Entscheidungsstichwort (Thema)
Berechnung der Höhe von Übergangsgeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf Grundlage einer fiktiven Bemessungsgrundlage. Zuordnung eines staatlich anerkannten Erziehers mit Fachschulabschluss zur Qualifikationsgruppe 2 nach § 68 Abs 2 S 2 Nr 2 SGB 9 2018
Orientierungssatz
1. Der Abschluss zum staatlich anerkannten Erzieher an einer Fachschule führt zur Anwendung der Qualifikationsgruppe 2 des § 68 Abs 2 SGB 9 2018.
2. Maßgeblich für die Zuordnung zur Qualifikationsgruppe 2 nach § 68 Abs 2 S 2 Nr 2 SGB 9 2018 ist der erlangte Fachschulabschluss unabhängig vom konkreten Zugang zu dieser Qualifikation. Eine Einzelfallbewertung ist nicht erforderlich.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 19. November 2020 aufgehoben sowie der Bescheid der Beklagten vom 7. März 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Juni 2018 geändert und die Beklagte verurteilt, der Klägerin Übergangsgeld für die Maßnahme vom 26. Februar 2018 bis 22. November 2018 unter Einstufung in die Qualifikationsgruppe 2 gemäß § 68 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch zu zahlen.
Die Beklagte erstattet der Klägerin ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Gewährung höheren Übergangsgeldes.
Die am ... 1967 geborene Klägerin schloss im Jahr 1984 die Realschule ab. Anschließend besuchte sie eine Fachoberschule, ohne jedoch einen Abschluss zu erreichen. Im Zeitraum 1990-1994 war die Klägerin an diversen Schauspielschulen eingeschrieben, ohne einen Abschluss zu erreichen. 1997 war die Klägerin mit einem Tourneetheater für Schulen unterwegs. Im Zeitraum 2000-2003 war die Klägerin im L. als kaufmännische Angestellte beschäftigt. Während dieser Zeit besuchte die Klägerin fünf Fortbildungen, die jeweils 20 Stunden/Woche umfassten. Im Zeitraum August 2004 bis Juni 2007 absolvierte die Klägerin erfolgreich eine Ausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin einer Fachschule für Sozialpädagogik in H.. Anschließend war die Klägerin bis 2011 in einem Hort und ab April 2012 in einer Kindertagesstätte beschäftigt.
Am 30. Januar 2014 beantragte die Klägerin Leistungen zur medizinischen Rehabilitation. Diese wurden im Zeitraum 6. Januar 2014 bis 7. Februar 2014 durchgeführt. Als Diagnosen enthielt der Entlassungsbericht eine mittelgradige rezidivierende depressive Störung, eine ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung, eine nicht-toxische Struma, eine sekundäre Gonarthrose sowie eine Arthrose im Fuß. Damit verfüge die Klägerin über ein vollschichtiges Leistungsvermögen im zeitlichen Umfang von sechs Stunden und mehr für den allgemeinen Arbeitsmarkt. Eine Tätigkeit als Erzieherin sei hingegen nur noch unter drei Stunden täglich möglich.
Daraufhin beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Bewilligung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, die ihr mit Bescheid vom 5. Januar 2015 gewährt wurden. Die mit weiteren Bescheid vom 12. März 2015 bewilligte Abklärungsmaßnahme durchlief die Klägerin im Zeitraum 7. April 2015 bis 30. April 2015 in der Einrichtung „B.“. Anschließend erfolgte dort eine Integrationsmaßnahme, die mit Bescheid vom 12. Juni 2015 bewilligt worden war. Die Klägerin erhielt hierfür mit Bescheid vom 3. September 2015 Übergangsgeld in Höhe von 50,42 EUR. Die Beklagte leistete Übergangsgeld bis zum Abbruch der Maßnahme (30. November 2015).
Im Zeitraum 11. Januar 2016 bis 19. Februar 2016 befand sich die Klägerin in einer Tagesklinik. Mit Bescheid vom 8. Juli 2016 bewilligte die Beklagte eine weitere Integrationsmaßnahme für drei Monate bei der A. GmbH. Für diese Maßnahme bezog die Klägerin gemäß Bescheid vom 10. Oktober 2016 Übergangsgeld in Höhe von 47,29 EUR täglich. Dem Antrag der Klägerin vom 16. Dezember 2016 auf Verlängerung der Maßnahme gab die Beklagte mit Bescheid vom 23. Dezember 2016 statt und bewilligte die Maßnahme für weitere neun Monate. Im Juli 2017 wurde die Maßnahme aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen.
Am 13. Dezember 2017 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Wiederaufnahme insbesondere im Rahmen eines betrieblichen Praktikums. Die Beklagte bewilligte der Klägerin mit Bescheid vom 14. Februar 2018 ein Praxistraining bei der A. GmbH, welches im Zeitraum 26. Februar 2018 bis zunächst 25. Mai 2018 erfolgte. Gemäß Bescheid vom 22. Mai 2018 wurde die Maßnahme bis zum 25. August 2018 verlängert und ein weiteres Mal bis zum 22. November 2018.
Mit Bescheid vom 7. März 2018 bewilligte die Beklagte der Klägerin für den Zeitraum der Maßnahme Übergangsgeld gemäß § 68 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch(SGB IX) ab 26. Februar 2018 in Höhe von 39,59 EUR kalendertäglich und infolge einer Änderung der persönlichen Verhältnisse ab 1. April 2018 in Höhe von 35,89 EUR kalendertäglich. Zugrunde gelegt wurde ein fiktives Arbeitsentgelt gemäß der Qualifikationsgruppe 3.
Hiergegen erhob die Klägerin am 16. März 2018 in Widerspruch. Entgegen de...