Entscheidungsstichwort (Thema)
Auferlegung von Verschuldenskosten bei Missbräuchlichkeit der weiteren Rechtsverfolgung
Orientierungssatz
1. Das Gericht kann nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGG Verschuldenskosten auferlegen, wenn der Kläger den Rechtsstreit trotz Missbräuchlichkeit der weiteren Rechtsverfolgung fortführt. Dies ist zu bejahen, wenn die Rechtsverfolgung angesichts der übereinstimmenden Einschätzungen aller medizinischen Sachverständigen und behandelnden Ärzte aussichtslos erscheint. Das gilt erst recht dann, wenn der Kläger nach eigener Aussage keinerlei Argumente vorbringen kann und Fragen an den im Termin anwesenden Sachverständigen nicht stellt.
2. Ein pauschaler Betrag von 600.- €. entspricht dem Betrag, der durch die Absetzung des Urteils unter Beteiligung von einem Richter und weiteren Mitarbeitern des Gerichts an Kosten entsteht.
Tenor
1. Die Berufung wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
3. Dem Kläger werden Verschuldenskosten nach § 192 SGG in Höhe von 600,00 EUR auferlegt.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Verletztenrente wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 5. Februar 2008 streitig.
Der am XXXXX 1972 geborene Kläger erlitt am 5. Februar 2008 auf dem Weg von der Arbeit nach Hause einen Arbeitsunfall, als ein nachfolgendes Fahrzeug von hinten auf seinen PKW auffuhr. Der Kläger selbst rief die Polizei, erledigte die Unfallformalitäten und fuhr anschließend mit seinem PKW in das Krankenhaus Die dortige Untersuchung ergab eine frei bewegliche Halswirbelsäule mit Schmerzhaftigkeit in der Muskulatur bei endgradiger Reklination des Kopfes. Angegeben wurden auch Schmerzen im unteren Lendenwirbelbereich rechts. Neurologische Ausfallerscheinungen fanden sich nicht. Röntgenologisch konnte eine knöcherne Verletzung ausgeschlossen werden. Die erstbehandelnden Ärzte diagnostizierten eine Halswirbelsäulen-Distorsion und hielten den Kläger für arbeitsfähig. Der den Kläger weiter behandelnde Chirurg Dr. K. veranlasste eine Computertomographie der Lendenwirbelsäule, die am 25. Februar 2008 einen Bandscheibenvorfall im Segment L5/S1 bei sonst unauffälligen Bewegungssegmenten erbrachte. Bei einer neurologischen Untersuchung am 27. März 2008 vermochte Prof. Dr. M. keine funktionellen Störungen festzustellen. Bei einer Untersuchung im Berufsgenossenschaftlichen Unfallkrankenhaus am 17. April 2008 wurden durch eine MRT-Untersuchung der Lendenwirbelsäule knöcherne Verletzungen und/oder Bandverletzungen ausgeschlossen. Es bestätigte sich ein Bandscheibenvorfall L5/S1 mit Zeichen eines älteren degenerativen Geschehens, der mit Sicherheit nicht Folge des Unfallgeschehens sei. Bei dem Unfall sei es lediglich zu einer Hals- und Lendenwirbelzerrung gekommen. In ihrem auf Veranlassung der Beklagten erstatteten Gutachten vom 4. August 2008 gelangten die Chirurgen Dr. G./Dr. K1/Dr. W. nach Untersuchung des Klägers zu dem Ergebnis, dass das Unfallereignis geeignet gewesen sei, zu einer leichten Zerrung/Prellung der Hals- und Lendenwirbelsäule zu führen, die für maximal zwei Wochen behandlungsbedürftig gewesen sei. Die darüber hinaus bestehenden Beschwerden und die darauf beruhende Arbeitsunfähigkeit seien nicht Folgen des Unfallereignisses sondern auf die degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule zurückzuführen. Am 8. September 2008 stellte sich der Kläger bei dem Chirurgen Dr. D. vor wegen Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule und der Schultern. Eine MRT-Untersuchung der Halswirbelsäule ergab Bandscheibenvorwölbungen in den Segmenten C5/6 sowie C6/7 ohne Hinweis auf knöcherne Läsionen.
Mit Bescheid vom 25. September 2008 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Verletztenrente wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 5. Februar 2008 ab. Der Kläger habe sich dabei eine Zerrung/Prellung der Hals- und Lendenwirbelsäule zugezogen, die folgenlos ausgeheilt sei. Den nicht begründeten Widerspruch des Klägers gegen diese Entscheidung wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 15. Dezember 2008 zurück.
Während des nachfolgenden Klageverfahrens hat das Sozialgericht eine Aufstellung von Arbeitsunfähigkeitszeiten von der Krankenkasse beigezogen, aus der sich ergibt, dass der Kläger bereits im Jahr 2003 unter Wirbelsäulenbeschwerden gelitten hat. Darüber hinaus hat das Sozialgericht den Befundbericht des Chirurgen Dr. D. vom 6. Oktober 2009 beigezogen, in welchem dieser Arzt angibt, bei seiner Behandlung im September 2008 keine objektivierbaren Unfallfolgen festgestellt zu haben. Im Termin am 2. Juni 2010 hat das Sozialgericht den Chirurgen M.-C. als medizinischen Sachverständigen gehört, der seine nach Aktenlage erstellte schriftliche Stellungnahme vom gleichen Tag eingereicht hat. Unter Hinweis darauf, dass ein isolierter traumatischer Bandscheibenvorfall ohne knöcherne Verletzungen und/oder Bandverletzungen nicht vorstellbar sei, kommt der Sachverständige darin zu dem Ergebnis, dass sich der Kläger bei dem Unfall lediglich eine z...