Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch auf Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung bzw. für die Nutzung einer kommerziellen Fitnessanlage. Diabetes. Hypertonie
Orientierungssatz
1. Nach § 21 Abs. 5 SGB 2 erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, einen Mehrbedarf in angemessener Höhe.
2. Bei einer Erkrankung an Diabetes mellitus vom Typ 2 ist eine Ernährung mit einer sog. Vollkost angezeigt. Diese löst keinen Mehrbedarf aus. Sie ist als gesunde Mischkost aus den Regelbedarfsleistungen zu bestreiten.
3. Dies gilt in gleicher Weise für das Krankheitsbild einer Hypertonie. Fehlt es an der Notwendigkeit einer besonderen Kost, die gegenüber der in der Bevölkerung üblichen Ernährung kostenaufwändiger ist, so ist ein Anspruch auf Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung nach § 21 Abs. 5 SGB 2 ausgeschlossen.
4. Muss sich der Hilfebedürftige aufgrund seines Gesundheitszustandes regelmäßig körperlich betätigen, so ist er deshalb nicht auf den Gebrauch von Geräten angewiesen, die nur in kostspieligen Fitnessstudios bereitgestellt werden. Ein entsprechender Anspruch auf Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB 2 ist in einem solchen Fall ausgeschlossen.
Normenkette
SGB II § 21 Abs. 5-6
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger beansprucht auf der Grundlage des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2010 einen Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung, alternativ die Kosten für einen Fitnessclub zwecks Gewichtsreduzierung, sowie einen Mehrbedarf für Pflegemittel gegen Neurodermitis bzw. Juckreiz seiner Haut.
Der 1961 geborene alleinstehende Kläger ist seit längerem hilfebedürftig und bezieht laufend Leistungen nach dem SGB II von dem Beklagten. In dem betreffenden Zeitraum im ersten Halbjahr 2010 war er erwerbsfähig und schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 50.
Am 26. Januar 2010 beantragte er bei dem Beklagten die Anerkennung eines Mehrbedarfs für eine kostenaufwändige Ernährung. Hierzu legte er eine Bescheinigung der Ärztin für Allgemeinmedizin Dr. S. vom 4. Januar 2009 vor, in der es heißt, dass der Kläger an Bluthochdruck leide und eine salz-, fett- und zuckerarme Diät zur Sekundärprophylaxe bis zum 31. Dezember 2009 erforderlich sei. Gleichzeitig legte er eine an seine Krankenkasse gerichtete Bescheinigung der Ärztin vor, in der angegeben ist, dass die Teilnahme des Klägers an einem Ausdauertraining aus ärztlicher Sicht zu empfehlen sei.
Daraufhin holte der Beklagte eine Stellungnahme des Gesundheitsamtes ein, dessen Ärztin mit Schreiben vom 3. März 2010 äußerte, dass eine Krankenkostzulage nicht befürwortet werde. Eine natriumdefinierte, lipidsenkende und purinreduzierte Diätkost werde zwar empfohlen, dies führe aber nicht zwangsläufig zu höheren Kosten.
Mit Bescheid vom 11. März 2010 lehnte der Beklagte die Bewilligung eines Mehrbedarfs für Krankenkost ab. Hiergegen legte der Kläger am 14. März 2010 Widerspruch ein und führte unter anderem aus, dass das Bundesverfassungsgericht am 10. Februar 2010 entschieden habe, dass Transferleistungsbeziehern nichtverschreibungspflichtige Heil- und Hilfsmittel bezahlt werden müssten, sofern diese dauerhaft auf diese Mittel angewiesen seien.
Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18. Mai 2012 zurück. Zur Begründung führte er aus, dass ausweislich der Stellungnahme des Gesundheitsamtes ein ernährungsbedingter Mehrbedarf nicht bestehe. Vielmehr sei eine gesunde Vollkost, die aus dem Regelbedarf zu bestreiten sei, ausreichend. Insoweit werde auf die Empfehlungen des Vereins für öffentliche und private Fürsorge Bezug genommen.
Am 1. Juni 2012 hat der Kläger bei dem Sozialgericht Hamburg Klage erhoben und hat unter anderem geltend gemacht, dass die Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge als Beurteilungsgrundlage nicht hätten herangezogen werden dürfen.
Mit Urteil vom 12. März 2013 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Klage sei bereits insoweit unzulässig, als der Kläger die Verpflichtung zur Gewährung des Mitgliedsbeitrages für einen Fitnessclub und eines zusätzlichen Bedarfes wegen Neurodermitis bzw. Juckreizes beantragt habe. Im Verwaltungsverfahren streitgegenständlich sei ausweislich des an den Beklagten gerichteten Antrags des Klägers vom 26. Januar 2010 lediglich der Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung des Klägers gewesen. Nur insoweit habe auch ein Vorverfahren stattgefunden. Hinsichtlich der anderen mit der Klage verfolgten Mehrbedarfe sei die Klage mangels vorheriger Durchführung eines Vorverfahrens nach § 78 SGG unzulässig.
Die Klage hinsichtlich des Mehrbedarfs wegen der beim Kläger bestehenden Hypertonie sei unbegründet. Er habe keinen Anspruch auf die Bewilligung eines Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung. Nach § 21 Abs. 5 SGB II erhielten erwerbsfähige Hilfebedürftige, die a...