutachtens, welchem zufolge das Leistungsvermögen der Klägerin aufgrund der durchgeführten Operation voraussichtlich länger als sechs Monate, aber nicht auf Dauer aufgehoben sei, lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Erwerbsminderungsrente unter Wiederholung der im Entlassungsbericht genannten qualitativen Leistungseinschränkungen mit Bescheid vom 25. März 2014 ab. Die Klägerin sei noch in der Lage, mindestens sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes tätig zu sein.
Hiergegen legte die Klägerin am 11. April 2014 Widerspruch ein, zu dessen Begründung sie ausführte, bereits zweimal an der Bandscheibe operiert worden zu sein. Eventuell werde eine weitere Operation erfolgen müssen. Sie leide an Depressionen, Migräne, Schilddrüsenunterfunktion, Blutmangel und niedrigem Blutdruck. 2005 sei sie an der Schulter operiert worden. Sie können zurzeit nicht lange gehen, lange stehen und lange sitzen und sich nicht bücken.
Nach Einholung einer Stellungnahme des sozialmedizinischen Dienstes (Dr. F.) wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 9. Oktober 2014 zurü...