Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragsärztliche Versorgung. Vergütung ambulanter Notfallleistungen durch Krankenhaus wie bei Vertragsärzten. gerichtliche Überprüfbarkeit des EBM. kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz durch Vergütung wie im Rahmen des organisierten Not(fall)dienstes der Vertragsärzte
Orientierungssatz
1. Sofern ein Krankenhaus ambulante Notfallleistungen erbringt (§ 76 Abs 1 S 2 SGB 5), richten sich dessen Honoraransprüche nach den Grundsätzen, die für die Leistungen der Vertragsärzte und der zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ermächtigten Personen und Institute gelten (vgl BSG vom 17.9.2008 - B 6 KA 46/07 R = SozR 4-2500 § 75 Nr 8).
2. Die auf der Grundlage von § 87 SGB 5 von den Bewertungsausschüssen vereinbarten einheitlichen Bewertungsmaßstäbe sind wegen ihrer spezifischen Struktur und der Art ihres Zustandekommens nicht in vollem Umfang der gerichtlichen Überprüfung zugänglich. Sie können ihren Zweck nur erfüllen, wenn Eingriffe von außen grundsätzlich unterbleiben. Die gerichtliche Überprüfung ist daher im Wesentlichen darauf beschränkt, ob der Ausschuss den ihm zustehenden Entscheidungsspielraum überschritten oder seine Bewertungskompetenz missbräuchlich ausgenutzt hat. Insoweit kommt auch das Gleichbehandlungsgebot des Art 3 Abs 1 GG als Prüfungsmaßstab in Betracht (vgl BSG vom 17.09.2008 - B 6 KA 46/07 R aaO).
3. Ambulante Notfallbehandlungen im Krankenhaus sind so zu vergüten wie Leistungen der Vertragsärzte im Rahmen des organisierten Not(fall)dienstes. Hierin liegt kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, da Vergleichsgruppe nicht die Vertragsärzte sein können, die eine vergleichbare Behandlung im Rahmen ihrer regulären Sprechstunde erbringen.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Gegenstand des Verfahrens ist ein Anspruch des Klägers auf höheres Honorar für ambulante Notfallbehandlungen im Krankenhaus für das Quartal II/2008.
Der Kläger ist Träger des Berufsgenossenschaftlichen Krankenhauses H., das regelmäßig ambulante Notfallbehandlungen im Bezirk der Beklagten erbringt. Diese bewilligte dem Kläger hierfür mit Honorarbescheid vom 20. November 2008 für das Quartal II/2008 ein Honorar in Höhe von EUR 120.589,22 und legte hierfür die Gebühren nach den Nummern 01210 ff. des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes, Stand 2. Quartal 2008 (im Folgenden: EBM), zugrunde.
Mit seinem dagegen erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, dass die ambulante Notfallbehandlung im Krankenhaus nicht niedriger vergütet werden dürfe als die vertragsärztliche Behandlung außerhalb des organisierten Notdienstes. Die Leistungen seien daher so zu vergüten, als wären sie in einer regulären vertragsärztlichen Sprechstunde erbracht worden, und zwar nach den Nummern 01100 und 01101 (Gebühren für eine unvorhergesehene Inanspruchnahme des Vertragsarztes zu bestimmten Zeiten) sowie nach den Nummern 07210, 07211 und 07212 (chirurgische Grundpauschalen).
Am 19. August 2009 hat der Kläger Untätigkeitsklage erhoben. Während des laufenden Klagverfahrens hat die Beklagte den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 17. September 2009 zurückgewiesen und sich auf die Verbindlichkeit der Regelungen des EBM berufen. Der Kläger hat seine Klage hiergegen weitergeführt und vorgetragen, die Beklagte halte nur zwei Notfallpraxen vor, die nur einen kleinen Teil des Einzugsgebiets abdeckten, sowie den Fahrdienst, der nicht gewährleisten könne, dass die Patienten von einem für ihre Erkrankung passenden Facharzt behandelt würden. Daher würden im Notfall hauptsächlich die Krankenhäuser aufgesucht, deren hierfür erforderliche Vorhaltekosten nicht mehr dem normalen Krankenhausbetrieb zugerechnet werden könnten. Insgesamt sei die ambulante Notfallversorgung unwirtschaftlich, wobei dieser Verlust anders als bei Vertragsärzten nicht über den regulären Sprechstundenbetrieb ausgeglichen werden könne. Darin liege eine ungerechtfertigte Schlechterstellung der Krankenhäuser gegenüber Vertragsärzten. Angemessen sei daher allein die Vergütung, die ein niedergelassener Arzt für eine vergleichbare Behandlung im Rahmen seiner Sprechstunde erhalte, und zwar bei unvorhergesehener Inanspruchnahme, denn der Klinikarzt sei für die stationäre Versorgung vorgesehen und werde daher bei der ambulanten Notfallbehandlung unvorhergesehen in Anspruch genommen.
Die Beklagte hat an ihren Ausführungen im Widerspruchsbescheid festgehalten.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 25. August 2010 abgewiesen und ausgeführt, die Beklagte habe den EBM ohne sachliche oder rechnerische Fehler angewandt. Eine unmittelbare Schlechterstellung der Krankenhäuser sei hierdurch auch nicht erfolgt, denn die vom Kläger erbrachten Notfallleistungen seien im selben Umfang vergütet worden wie die von einem Vertragsarzt im organisierten Not(fall)dienst erbrachten Leistungen. Auch ein...