nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Hamburg (Entscheidung vom 10.06.2003; Aktenzeichen S 22 KR 391/03)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 10. Juni 2003 wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 170,81 EUR festgesetzt. 4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Im Streit ist die Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin einen Widerspruchsbescheid zu erteilen.

Der bei der Beklagten krankenversicherten A. B. wurde am 10. Juli 2002 von einem niedergelassenen Orthopäden für drei Monate ein Paresestim-Gerät 10434 verordnet. Die Klägerin, ein Unternehmen der Medizintechnik (Leistungserbringerin), händigte dieses Gerät der Versicherten am 10. Juli 2002 aus. Sie reichte bei der Beklagten am 18. Juli 2002 den Kostenvoranschlag vom 15. Juli 2002 über einen Mietpreis von insgesamt 341,62 EUR ein. Der von der Beklagten eingeschaltete Medizinische Dienst der Krankenversicherung kam zum Ergebnis, dass ein normales Muskelstimulationsgerät ausreichend sei. Die Beklagte teilte daraufhin der Versicherten durch Bescheid vom 30. Juli 2002 (ohne Rechtsbehelfsbelehrung) mit, ihr sei eine Kostenübernahme für das Paresestim-Gerät aus diesem Grunde nicht möglich. Eine Durchschrift dieses Bescheids ging an die Klägerin. Diese legte der Beklagten am 4. September 2002 die Rechnung vom 29. August 2002 über 341,62 EUR vor. Die Beklagte reichte diese Rechnung an die Klägerin mit Schreiben vom 12. September 2002 zurück. Es könne keine Rechnung gestellt werden, da die Auslieferung erst nach Genehmigung der Krankenkasse erfolgen dürfe.

Die Klägerin erhob mit (nicht unterschriebenem) Schreiben vom 26. September 2002 am 2. Oktober 2002 Widerspruch und beantragte Kostenerstattung/Freistellung gem. § 13 Abs. 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V). Zugleich legte sie die Abtretungsvereinbarung vom 27. September 2002 vor, in welcher unter der Bedingung, dass die Beklagte die Übernahme der Kosten für die Versorgung "mit nachstehend benannten Leistungen (insb. Hilfsmittel)" ganz oder zum Teil ablehne, die Versicherte sämtliche ihr gegenüber der Beklagten zustehenden Ansprüche aus und iVm. der Versorgung gem. § 364 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) an Erfüllungs Statt an die Klägerin abtrat. Die Abtretung erlange ihre Wirksamkeit mit Eintritt der vorgenannten Bedingung und umfasse insbesondere etwaige Kostenerstattungs- oder Freistellungsansprüche gem. § 13 Abs. 3 SGB V. In der Rubrik "Genaue Bezeichnung der erbrachten Leistung" ist auf der Abtretungsvereinbarung nichts eingetragen.

Die Beklagte teilte der Klägerin unter dem 4. Oktober 2002 mit, dass der Widerspruch nur von der Versicherten selbst eingelegt werden könne. Demgegenüber vertrat die Klägerin im (nicht unterschriebenen) Faxschreiben vom 7. Oktober 2002 die Auffassung, dass sie mit der Abtretungserklärung der Versicherten in deren Rechtsposition eingetreten sei. Auf die Übertragung sozialrechtlicher Ansprüche nach § 53 Abs. 2 Nr. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) fänden die Regelungen der §§ 398 ff BGB entsprechende Anwendung. Sie habe nicht für die Versicherte, sondern in eigenem Namen Widerspruch eingelegt. Dem stehe nicht entgegen, dass sich § 53 Abs. 2 Nr. 1 SGB I nur auf Geld- und nicht auf Sachleistungen beziehe. Der gesetzliche Anspruch der Versicherten auf Sachleistung sei durch sie - die Klägerin - erfüllt worden. Der abgetretene Anspruch sei daher der Kostenerstattungsanspruch nach § 13 Abs. 3 SGB V. Dieser sei ein auf Geldleistungen bezogener Anspruch.

Die Beklagte ließ die Klägerin daraufhin mit Schreiben vom 29. Oktober 2002 wissen, dass es bei ihrer Entscheidung vom 30. Juli 2002 verbleibe. Eine Kostenübernahme für das beantragte Paresestim-Gerät sei nicht möglich. Das Schreiben vom 29. Oktober 2002 werte sie als gesetzliche Anhörung nach § 24 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Die Klägerin könne sich hierzu binnen zwei Wochen äußern.

Am 29. November 2002 (Schreiben vom 28. November 2002) erhob die Klägerin gegen den ablehnenden Bescheid erneut Widerspruch und beantragte wiederum Kostenerstattung/Freistellung. Erhalte sie nicht innerhalb der Frist des § 88 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einen Abhilfebescheid oder rechtsmittelfähigen Widerspruchsbescheid, werde sie unmittelbar nach Fristablauf Untätigkeitsklage erheben. Die Beklagte blieb in der Folge insoweit untätig.

Am 4. März 2003 hat die Klägerin Untätigkeitsklage erhoben und beantragt, die Beklagte zu verurteilen, den Widerspruch vom 26. September 2002 gegen den Bescheid vom 30. Juli 2002 zu bescheiden.

Die Beklagte hat die Untätigkeitsklage für unzulässig erachtet. Zwischen ihr und der Klägerin bestehe kein Über- und Unterordnungsverhältnis. Sie könne gegenüber der Klägerin keine Verfügung im Sinne des § 31 SGB X treffen (und habe dies auch nicht getan). Folglich beziehe sich der Widerspruch der Klägerin auf einen ihr nicht erteilten Verwaltungsakt. Die Klägerin könne a...

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