Entscheidungsstichwort (Thema)
Kranken- und Pflegeversicherung. Beitragspflicht von Leistungen aus dem bei einem privaten Versicherungsunternehmen abgeschlossenen Gruppenversicherungsvertrag für die Berufsgruppe der Seelotsen. Versorgungsbezüge
Orientierungssatz
Erbrachte Leistungen aus dem bei einem privaten Versicherungsunternehmen abgeschlossenen Gruppenversicherungsvertrag für die Berufsgruppe der Seelotsen unterliegen der Beitragspflicht zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Rostock vom 27. März 2017 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Streitig ist die Heranziehung einer Kapitallebensversicherung zur Beitragsbemessung in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.
Der 1944 geborene Kläger war bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand als Lotse tätig und gehörte der Lotsenbrüderschaft W./R./S. an. Seit dem 1. Februar 2007 bezieht er eine Altersrente für langjährig Versicherte und ist pflichtversichertes Mitglied der Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner. Zum Februar 2007 wurde ihm von der H. G.-Lebensversicherungs-AG eine einmalige Kapitalleistung in Höhe von 165.656,80 € ausgezahlt. Zu Grunde lag der Abschluss eines Gruppenversicherungsvertrages durch die Bundeslotsenkammer mit dem G.-Konzern am 20. Juli 1972. Mit Nachtrag Nr. 13 vom 15.02.1991/02.04.1991 wurde der Gruppenversicherungsvertrag um die Mitglieder der Lotsenbrüderschaft R./S./W. erweitert. Versicherungsnehmer waren die Mitglieder der Lotsenbrüderschaft.
Nach Mitteilung der G.-Lebensversicherungs-AG über die Kapitalauszahlung mit Schreiben vom 5. Februar 2007, setzte die Beklagte mit Bescheid vom 28. Februar 2007 die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung auf insgesamt 208,45 € ab dem 1. Februar 2007 fest. Dabei legte sie die ausgezahlte Einmalzahlung auf einen Monatsbeitrag für 10 Jahre entsprechend der gesetzlichen Regelung fest.
Den dagegen erhobenen Widerspruch des Klägers wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 25. Februar 2013 zurück. Zur Begründung führte sie aus, es handele sich um der Beitragspflicht unterliegende Versorgungsbezüge. Dies habe das Bundessozialgericht bereits in einer früheren Entscheidung zu dem konkreten Gruppenversicherungsvertrag der H. G.-Lebensversicherungs-AG entschieden (Urteil vom 10. Juni 1988 - 12 RK 35/86). Der Gruppenversicherungsvertrag wolle eine ausreichende Versicherung der Lotsen bzw. der Hinterbliebenen für den Fall des Alters, der Berufsunfähigkeit und des Todes sicherstellen. Würden die Leistungen solcher Gruppenversicherungsträger beitragsrechtlich anders beurteilt werden als Leistungen der funktionsgleichen Pensionskassen, würde dies gegen Gleichheitsgrundsatz verstoßen.
Mit der am 22. März 2013 beim Sozialgericht (SG) Rostock erhobenen Klage hat der Kläger vorgetragen, er sei als Seelotse in einem freien Beruf tätig gewesen. Ein Arbeitsverhältnis bzw. eine arbeitnehmerähnliche Stellung habe nicht vorgelegen. Die private Altersvorsorge des Seelotsen erfolge wie die Altersvorsorge von anderen selbständigen Freiberuflern, welche nicht einem Versorgungswerk angehören. Es habe lediglich ein Rahmenvertrag vorgelegen, während der einzelne Seelotse selbst einen Versicherungsvertrag abgeschlossen habe. Die Beiträge seien aus dem privaten zu versteuernden auch mit Sozialversicherungsbeiträgen belasteten Einkommen finanziert worden. Eine erneute Beitragsbelastung stelle eine unzulässige Doppelbesteuerung dar.
Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt,
der Bescheid der Beklagten vom 28. Februar 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Februar 2013 wird aufgehoben.
Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat unter Bezugnahme auf höchstrichterliche Rechtsprechung vorgetragen, es komme maßgeblich auf den beruflichen Bezug an. Dieser habe bestanden, da der Kläger als Seelotse und Mitglied der Lotsenbrüderschaft zwingend Versicherungsnehmer der hier streitigen Versicherung gewesen sei. Er habe gerade keine freie Wahl gehabt wie bei einem privat abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag. Zum Einen seien durch den Rahmenvertrag die Bedingungen ausgestaltet gewesen, zum Anderen habe er eine Wahl hinsichtlich Fortführung der Versicherung nur gehabt, wenn er nicht mehr Mitglied der Lotsenbrüderschaft gewesen wäre/sei. Mithin habe es sich um eine auf Grund Bestallung als Seelotse verpflichtende berufliche Altersversorgung gehandelt.
Mit Urteil ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 SGG hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig. Zu Recht habe die Beklagte Beiträge auch auf den Zahlbetrag der Kapitallebensversicherung erhoben. Zu diesem konkret gegenständlichen Gruppenversicherungsvertrag hat das Bundessozialgericht bereits zu der i...