Tenor
Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um eine Rente wegen Erwerbsminderung.
Die 1962 geborene Klägerin war als Betriebsarbeiterin tätig. Für die Zeit vom 12. August 2015 bis 2. September 2015 bewilligte die Beklagte ihr eine orthopädische Rehabilitationsmaßnahme, in deren Verlauf der Klägerin ein Rollator verordnet wurde. Im Abschlussbericht heißt es, die Klägerin sei auch in der abschließenden Untersuchung sehr schmerzgeplagt gewesen, insbesondere im Bereich der Iliosakralgelenke und der Lendenwirbelsäule (LWS). Das Rehabilitationsziel habe aus Sicht der Klägerin und der behandelnden Ärzte/Therapeuten nicht erreicht werden können. Die Stärke der geschilderten Beschwerden seien mit den objektivierbaren Untersuchungsbefunden (MRT) nicht sicher in Einklang zu bringen. Es werde eine neurologische Abklärung empfohlen. Die Klägerin sei in der Lage, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, zeitweise im Stehen, zeitweise im Gehen, überwiegend im Sitzen sechs Stunden arbeitstäglich und mehr auszuüben. Nicht möglich sei das Heben, Tragen und Bewegen schwerer Lasten. Das Heben, Tragen und Bewegen mittelschwerer Lasten sei zu vermeiden, ebenso wie häufige einseitige Körperhaltung, häufiges Bücken, häufige Überkopfarbeiten und Vorhaltetätigkeiten. Dieses Leistungsbild sei mit der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Betriebsarbeiterin nur zum Teil vereinbar. Das Tragen mittelschwerer Gegenstände sowie häufig einseitige Körperhaltung, gebückt oder im Knien, könnten nicht mehr durchgeführt werden. Diese Leistungsbeurteilung sei mit der Klägerin besprochen worden und habe ihr Einverständnis gefunden.
Am 5. November 2015 beantragte die Klägerin die Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Auf Veranlassung der Beklagten wurde die Klägerin am 10. Februar 2016 von Dr. L. auf orthopädischem Fachgebiet begutachtet. Dr. L. kam zu dem Ergebnis, dass die Klägerin an Adipositas Grad 3, an einem langanhaltenden Kreuzschmerz, einer anlaufenden Arthrose der unteren lumbalen Zwischenwirbelgelenke sowie einem Meniskusschaden am rechten Kniegelenk leide. Sie sei noch in der Lage, leichte bis mittelschwere Arbeiten auszuüben, jedoch keine Arbeiten auf Leitern und Gerüsten. Der Zeitanteil mittelschwerer Arbeiten solle 20 % der Gesamtarbeitszeit nicht überschreiten. Unter Berücksichtigung dieser Einschränkungen bestehe Leistungsfähigkeit für mindestens sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes.
Mit Bescheid vom 1. März 2016 lehnte die Beklagte den Antrag unter Bezugnahme auf das Gutachten von Dr. L. ab. Die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung lägen nach dem Begutachtungsergebnis nicht vor.
Hiergegen erhob die Klägerin am 15. März 2016 Widerspruch. Sie leide unter Schmerzen im Bereich der Wirbelsäule, in den Knien und Schultern, woraus eine ausgeprägte Bewegungshinderung und eine Minderbelastbarkeit resultiere. Sie spüre eine Taubheit in den Händen, leide unter Kopfschmerzen und könne nur eingeschränkt gehen, stehen und sitzen. Bei längerem Stehen und Gehen begännen die Füße zu brennen. Sie habe starke Schmerzen im Knie, rechts mehr als links. Sie könne ihre Arme nur unzureichend anheben, da sie sonst Schmerzen in der Halswirbelsäule spüre. Es bestünden ein Beuge- und Streckdefizit sowie Geh- und Belastungseinschränkungen des rechten Kniegelenks. Termine wahrnehmen und Tätigkeiten ausüben könne sie nur mit starken Schmerzmitteln. Einmal wöchentlich erhalte sie eine Spritze. Trotzdem habe sie derart starke Schmerzen, dass die Bewegungsfähigkeit eingeschränkt und der Schlaf gestört seien. Sie schlafe allenfalls vier Stunden am Stück. Sie leide weiter unter Asthma, Osteoporose und Depressionen. Sie habe Pflegestufe I und werde von ihrem Ehemann umfassend beim An- und Ausziehen und bei der Körperhygiene, beim Einkauf, Haushalt und bei der Zubereitung des Essens unterstützt. Sie habe einen Lift für die Badewanne, einen Sitz für die Toilette und ein Pflegebett. Insgesamt liege eine Summierung von Leistungseinschränkungen vor, außerdem sei die Wegefähigkeit nicht gegeben.
Die Klägerin wurde im Rahmen eines Verfahrens vor dem Sozialgericht Hamburg auf Zuerkennung eines höheren Gesamt-GdB (Az. S 54 SB 16/16) von Dr. H. auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet begutachtet. Dr. H. führte aus, es bestehe auf psychiatrisch-psychosomatischem Fachgebiet eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren sowie eine mittelgradige bis schwere depressive Episode. Die festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen gingen über eine leichte psychische Störung hinaus, es liege eine stärker behindernde Störung vor, die hier mit einem Grad der Behinderung von 30 zu bewerten sei.
Auf den Widerspruch der Klägerin holte die Beklagte eine Stellungnahme ihres Sozialmedizinischen Dienstes ein und wies sodann den Widerspruch...