Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 2. September 2021 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte erstattet der Klägerin ein Viertel ihrer notwendigen außergerichtlichen Kosten im ersten Rechtszug. Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ab welchem Zeitpunkt bei der Klägerin die Voraussetzungen des gesundheitlichen Merkmals (im Folgenden auch: Merkzeichen) „aG“ festzustellen sind.
Die am xxxxx 1932 geborene Klägerin beantragte am 7. August 1990 erstmals die Feststellung einer Schwerbehinderung. Mit Neufeststellungsbescheid vom 28. Oktober 2003 wurde das Vorliegen eines Grades der Behinderung (im Folgenden: GdB) von 50 ab dem 17. Januar 2003 festgestellt.
Am 23. August 2010 beantragte die Klägerin neben einer Erhöhung des mit Bescheid vom 29. Januar 2010 festgestellten GdB von 70 die Feststellung der Merkzeichen „G“, „aG“, „H“ und „RF“ wegen einer Verschlechterung insbesondere des Zustandes der Wirbelsäule. Mit Bescheid vom 3. Januar 2011 lehnte die vormalige Beklagte -F. (im Folgenden: F.) - diesen Antrag nach Einholung von Befund- und Behandlungsberichten der die Klägerin behandelnden Ärzte sowie gutachtlicher Stellungnahmen (Bl. 437 ff., 448 ff. der Verwaltungsakte des Beklagten) zunächst ab. Auf den Widerspruch der Klägerin und nach Einholung sowohl von Befund- und Behandlungsberichten als auch weiteren gutachtlichen Stellungnahmen (Bl. 463 ff., 472 ff. der Verwaltungsakte des Beklagten) stellte die F. sodann mit Widerspruchsbescheid vom 30. Juni 2011 einen GdB von 80 fest und erkannte die Voraussetzungen für das Merkzeichen „G“ ab 23. August 2010 an. Hierbei berücksichtigte die F. zusätzlich zu den bestehenden und mit unveränderten Einzel-GdB bewerteten gesundheitlichen Einschränkungen einen Kniegelenkverschleiß beidseits. Hieraus begründe sich auch die Zuerkennung des Merkzeichens „G“; die Voraussetzungen für die Zuerkennung weiterer Merkzeichen sah die F. jedoch als nicht erfüllt an.
Ein Antrag der Klägerin vom 2. September 2011, mit welchem sie u.a. erneut die Feststellung der Voraussetzungen für das gesundheitliche Merkmal „aG“ begehrte, blieb im Ergebnis erfolglos (Bescheid vom 4. Januar 2012, Widerspruchsbescheid vom 23. März 2012).
Mit Neufeststellungsantrag vom 21. August 2012 sowie weiterem Antrag vom 18. Januar 2013 beantragte die Klägerin die Erhöhung des bis dahin festgestellten GdB von 80 sowie die Zuerkennung u.a. des Merkzeichens „aG“. Nach Einholung von Befund- und Behandlungsberichten der die Klägerin behandelnden Ärzte sowie einer gutachtlichen Stellungnahme (Bl. 554 ff. der Verwaltungsakte des Beklagten) lehnte die F. den Antrag mit Bescheid vom 23. Januar 2013 ab. Den allein hinsichtlich der Ablehnung des ebenfalls geltend gemachten Merkzeichens „RF“ erhobenen Widerspruch der Klägerin wies die F. mit Widerspruchsbescheid vom 20. Februar 2013 zurück. Das Sozialgericht Hamburg wies die nachfolgende Klage ab (Urteil vom 25. Mai 2016, Aktenzeichen: S 12 SB 515/13). Die hiergegen gerichtete Berufung blieb erfolglos (Urteil vom 7. Februar 2017, Aktenzeichen: L 3 SB 19/16).
Im Rahmen des vorgenannten Gerichtsverfahrens stellte die F. mit Neufeststellungsbescheid vom 1. Oktober 2015 (Bl. 193 der Gerichtsakte S 12 SB 515/13) ab 21. April 2015 einen Gesamt-GdB von 100 fest. Der nach § 109 Sozialgerichtsgesetz(SGG) gehörte Urologe Dr. K. beschrieb die Klägerin in seinem Sachverständigengutachten vom 8. Juni 2015 nach Untersuchung der Klägerin am 21. April 2015 als „am Rollator gehfähig“.
Den von der Klägerin bereits mit Schreiben vom 3. Februar 2015 am 9. Februar 2015 gestellten Antrag auf Zuerkennung des gesundheitlichen Merkmals „aG“ lehnte die F. nach Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme (Bl. M2 f. der Verwaltungsakte des Beklagten) mit Bescheid vom 24. April 2017 ab. Nach Einlegung des Widerspruchs vom 22. Mai 2017 - Eingang bei der F. am 26. Mai 2017 - erhob die Klägerin am 25. Oktober 2017 Untätigkeitsklage vor dem Sozialgericht Hamburg (Aktenzeichen: S 43 SB 573/17), erklärte diese jedoch kurz darauf für erledigt, da die F. nach Einholung einer weiteren gutachtlichen Stellungnahme (Bl. M 17 ff. der Verwaltungsakte des Beklagten) bereits mit Widerspruchsbescheid vom 20. Oktober 2017 den Bescheid vom 24. April 2017 aufgehoben und festgestellt hatte, dass ein Gesamt-GdB von 100 sowie die Voraussetzungen der Merkzeichen „G“ und „B“ ab 21. April 2015 vorlägen, nicht aber die Voraussetzungen des Merkzeichens „aG“. Die F. berücksichtigte hierbei verschiedene ärztliche Atteste, nach denen die der Klägerin mögliche Gehstrecke stark reduziert sei. Zwar sei eine Claudicatio spinalis festzustellen, eine Schmerztherapie erfolge jedoch nicht. Dieses ergebe sich aus den von der F. eingeholten Befundberichten sowie der Stellungnahme des versorgungsärztlichen Dienstes.
Am 13. November 2017 erhob die Klägerin Klage zum Sozialgericht Hamburg (Aktenzeichen: S 11 SB 608/17). S...