Orientierungssatz
Parallelentscheidung zu dem Beschluss des LSG Neustrelitz vom 28.6.2018 - L 6 KR 29/17, das vollständig dokumentiert ist.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stralsund vom 26. Januar 2018 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Streitig ist die Heranziehung einer Kapitallebensversicherung zur Beitragsbemessung in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.
Der 1948 geborene Kläger war bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand als Lotse tätig und gehörte der Lotsenbrüderschaft Nord-Ostsee-Kanal II (NOK II) an. Seit dem 1. April 2013 bezieht er Altersrente und ist pflichtversichertes Mitglied der Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner. Zum 1. April 2013 wurde ihm von der H. G.-Lebensversicherungs-AG eine einmalige Kapitalleistung in Höhe von 50.556,32 € ausgezahlt. Zum 01. Juli 2013 erhielt er eine weitere Kapitalleistung iHv 112.822,62 € ausgezahlt. Zu Grunde lag der Abschluss eines Gruppenversicherungsvertrages durch die Bundeslotsenkammer mit dem G.-Konzern am 20. Juli 1972, dem sich die Lotsenbrüderschaft NOK II anschloss. Versicherungsnehmer waren die Mitglieder der Lotsenbrüderschaft.
Mit Bescheid vom 04. April 2013 erhob die Beklagte zunächst Beiträge zur Krankenversicherung unter Berücksichtigung der ersten Kapitalleistung in Höhe von 65,30€ mtl. ab 04. April 2013. Mit weiterem Bescheid vom 05. Juli 2013 wurde unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze ein monatlicher KV-Beitrag i.H.v. 249,47€ ab dem 01. Juli 2013 festgesetzt. Dabei legte sie die ausgezahlte Einmalzahlungen auf einen Monatsbeitrag für 10 Jahre entsprechend der gesetzlichen Regelung fest. Änderungsbescheide ergingen unter dem 04.05.2013, 16.05.2013, 10.07.2013, 20.07.2013, 18.12.2014, 07.07.2015 und 15.07.2015.
Die dagegen erhobenen Widersprüche des Klägers wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 30. Oktober 2015 zurück. Zur Begründung führte sie aus, es handele sich um der Beitragspflicht unterliegende Versorgungsbezüge. Dies habe das Bundessozialgericht bereits in einer früheren Entscheidung zu dem konkreten Gruppenversicherungsvertrag der H. G.-Lebensversicherungs-AG entschieden (Urteil vom 10. Juni 1988 - 12 RK 35/86). Der Gruppenversicherungsvertrag wolle eine ausreichende Versicherung der Lotsen bzw. der Hinterbliebenen für den Fall des Alters, der Berufsunfähigkeit und des Todes sicherstellen. Würden die Leistungen solcher Gruppenversicherungsträger beitragsrechtlich anders beurteilt werden als Leistungen der funktionsgleichen Pensionskassen, würde dies gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen. Zuletzt sei diese Rechtsauffassung durch das LSG B-Stadt rechtskräftig - nach vom BSG verworfener Nichtzulassungsbeschwerde - bestätigt worden (LSG B-Stadt, Urteil vom 24.04.2014, L 1 KR 88/13; BSG, Beschluß vom 10.09.2015, B 12 KR 62/14 B).
Mit der am 22. März 2013 beim Sozialgericht (SG) Stralsund erhobenen Klage hat der Kläger vorgetragen, er sei als Seelotse in einem freien Beruf tätig gewesen. Ein Arbeitsverhältnis bzw. eine arbeitnehmerähnliche Stellung habe nicht vorgelegen. Die private Altersvorsorge des Seelotsen erfolge wie die Altersvorsorge von anderen selbständigen Freiberuflern, welche nicht einem Versorgungswerk angehören. Es habe lediglich ein Rahmenvertrag vorgelegen, während der einzelne Seelotse selbst einen Versicherungsvertrag abgeschlossen habe. Die Beiträge seien aus dem privaten zu versteuernden auch mit Sozialversicherungsbeiträgen belasteten Einkommen finanziert worden. Eine erneute Beitragsbelastung stelle eine unzulässige Doppelbesteuerung dar.
Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt,
die Bescheide der Beklagten vom 04. April 2013, 04. Mai 2013, 16. Mai 2013, 05. Juli 2013, 10. Juli 2013, 20. Juli 2013, 18. Dezember 2014, 07. Juli 2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30. Oktober 2015 sowie die Bescheide vom 17. Dezember 2015 und 08. Juli 2016 aufzuheben.
Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat unter Bezugnahme auf höchstrichterliche Rechtsprechung vorgetragen, es komme maßgeblich auf den beruflichen Bezug an. Dieser habe bestanden, da der Kläger als Seelotse und Mitglied der Lotsenbrüderschaft zwingend Versicherungsnehmer der hier streitigen Versicherung gewesen sei. Er habe gerade keine freie Wahl gehabt wie bei einem privat abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag. Zum Einen seien durch den Rahmenvertrag die Bedingungen ausgestaltet gewesen, zum Anderen habe er eine Wahl hinsichtlich Fortführung der Versicherung nur gehabt, wenn er nicht mehr Mitglied der Lotsenbrüderschaft gewesen wäre/sei. Mithin habe es sich um eine auf Grund Bestallung als Seelotse verpflichtende berufliche Altersversorgung gehandelt.
Mit Urteil ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 SGG hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das SG ausgef...