Entscheidungsstichwort (Thema)
Asylbewerberleistungen. Nothilfe. Erstattungsanspruch eines Krankenhauses wegen stationärer Krankenhausbehandlung
Orientierungssatz
Zu den Voraussetzungen des Nothelferanspruchs nach § 6a AsylbLG.
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Erstattung von 2.149,91 Euro für die stationäre Krankenhausbehandlung eines Patienten.
Herr M.D. (geb. xxxxx 1994, im Weiteren: der Patient) wurde zunächst in der A. Klinik S. in der Zeit vom 22. Mai bis zum 24. Mai 2017 stationär behandelt. Er hatte bei Aufnahme über seit drei Tagen andauerndes Fieber, trockenen Husten und Schmerzen am ganzen Körper geklagt. Als Aufnahmediagnosen hatten die Ärzte dort einen fieberhaften Infekt, einen Verdacht auf Pneumonie und eine Nagelbettentzündung an der rechten Hand festgestellt. Die Laborwerte hatten deutlich erhöhte Infektparameter gezeigt, ohne dass sich eine eindeutige Infektursache hatte eruieren lassen. Die Nagelbettentzündung war behandelt und eine Antibiose durchgeführt worden, nach der sich der Patient beschwerdefrei gezeigt hatte. Am 24. Mai 2017 hatte der Patient ohne ärztliche Rücksprache die Station verlassen, so dass eine geplante Laborkontrolle und die Mitgabe von Medikamenten nicht mehr hatte erfolgen können. Der dortige Entlassungsbericht (vom 24. Mai 2017) nennt als Entlassungsdiagnosen einen fieberhaften Infekt, am ehesten bei einer Nagelbettentzündung der rechten Hand. Als Therapie war eine Kontrolle der Infektparameter und eine Fortführung der Infektsanierung bei weiterer Gabe des Antibiotikum-Präparats Cefpodoxim bis zum 29. Mai 2017 empfohlen worden.
Noch am 22. Mai 2017 meldete die A. Klinik S. mit einem an das Grundsicherungsamt der Beklagten gerichteten Fax die Aufnahme des Patienten, als dessen Adresse sie den B. in H. angab, und kündigte einen Kostenübernahmeantrag an. Beigefügt war ein sog. Dringlichkeitsattest mit der Diagnose Verdacht auf Pneumonie sowie eine von der A. Klinik S. vorformulierte und vom Patienten am 22. Mai 2017 unterschriebene „Mittellosigkeitserklärung“, mit der er bestätigte, dass er keinerlei Krankenversicherungsansprüche habe und es ihm nicht möglich sei, die entstehenden Krankenhausbehandlungskosten zu bezahlen. Er stelle deshalb einen Antrag auf Übernahme der Kosten durch den Sozialhilfeträger.
Die Klägerin betreibt das K. in H.. Am Samstag, dem 27. Mai 2017, stellte sich der Patient nach Angaben der Klägerin mit einer Schwellung, einer Schmerzhaftigkeit und einer Überwärmung beider Füße in ihrem Krankenhaus vor. Er habe erklärt, vor drei Tagen bereits im Krankenhaus in H1 gewesen zu sein und das dort empfohlene Antibiotikum nicht weiter eingenommen zu haben. Zu seiner Adresse und seinen genauen Wohnumständen habe der Patient keine Angaben gemacht. Die Ärzte der Klägerin führten eine Therapie mit Penicillin durch, worunter sich die Entzündungszeichen regredient zeigten und sich der Allgemeinzustand des Patienten besserte. Der Patient wurde am 31. Mai 2017 regulär entlassen und dabei über die Wichtigkeit der weiteren Einnahme des Penicillins für den Entlassungs- und den Folgetag informiert. Der Entlassungsbericht vom 31. Mai 2017 nannte als Hauptdiagnose ein Erysipel der Unterschenkel beidseits.
Laut Ausländerakte befand sich der Patienten vom 16. Oktober 2015 bis zum 11. April 2017 in Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt (JVA) H2 in B2. Am 13. April 2017 erteilte das Einwohner-Zentralamt (EZA) der Beklagten eine Meldeauflage, die an den Patienten (ohne Postanschrift) andressiert war und in der er aufgefordert wurde, am 18. April 2017 in der Dienststelle H3 in H. vorzusprechen. Am 18. April 2017 bestätigte der Patient, persönlich von der Beklagten ein Schreiben über seine Mitwirkungspflichten bei der Beschaffung eines Identitätspapieres erhalten zu haben. Auf dem Empfangsbekenntnis ist als Adresse des Patienten die Straße B. genannt. Ebenfalls am 18. April 2017 wurde dem Patienten vom EZA eine Duldung erteilt, die am 9. Mai 2017 verlängert wurde.
Mit Faxschreiben vom 28. Mai 2017 benachrichtigte die Klägerin die Beklagte über die Aufnahme des Patienten und stellte einen Antrag auf Kostenübernahme, da der Patient nicht krankenversichert sei. Die Beklagte lehnte die Kostenübernahme mit Bescheid vom 19. Juni 2017 ab, da sie nur für Leistungen an solche Personen zuständig sei, die in der Zentralen Erstaufnahmeeinrichtung (ZEA) nach § 44 Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG) untergebracht seien. Für den Patienten habe jedoch keine solche Unterbringung festgestellt werden können.
Mit Schreiben vom 7. Juli 2017 wiederholte die Klägerin unter Nennung der Aufnahmediagnose ihren Kostenübernahmeantrag und führte zum Patienten aus, dieser sei ohne festen Wohnsitz, halte sich seit Mai 2017 in H. auf, sei seit 2015 nicht mehr krankenversichert und bestreite seinen Lebensunterhalt nach eigenen Angaben durch Betteln und Fla...