Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfassungsmäßigkeit des Regelbedarfs im Recht der Grundsicherung
Orientierungssatz
1. Der Regelbedarf des § 20 SGB 2 ist vom Gesetzgeber pauschalierend festgelegt. Infolgedessen kann das Gericht einen höheren Regelbedarf bzw. einen pauschalen Zuschlag wegen einer Behinderung des Betroffenen oder wegen eines länger andauernden Leistungsbezugs nicht zusprechen.
2. Zu einer Änderung des gesetzlichen Regelbedarfs kann nur das BVerfG den Gesetzgeber veranlassen. Dieses erachtet die geltende Bestimmung für verfassungsgemäß (Anschluss BVerfG Urteil vom 23. 7. 2014, 1 BvL 10/12).
3. Diabetes mellitus Typ 2 und arterieller Hypertonus machen eine kostenaufwändige Ernährung nicht erforderlich und begründen damit keinen ernährungsbedingten Mehrbedarf nach § 21 Abs. 5 SGB 2.
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Bewilligung höherer monatlicher Regelbedarfsleistungen - nebst pauschaler Zuschläge - sowie eines Mehrbedarfs für Krankenkost für den Bewilligungszeitraum vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2014 nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Der 1961 geborene alleinstehende Kläger ist seit längerem hilfebedürftig und bezieht laufend Leistungen nach dem SGB II von dem Beklagten. In dem betreffenden Zeitraum war er erwerbsfähig und schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 50.
Mit Bewilligungsbescheid vom 9. Dezember 2013 gewährte der Beklagte dem Kläger laufende Leistungen für Januar bis Juni 2014, darunter auch monatliche Regelleistungen von 391 EUR. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger wegen der seiner Ansicht nach zu geringen Höhe des Regelbedarfes am 23. Dezember 2013 Widerspruch ein. Während des anhängigen Widerspruchsverfahrens änderte der Beklagte den Bewilligungsbescheid mit Änderungsbescheid vom 1. April 2014 hinsichtlich der Kosten der Unterkunft und Heizung für den Zeitraum vom 1. April bis zum 30. Juni 2014 wegen einer Mieterhöhung ab, indem er den betreffenden Betrag um rund 10 EUR erhöhte. Auch gegen diesen Änderungsbescheid legte der Kläger Widerspruch am 28. April 2014 ein und wandte sich gegen die Höhe des weiterhin auf 391 EUR festgelegten Regelbedarfs.
Mit Widerspruchsbescheid vom 14. Mai 2014 wies der Beklagte den ersten Widerspruch zurück. Der festgesetzte Regelbedarf entspreche dem gesetzlich vorgesehenen Betrag, dessen angepasste Höhe sich aus der Bekanntmachung über die Regelbedarfe des jeweiligen Jahres ergebe. Die Regelbedarfe seien unter Heranziehung der Ergebnisse einer bundesweiten Einkommens- und Verbraucherstichprobe durch den Gesetzgeber festgelegt worden, die aufgrund der bundesdurchschnittlichen Entwicklung der Preise für regelbedarfsrelevante Güter und Dienstleistungen sowie der bundesdurchschnittlichen Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter fortgeschrieben würden. Mit dem Änderungsbescheid seien die Kosten der Unterkunft der neu nachgewiesenen Erhöhung der Grundmiete angepasst worden.
Mit weiterem Widerspruchsbescheid vom selben Tag, dem 14. Mai 2014, verwarf die Beklagte den zweiten Widerspruch vom 28. April 2014 als unzulässig. Der angefochtene Änderungsbescheid sei nach § 86 SGG bereits Gegenstand des ersten Widerspruchsverfahrens geworden und deshalb nicht mit weiterem Widerspruch angreifbar.
Der Kläger hat am 5. Juni 2014 gegen die beiden Widerspruchsbescheide getrennte Klagen beim Sozialgericht Hamburg erhoben. Zur Begründung dieser Klagen hat sich der Kläger auf sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren bezogen und auf das Gesetz zum Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte der Menschen mit Behinderung hingewiesen. Der Widerspruch gegen den Änderungsbescheid und die diesbezügliche Klage seien notwendig geworden, weil ihm mitgeteilt worden sei, dass der ursprüngliche Bewilligungsbescheid durch den Änderungsbescheid aufgehoben worden sei.
Mit zwei Gerichtsbescheiden vom 14. Juli 2014 (Az. S 61 AS 2002/14 und 2003/14) hat das Sozialgericht die Klagen abgewiesen. In dem ersten Gerichtsbescheid hat das Gericht ausgeführt, dass die Klage zwar zulässig, aber unbegründet sei. Der Kläger habe für die Monate April bis Juni 2014 keinen höheren Anspruch auf Regelleistungen als von jeweils 391 EUR. Die Höhe des Regelbedarfs für Alleinstehende sei vom Gesetzgeber für die Zeit ab dem 1. Januar 2011 nicht in verfassungswidriger Weise zu niedrig angesetzt worden (vgl. BSG, Urteil vom 28.03.2013, B 4 AS 12/12 R). Aufgrund des Regelbedarfsermittlungsgesetzes vom 24. März 2011 i.V.m. § 2 der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung vom 15. Oktober 2013 (BGBl. I 2013, S. 3856) sei der Regelbedarf auch für alleinstehende Leistungsempfänger nach dem SGB II auf monatlich 391 EUR festgesetzt worden. Monatlich zu zahlende Mehrbedarfe für dauerhafte Transferleistungsbezieher sehe das Gesetz nicht vor. Dies sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Es bestünden auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass dauerhafte Transferleistungsbe...