Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeld II. Unterkunft und Heizung. Minderung der Unterkunftskosten um Betriebskostenrückzahlung nur bei tatsächlicher Minderung der Zahlungsverpflichtung. Einkommensberücksichtigung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein Guthaben aus einer den Kosten für Unterkunft und Heizung zuzuordnenden Betriebskostenabrechnung kann gem § 22 Abs 1 S 4 SGB 2 idF des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006 (BGBl I, 1706) den Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung im Folgemonat der Gutschrift nur mindern, wenn die Gutschrift die Zahlungsverpflichtungen des Hilfebedürftigen für diese Aufwendungen tatsächlich gemindert hat. Dafür genügt nicht, dass eine Gutschrift in der Weise erfolgt, dass das Guthaben mit anderen Forderungen des Vermieters (hier: aus Gerichts- und Anwaltskosten) verrechnet wird. Bei anderer Auslegung wäre der Hilfebedarf nicht gedeckt.

2. In einem solchen Fall ist die Gutschrift nicht leistungsrechtlich unbeachtlich. Sie kann vielmehr dazu führen, dass der Anspruch auf die Regelleistung gem §§ 11 und 19 S 3 iVm den Vorschriften der AlgIIV 2008 um zu berücksichtigendes Einkommen zu mindern ist.

3. Erreicht das Guthaben nicht den in § 1 Abs 1 Nr 1 AlgIIV 2008 genannten Schwellenwert von 50 € für einmalige Einnahmen, hat es hiermit sein Bewenden.

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 30. September 2008 und der Bescheid der Beklagten vom 9. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Juni 2008 abgeändert und die Beklagte verurteilt, dem Kläger für den Monat Juli 2008 weitere Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 1,32 EUR zu gewähren.

2. Die Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Höhe des Anspruchs des Klägers auf Leistungen für Unterkunft und Heizung für den Monat Juli 2008 und insoweit um die Anrechnung eines Guthabens aus einer Betriebskostenabrechnung in Höhe von 1,32 EUR auf den Leistungsanspruch des Klägers im Juli 2008.

Der im Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) stehende, 1961 geborene, erwerbsfähige und hilfebedürftige Kläger erhielt von seinem Vermieter die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2007 vom 9. Mai 2008. Aus dieser ergab sich für den Kläger ein nicht den Kosten für Haushaltsenergie zuzuordnendes Guthaben in Höhe von 1,32 EUR. Im Abrechnungsschreiben des Vermieters heißt es hierzu: “Das Guthaben haben wir Ihrem Mietekonto gutgeschrieben.„

Durch Bescheid vom 9. Juni 2008 bewilligte die Beklagte dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den Zeitraum vom 1. Juli 2008 bis 31. Dezember 2008. Als Leistungen für Unterkunft und Heizung bewilligte sie für die Zeit vom 1. August 2008 bis 31. Dezember 2008 402 EUR im Monat. Dieser Betrag setzte sich zusammen aus der Grundnutzungsgebühr für die Wohnung in Höhe von 267 EUR, der Heizkostenvorauszahlung von 30 EUR und der Betriebskostenvorauszahlung von 88 EUR sowie den Wasserkosten in Höhe von 17 EUR im Monat.

Für den Monat Juli 2008 minderte die Beklagte diese für die Folgemonate bewilligten Leistungen für Unterkunft und Heizung um 1,32 EUR und leistete dem Kläger nur 400,68 EUR. Hierzu heißt es im Bewilligungsbescheid: “Das Guthaben aus der Betriebskostenabrechnung vom 09.06.08 wird mit der Mietzahlung im Monat Juli 2008 verrechnet.„

Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 16. Juni 2008, bei der Beklagten eingegangen am 20. Juni 2008, Widerspruch ein. Mit diesem begehrte er auch eine Leistungsbewilligung für zwölf statt nur sechs Monate.

Die Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 27. Juni 2008 zurück. Hiergegen erhob der Kläger am 4. Juli 2008 Klage vor dem Sozialgericht und trug unter anderem vor, das Guthaben sei ihm von seinem Vermieter nicht überwiesen worden.

Das Sozialgericht hat durch Gerichtsbescheid vom 30. September 2008 die Klage abgewiesen. Der Abzug in Höhe von 1,32 EUR bei den Kosten der Unterkunft für Juli 2008 beruhe auf § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II. Denn das Betriebskostenguthaben sei dem Kläger im Juni 2008 gutgeschrieben worden.

Gegen den am 2. Oktober 2008 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 23. Oktober 2008 Berufung eingelegt und im Wesentlichen auf sein bisheriges Vorbringen verwiesen. Erneut hat er betont, ihm sei das Geld nicht gutgeschrieben worden, vielmehr habe der Vermieter es wegen des Streits um eine Mieterhöhung einbehalten.

Die Beklagte hat zur Berufungserwiderung Bezug auf ihren Widerspruchsbescheid und den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts genommen.

Der Berichterstatter hat im Erörterungstermin vom 25. Juni 2009 die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten erörtert. Dabei hat der Kläger den Berufungsrechtsstreit inhaltlich auf die Frage der Anrechnung des Betriebskostenguthabens begrenzt.

Der Kläger beantragt danach sinngemäß,

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